TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 W165 2204543-1

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii
Visakodex Art32 Abs1 litb

Spruch

W165 2204543-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 25.07.2018, Zl. Kairo-OB/KONS/0835/2018, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 06.05.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Ägyptens, brachte am 15.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo), einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie "C" für 30 Tage (geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 10.04.2018, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 25.04.2018), ein. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular "Tourismus" angekreuzt. Als Einlader wurde die Tochter, wohnhaft in XXXX , genannt. Unter Familienstand wurde "verheiratet" angeführt, unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit "Hausfrau" angegeben.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen (in Kopie) angeschlossen:

- Reisepass der BF,

- ein US-Visum der BF, gültig vom 03.10.2017 bis 10.10.2022,

- eine Sozialversicherungsbestätigung vom 07.03.2018 über den Bezug einer Nettopension in Höhe von LE 1.997,10 von ihrem (Anmerkung: Verstorbenen) Ehegatten,

- einen Bankkontoauszug der BF vom 06.03.2018 für den Zeitraum 01.09.2017 bis 06.03.2018, in welchem an Zahlungseingängen Pensionseingänge in Höhe von je LE 1.997,10 am 05.09.2017, 10.10.2017, 09.11.2017, 10.12.2017, 02.01.2018 und 08.02.2018 und ein Saldostand von LE 87.619,64 per 06.03.2018 ausgewiesen werden,

- eine Flugreservierungsbestätigung Kairo - Wien - Graz : 10.04.2018 und Graz - Wien - Kairo: 25.04.2018,

- der Abschluss einer Reisekrankenversicherung für den Zeitraum 10.04.2018 bis 09.06.2018.

Weiters wurde eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 18.03.2018 vorgelegt: Verpflichtender: Makram Abeer, geb. 01.05.1975, StA. Österreich, wohnhaft in XXXX , Beruf: Arbeiter, Nettoeinkommen: EUR 1.269,-- monatlich, sonstige Vermögenswerte: keine, Sorgepflichten: 3 Kinder. Weiteres Haushaltseinkommen: Gatte ist selbständig, Kredite: EUR 150,--, Unterkunftsmiete EUR 500,--, Einladung von: 01.04.2018 bis 01.10.2018, 90 Tage.

Mit Verbesserungsauftrag der ÖB Kairo vom 19.03.2018, übernommen am 03.04.2018, wurde die BF unter anderem um Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis ausreichender eigener finanzieller oder sonstiger Mittel wie Kontoauszüge der letzten 6 Monate, um Nachreichung sonstiger Nachweise zur Dokumentation der Verwurzelung im Heimatstaat, um Stellungnahme zum konkreten Reisegrund und zur Herkunft der nachgewiesenen finanziellen Mittel aufgefordert.

Mit Schreiben vom 17.04.2018 teilte die BF der ÖB Kairo mit, dass ihre Enkelin bald ihren Abschluss feiern würde und sie ihre Enkelin zu diesem Anlass besuchen wolle. Die finanziellen Mittel für die Reise beziehe sie aus dem regelmäßigen Erhalt der Pension ihres verstorbenen Ehemannes. Außerdem stehe ihr eine große Geldsumme durch eine Hinterbliebenenrente zur Verfügung.

Dem Schreiben waren unter anderem folgende Unterlagen angeschlossen:

- ein auf einen nicht mit dem Namen des verstorbenen Ehegatten laut Familienregisterauszug übereinstimmenden Namen lautender Mietvertrag über eine Wohnung aus dem Jahr 1988 (in englischer Sprache),

- ein Kaufvertrag über ein 200 m2-großes Grundstück aus dem Jahr 2006 (in englischer Sprache),

- ein ägyptischer Familienregisterauszug, aus welchem hervorgeht, dass der namentlich genannte Ehegatte der BF verstorben sei und die BF außer der in Österreich lebenden Tochter drei weitere erwachsene Kinder hat.

Mit Schreiben vom 26.04.2018, übernommen am 30.04.2918, forderte die ÖB Kairo die BF zur Stellungnahme auf:

"Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Sonstiges: Die Höhe und Herkunft der nachgewiesenen Eigenmittel ist vollkommen fragwürdig, da diesbezüglich kein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis über die Herkunft erbracht wurde. Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint. Sie haben eine Verpflichtungserklärung eines Einladers mit Wohnsitz in Österreich beigebracht. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung ist für den geplanten Aufenthalt von insgesamt 30 Tagen nicht tragfähig.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig und in sich widersprüchlich.

Nähere Begründung: Der angegebene Reisegrund ist auch im Hinblick auf ihre bisherige Reisehistorie und in Anbetracht Ihrer wirtschaftlichen Situation unglaubhaft. Ihre Angaben hinsichtlich Reisedauer und Reisezweck sind widersprüchlich.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Ihrem Antrag haben Sie keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Das Rückflugsticket allein ist nicht ausreichend zum Nachweis der Wiederausreiseabsicht. Ihre Angaben, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, ist daher aus Sicht der Botschaft als nicht glaubwürdig anzusehen.

Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."

Mit Schreiben vom 04.05.2018 erstattete die BF durch ihren anwaltlichen Vertreter eine Stellungnahme: Die Ausführungen im Schreiben der ÖB Kairo seien in keinster Art und Weise nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass die BF in Kairo über eine Eigentumswohnung verfüge und genügend finanzielle Ressourcen habe, gehe ihre Tochter, die einladende Person, einer Vollzeitbeschäftigung nach. Der Schwiegersohn der BF sei ebenfalls berufstätig und gehe als selbständiger Taxifahrer seiner Beschäftigung nach. Feststehe jedenfalls, dass die BF bestrebt sei, so rasch als möglich nach Österreich einzureisen, um auch an der Abschlussfeier (Abiturfeier) ihrer Enkelin teilnehmen zu können. Die BF sei trotz aufrechten Aufenthaltstitels für die USA freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass die Annahme der ÖB Kairo, dass die BF nach Ablauf des Visums nicht freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreisen wolle, völlig absurd sei.

Dem Schreiben vom 04.05.2018 wurde das Jahreszeugnis (12. Schulstufe) der Enkelin der BF vom 02.05.2018 mit dem Hinweis des Rechtsvertreters angeschlossen, dass das Abitur im Juni 2018 absolviert werde. Weiters war dem Schreiben eine keiner Bank zuordenbare "Kontoübersicht" der Tochter der BF für den Zeitraum 03.04.2019 bis 02.05.2018 angeschlossen, in welcher verschiedene Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge und ein Saldo von EUR 30.475,72 per 02.05.2018 aufscheinen.

Mit Bescheid vom 06.05.2018 verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, dass die BF nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Weiters, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Weiters, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können.

Gegen den Bescheid der ÖB Kairo wurde mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der BF vom 30.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die von der Österreichischen Botschaft vorgenommene "Lapidar-Begründung" nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 58 bzw. 60 AVG gerecht werden könne. Es werde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 04.05.2018, insbesondere auch auf die dem Schriftsatz sowie bereits im Verfahren zahlreich vorgelegten Urkunden verwiesen. So sei ausführlich dargelegt worden, dass die BF über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der beabsichtigten Dauer des Aufenthaltes in Österreich verfüge und darauf, dass die BF über einen Aufenthaltstitel für die USA verfüge und freiwillig aus den USA wieder nach Ägypten zurückgekehrt sei. Die Mitwirkungspflicht der Partei im Verwaltungsverfahren finde dort ihre Grenze, wo für eine einzelne Person schwer zugängliche Fragen oder Details darzulegen wären.

Am 25.07.2018 erließ die ÖB Kairo eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Neben Darlegung von Widersprüchen und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Zweck und Bedingungen des Aufenthaltes wie etwa Matura der Enkelin erst nach absolviertem Aufenthalt, Einladungszeitraum laut EVE vom 01.04.2018 bis 01.10.2018 für einen geplanten Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen, etc. führte die Botschaft zusammengefasst aus, dass die BF trotz zweimaliger diesbezüglicher Aufforderung die rechtmäßige Herkunft der vorgeblich finanziellen Eigenmittel nicht nachgewiesen habe. Der in Zweifel gezogenen Wiederausreiseabsicht sei allein mit dem Argument begegnet worden, dass die BF von einem USA-Aufenthalt wieder nach Ägypten zurückgekehrt sei.

Am 06.08.2018 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

Mit am 30.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Note des Bundesministeriums für Inneres vom 27.08.2018 wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo, den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 9 Abs 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex) lauten wie folgt:

Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

[...]

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.

In ihrem Visumsantrag gibt die BF als Zweck ihres geplanten Österreichaufenthaltes "Tourismus" an. Nachträglich führt die BF zum Zweck ihres beabsichtigten Aufenthaltes jedoch ausschließlich an, dass sie ihre Enkelin anlässlich deren bevorstehenden Schulabschlusses besuchen wolle und bestrebt sei, so rasch als möglich nach Österreich einzureisen, um auch an der Abschlussfeier (Abiturfeier) ihrer Enkelin teilnehmen zu können (siehe Schreiben der BF vom 17.04.2018 und Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters vom 04.05.2018). Dieser nachträglich abgeänderte Reisezweck ist schon angesichts des im Visumsantrag angegebenen beabsichtigten Reisezeitraums (10.04.2018-25.04.2018) als unglaubwürdig einzustufen. Das seitens des Rechtsvertreters der BF mit Stellungnahme vom 04.05.2018 vorgelegte Jahreszeugnis der 12. Schulstufe der Enkelin der BF datiert vom 02.05.2018 und führt der Rechtsvertreter der BF hiezu ergänzend an, dass das Abitur im Juni 2018 absolviert werden solle. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass der vom 10.04.2018 bis 25.04.2018 beabsichtigte Österreichaufenthalt der BF insbesondere die Teilnahme an der Abschlussfeier (Abiturfeier) der Enkelin bezwecken sollte, wie in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 04.05.2018 ausdrücklich vorgebracht wurde. Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten EVE ein Einladungszeitraum vom 01.04.2018 bis 01.10.2018 für den geplanten Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen, der weder mit den Angaben im Visumsantrag noch mit dem modifizierten Reisezweck in Einklang zu bringen ist.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Die BF hat den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres geplanten Österreichaufenthaltes, wie auch für die Rückreise in ihren Herkunftsstaat, nicht erbracht.

Die BF legte einen Nachweis über den Bezug einer monatlichen Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten in Höhe von LE 1,997,10 pro Monat (ca. EUR 115,--) und einen Bankkontoauszug mit entsprechenden monatlicher Zahlungseingängen in dieser Höhe ("Incoming Government Pension") im Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 vor. (Anmerkung: Im Visumsantrag vom 15.03.2018 kreuzte die BF ihren Familienstand mit "verheiratet" an, obwohl ein "Kästchen" "verwitwet" vorhanden ist). Dem vorgelegten Bankkontoauszug vom 06.03.2018 für den Zeitraum 01.09.2017 bis 06.03.2018 sind von den genannten Pensionseingängen abgesehen (in Summe LE 11982,6) jedoch keinerlei Zahlungseingänge, sondern lediglich Abbuchungen (in Summe LE 8648,--) zu entnehmen. Es ist völlig ungeklärt, woraus der mit Stand 06.03.2018 ausgewiesene Kontosaldo in Höhe von LE 87.619,64 (ca. EUR 5067,--) resultiert und wurde die Herkunft der behaupteten Eigenmittel der BF trotz zweimaliger Aufforderung der ÖB Kairo hiezu nicht entsprechend nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass im Verbesserungsauftrag der Botschaft ausdrücklich zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten 6 Monate aufgefordert wurde. Ebenso unklar ist die Herleitung der zu Beginn der abgefragten Kontoauszugsperiode (01.09.2017) angeblich vorhandene bisherige Saldo in Höhe von LE 84285,04. Wenn sich die BF in ihrem Schreiben an die Botschaft vom 17.04.2018 darauf beruft, dass ihr neben dem Erhalt der Pension ihres verstorbenen Ehemannes eine große Geldsumme durch eine Hinterbliebenenrente zur Verfügung stünde, so ist dieses Vorbringen durch keine stichhaltigen Beweise untermauert worden. Ein allfälliger Zusammenhang des auf dem Kontoauszug per 06.03.2018 ausgewiesenen Saldostandes von LE 87619,64 mit einer angeblich durch eine Hinterbliebenenrente zur Verfügung stehenden großen Geldsumme ist nicht herstellbar.

Die von der BF monatlich bezogene (Witwen)pension in Höhe von rund EUR 115,-- ist jedenfalls keinesfalls ausreichend, um die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Österreichaufenthaltes, wie von der BF im Antragsformular angegeben, selbst zu tragen. Im Sinne des Gesagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF über die erforderlichen Eigenmittel zur Bestreitung ihres Auslandsaufenthaltes verfügen würde.

Die nicht vorhandenen Eigenmittel der BF können jedoch auch nicht durch die Einladerin (Tochter der BF) substituiert werden. Laut elektronischer Verpflichtungserklärung der Einladerin vom 18.03.2018 ist diese seit 2012 als Arbeiterin in einem Hotel beschäftigt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.269,--. Zu sonstigen Vermögenswerten wurde "keine" angegeben. Zu weitere Haushaltseinkommen wurde "Gatte ist selbständig" angegeben. Die Erwerbstätigkeit des Gatten und Einkünfte aus dieser wurden in der EVE nicht benannt. Der Ehegatte der Tochter der BF hat die EVE nicht mitunterzeichnet und kann somit von vornherein nicht bei der Prüfung der Tragfähigkeit der allein von der Tochter der BF abgegebenen Verpflichtungserklärung berücksichtigt werden, sodass allfällige Einkünfte des Schwiegersohns der BF jedoch ohnehin nicht von Belang wären. Dem monatlichen Nettoeinkommen der Tochter in Höhe von EUR 1.269,-- stehen monatliche Kreditkosten von EUR 150,--, Mietkosten in Höhe von EUR 500,-- und Sorgepflichten für drei Kinder gegenüber. Nach Abzug der Kreditbelastung und Mietkosten in Summe von EUR 650,- verbleibt sohin ein Betrag von EUR 619,--, von dem neben den Lebenshaltungskosten der Tochter auch die Sorgepflichten für ihre drei Kinder zu bestreiten sind. Damit liegt auf der Hand, dass die Tochter der BF angesichts ihrer eigenen prekären finanziellen Situation nicht in der Lage wäre, zusätzlich die Reise- und Aufenthaltskosten ihrer eingeladenen Mutter zu decken.

Wenn der anwaltliche Vertreter der BF am 04.05.2018 eine "Kontoübersicht" der Tochter der BF vom 03.05.2018 für den Zeitraum 03.04.2018 bis 02.05.2018 mit einem Saldostand von EUR 30475,72 per 02.05.2018 nachreicht, ist zunächst bemerkenswert, dass die Tochter der BF in ihrer elektronischen Verpflichtungserklärung vom 18.03.2018 - also noch rund eineinhalb Monate vor diesem Zeitpunkt - zu sonstigen Vermögenswerten ausdrücklich angegeben hat, dass keine solchen vorhanden seien. Der Altsaldo zu Beginn der abgefragten Kontoübersichtsperiode (03.04.2018) hat ebenso bereits EUR 30210,03 betragen, sodass zwischen dem Zeitpunkt der Erklärung der Tochter in der EVE, über keine sonstigen Vermögenswerte zu verfügen, gerade einmal rund 2 Wochen liegen. Abgesehen davon ist diese sogenannte Kontoübersicht keiner Bank zuordenbar und scheinen weder ein Name noch eine Unterschrift des ausstellenden Bearbeiters auf. Seite 1 der Kontoübersicht enthalten Name und Anschrift der Tochter, dann folgen Leerzeilen, "Anbei die von Ihnen gewünschte Aufstellung", dann folgen wieder Leerzeilen, Kontoübersicht, abermals Leerzeilen, mit freundlichen Grüßen; Seite: 2 enthält diverse Buchungen und Saldostände. Wesentliche Textpassagen der "zum Beweis" der plötzlich nunmehr florierenden wirtschaftlichen Situation der Tochter der BF vorgelegten Kontoübersicht einschließlich des ausstellenden Bankinstitutes wurden somit offenkundig nachträglich unkenntlich gemacht. Eine solcher Art beschaffene - im Übrigen von einem Rechtsanwalt vorgelegte - mit der kurz zuvor in der EVE abgegebenen Deklaration der finanziellen Situation in eklatantem Widerspruch stehende, zum Beweis eingereichte Unterlage kann jedenfalls zur Beurteilung der finanziellen Situation der Einladerin nicht herangezogen werden. In Anbetracht der finanziellen Situation der Tochter der BF und der Deklaration in der elektronischen Verpflichtungserklärung, über keinerlei sonstige Vermögenswerte zu verfügen, ist somit die Herkunft eines angeblichen Guthabenstandes der Einladerin in Höhe von 30.475,72 zum 02.05.2018 weder nachvollziehbar noch glaubhaft, geschweige denn ausreichend nachgewiesen.

Gemäß Art 32 Abs. 1 lit. b Visakodex wird ein Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte.

Die verwitwete BF fortgeschrittenen Alters beruft sich zum Dartun ihrer Wiederausreiseabsicht im Wesentlichen allein darauf, dass sie nach einem USA-Aufenthalt trotz aufrechten Aufenthaltstitels freiwillig wieder in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Hiezu ist anzumerken, dass hieraus noch nicht auf die Absicht, vor Ablauf des Visums auch aus dem österreichischen Bundesgebiet freiwillig ausreisen zu wollen, geschlossen werden kann. Zudem bleiben die Umstände zu einem solchen angeblichen USA-Aufenthalt völlig im Dunkeln. Angaben zu Zweck und Dauer dieses Aufenthaltes sowie zu allenfalls in den USA lebenden nahen Verwandten wurden nicht gemacht. Laut ägyptischem Familienregisterauszug hat die BF neben ihrer in Österreich mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern lebenden Tochter noch drei weitere erwachsene Kinder. Dass deren allfälliger Aufenthalt in Ägypten eine Anwesenheit der BF in Ägypten indizieren oder gar nachvollziehbar begründen würde, wurde nicht einmal vorgebracht. Die BF hat sich zu allfälligen familiären Bindungen an den Herkunftsstaat, wie Kinder und Enkelkinder, nicht einmal geäußert. Neben fehlenden Sozialbindungen an den Herkunftsstaat wurden auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte an das Heimatland nachgewiesen und sind solche auch aus dem Akt nicht erkennbar. Ein Nachweis hierüber, dass die BF Eigentümerin einer Eigentumswohnung sein solle, wurde nicht erbracht, sondern erschöpft sich dieses Vorbringen in der alleinigen Behauptung in der Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters. Einem aus dem Jahr 1988 stammenden Mietvertrag über eine Wohnung einer nicht einmal mit den Namensdaten im Familienregisterauszug des verstorbenen Ehegatten der BF übereinstimmenden Person, kommt keinerlei Aussagekraft zu. Ebenso vermag ein - nicht einmal unterfertigter - Kaufvertrag aus dem Jahr 2006 über einen angeblichen Erwerb eines Grundstückes über 200 m² keine entsprechende Verwurzelung an den Heimatstaat darzutun.

Schließlich sei erwähnt, dass auch die Vorlage einer Flugreservierungsbestätigung nicht geeignet ist, andere für einen möglichen Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (vgl. VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

Im Sinne des Gesagten erweist sich ein möglicher Verbleib der BF im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus nicht als unwahrscheinlich und gehen diesbezügliche Zweifel zu Lasten der BF.

Im Ergebnis kann der ÖB Kairo sohin nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes und an der gesicherten Wiederausreise der BF erkannt, ihr diese auch vorgehalten hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Die Botschaft hat ihre Beurteilung innerhalb des ihr zukommenden Ermessensspielraumes begründet vorgenommen.

Wenn die BF in ihrer Beschwerde schließlich von einer Lapidarbegründung bzw. -entscheidung der ÖB Kairo spricht, ist darauf hinzuweisen, dass für eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung gemäß Art. 32 Abs. 2 Visakodex zwingend das Textbausteine enthaltende Standardformular in Anhang VI zu verwenden ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Bescheid der österreichischen Botschaft betreffend die Erteilung eines Visums nicht schon deshalb an einen Begründungsmangel leidet, wenn es sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen, da diese Vorgangsweise vielmehr den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG) sowie dem seit 05.04.2011 geltenden Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI Visakodex entspricht (vgl. z.B. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0046).

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben

Schlagworte

begründete Zweifel Einreisetitel finanzielle Mittel Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W165.2204543.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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