TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 W209 2225134-1

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs1

Spruch

W209 2225134-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 24.09.2019, GZ: 2019-0566-9-001856, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 31.07.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 05.07.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.05.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 25.04.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen. Die per RSb-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Beschwerdevorentscheidung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.07.2019 ab 09.07.2019 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. In der Rechtsmittelbelehrung erfolgte der Hinweis, dass der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

2. Mit Schreiben vom 31.07.2019 beantragte des Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.09.2019 wies das AMS den Vorlageantrag als verspätet zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdevorentscheidung am 09.07.2019 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden sei. Einen Verspätungsvorhalt des AMS habe der Beschwerdeführer (nach der Aktenlage: am 19.09.2019) dahingehend beantwortet, dass er gedacht habe, die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages habe erst mit der Abholung des RSb-Briefes bei der Post am 19.07.2019 zu laufen begonnen. Dies und eine vom AMS festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von 08.07.2019 bis 15.07.2019 könnten nichts daran ändern, dass die Beschwerdevorentscheidung am 09.07.2019 rechtswirksam zugestellt worden sei und der mit 31.07.2019 datierte Vorlageantrag, welcher am selben Tag beim AMS eingelangt sei, als verspätet zurückzuweisen sei.

4. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche, am 24.10.2019 binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, die im Wesentlich damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum unterlegen sei, weil der davon ausgegangen sei, dass die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages erst mit der Abholung des RSb-Briefs bei der Post zu laufen begonnen habe.

5. Am 06.11.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, vorliegend insbesondere die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung beim zuständigen Postamt, der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, der am 31.07.2019 gestellte Vorlageantrages sowie die geltend gemachten Beschwerdegründe, ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die verfahrensgegenständliche, per RSb-Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Beschwerdeführers versandte Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.07.2019 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.07.2019 ab 09.07.2019 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Nach § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.

Auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall begann die zweiwöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrages mit dem ersten Tag der Abholfrist am Dienstag, den 09.07.2019 zu laufen und endete daher am Dienstag, den 23.07.2019.

Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 31.07.2019 - sohin mehr als eine Woche verspätet - erstattet.

In der gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages erhobenen Beschwerde wurde kein Zustellmangel behauptet. Mangels konkreter Ausführungen, die die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt in Zweifel ziehen, ist daher von der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022).

Zu der vom AMS festgestellten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass § 17 Abs. 3 Zustellgesetz keine Auslegung dahin ermöglicht, dass in einem Fall, in dem der Betroffene durch eine während des Laufes der Abholfrist eintretende Krankheit an der nicht früher vorgenommenen Abholung innerhalb der Abholfrist gehindert ist, die wirksame Zustellung erst mit dem Ende der Krankheit angenommen wird (VwGH 25.04.2006, 2005/06/0377).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages erst mit der Abholung des RSb-Briefs bei der Post zu laufen begonnen habe, so könnte dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 AVG bzw. § 33 VwGVG darstellen. Mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsantrags, der gemäß § 71 Abs. 2 AVG bzw. § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (hier: nach einer entsprechenden Information seitens des AMS am 19.09.2019) gestellt werden hätte müssen, war aber nicht näher darauf einzugehen, ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, und die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2225134.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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