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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/05/0038 97/05/0039 97/05/0040Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Eingabe der Maria Wagenhofer in Hochkogelberg 1, 3263 Randegg, betreffend den hg. Beschluß vom 25. März 1997, Zlen. 97/05/0037-0040, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 11. Oktober 1994, Zl. 94/05/0278, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über eine von der Antragstellerin eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. März 1994, Zl. R/1-V-93110/00, ein, weil ein Verbesserungsauftrag in einigen Punkten nicht erfüllt worden sei, sodaß die in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde eingetreten sei. Die im Schreiben der Antragstellerin vom 1. Dezember 1994 enthaltenen Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 31. Jänner 1995, Zlen. 94/05/0366 und 94/05/0367, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Rechtsbehelfe ab. Eine gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde der Antragstellerin vom 3. März 1995 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0182, zurück, weil gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Mit Eingabe vom 18. September 1995 wollte die Antragstellerin offenbar neuerlich die Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 11. Oktober 1994 eingestellten Verfahrens bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. Diese Anträge wurden mit hg. Beschluß vom 7. November 1995, Zlen. 95/05/0264 und 0265, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 1995 wiederholte sie die Anträge aus der Eingabe vom 18. September 1995. Abermals mußte ihr die Einwendung der entschiedenen Sache (§ 34 Abs. 1 VwGG) entgegengehalten werden.
Neuerliche Anträge der Beschwerdeführerin wurden mit dem im Kopf genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1996 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (§ 34 Abs. 1 VwGG).
Einer weiteren am 10. Februar 1997 beim Gerichtshof eingelangten Eingabe wurde mit dem im Kopf genannten Beschluß abermals entschiedene Sache entgegengehalten. Nichts anderes kann für die nunmehrige Eingabe, die am 23. April 1997 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, gelten. Verwiesen wird auf die Bestimmung des § 35 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG, wonach gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis S 1.000,-- verhängen kann.
Die gleichfalls beanstandete "Kostenverfügung" stellt eine Aufforderung dar, ein Stempelgebrechen zu beheben; dieser Aufforderung kommt keine normative Wirkung zu.
Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch noch darauf hingewiesen, daß gemäß § 24 Abs. 3 VwGG (in der hier noch nicht anwendbaren Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997) für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050037.X00Im RIS seit
03.04.2001