Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
AlVG §10Spruch
W209 2221864-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 02.05.2019 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 30.03.2019 bis 10.05.2019 nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019, GZ: RAG/2019-0566-3-000664, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bekämpftem Bescheid vom 02.05.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 30.03.2019 bis 10.05.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis als persönliche Assistenz mit möglichem Arbeitsantritt am 30.03.2019 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
4. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag legte das AMS die Beschwerde am 31.07.2019 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 27.04.2020, eingelangt am 29.04.2020, teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde zurückgezogen werde.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Mit Schreiben vom 27.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.04.2020, gab der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.
Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2221864.1.00Im RIS seit
09.09.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020