TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 W171 2231630-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W171 2231630-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX – VerfZ. XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

Der BF stellte am 13.11.2013 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA, oder aber Behörde genannt) vom 26.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2019 wurde die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der darin eingeräumten Frist von 2 Wochen zur freiwilligen Ausreise kamen der BF nicht nach. Aus diesem Grund wurde vom BFA die Abschiebung in den Herkunftsstaat für den 04.02.2020 geplant und gebucht. Der BF tauchte jedoch unter indem er seine Unterkunft verließ und sich ab diesem Zeitpunkt unbekannten Ortes aufhielt. Aus diesem Grunde musste die Abschiebung storniert werden.

Am 13.02.2020 versuchte der BF illegal nach Deutschland weiterzureisen, wobei er von den deutschen Grenzbeamten angehalten und am 14.02.2020 nach Österreich zurückgewiesen wurde. Er wurde festgenommen und stellte einen Asylfolgeantrag in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung vor einer PI gab der BF an, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Mit Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG wurde festgehalten, dass trotz der Stellung eines Folgeantrages die laufende Haft aufrecht bleiben würde.

Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 14.02.2020 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

In der Folge wurde am 04.03.2020 eine weitere Einvernahme angesetzt, wobei der BF auf eine persönliche Teilnahme daran ausdrücklich verzichtete.

Mit in Anwesenheit des Rechtsberaters des AW mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 04.03.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die Behörde aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der neue Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Am 06.03.2020 wurde der BF vor die afghanische Botschaft vorgeführt und für ihn sodann am 11.03.2020 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Mit Beschluss des BVwG vom 10.03.2020 sprach das Gericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig gewesen ist.

Am 25.05.2020 brachte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat ein. Eine Rückkehr des BF war jedoch in der Folge aufgrund der andauernden pandemiebedingten Einschränkungen im internationalen Flugverkehr bisher nicht möglich.

Mit Aktenvorlage vom 05.06.2020 legte das BFA den gegenständlichen Asyl- und Schubhaftakt gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG mit der Bitte um gerichtliche Prüfung und Genehmigung der Fortsetzung der laufenden Schubhaft vor. Informativ wurde mitgeteilt, dass aufgrund des wieder anlaufenden Flugverkehrs seitens der Behörde mit einer Ausreisemöglichkeit des BF bis Ende Juni, Anfang Juli gerechnet werde und weiterhin die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft vorlägen.

Nach Vorlage einer Vollmacht brachte die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung eine Stellungnahme zur gegenständlichen amtswegigen Schubhaftprüfung ein und führte darin aus, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht (mehr) verhältnismäßig sei. CoViD-19 bedingte Verzögerungen seien weder der Behörde noch dem BF zuzurechnen, eine baldige Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat sei jedoch zurzeit noch sehr spekulativ. Der BF sei unbescholten und so sei eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründbar. Das Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit sei gegenständlich höher zu werten, als das Interesse der Behörde an der Fortsetzung der Schubhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.02.2020 in Schubhaft. Die gesetzliche Entscheidungsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG, 4 Monate und ein Tag) zur Verlängerung der Haft läuft am 15.06.2020 ab.

1.2. Der der laufenden Haft ursprünglich zugrundeliegende Schubhaftbescheid ist durch den BF selbst nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. Das Gericht geht weiterhin vom Vorliegen des Sicherungsbedarfs aus.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt bereits vor.

1.4.    Der BF ist unbescholten.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Mit einer Möglichkeit der Abschiebung des BF ist nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts im Laufe des Sommers 2020 zu rechnen.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Der BF verfügt über keinerlei nachgewiesene berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

Öffentliches Interesse:

5.1. Der BF hat in der Vergangenheit seine Ausreiseverpflichtung missachtet, seine Abschiebung durch Untertauchen verhindert und während einer seiner Außerlandesbringung dienenden Haft einen Asylfolgeantrag gestellt. Er hat sohin mehrmals gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoßen bzw. schubhaftrelevante Handlungen gesetzt und sich weiter illegal in Österreich aufgehalten. Er hat aber auch versucht, sich unrechtmäßig nach Deutschland abzusetzen um so eine Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich zuvorzukommen und war für die Behörden zur Vollziehung einer bereits organisieren Abschiebung nicht greifbar. Er verfügt im Inland über keinen Wohnsitz, keinerlei soziale/familiäre Verankerung, kein Einkommen und konnte bisher nicht abgeschoben werden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt, insbesondere auf die Begleitinformation der behördlichen Aktenvorlage. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Frist gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG auf den 15.06.2020 fällt.

Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Es war dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass ein Heimreisezertifikat für den BF bereits seit 11.03.2020 vorliegt.

Zu 1.4.: Nach Einsicht in das Strafregister konnte festgestellt werden, dass der BF nicht vorbestraft ist.

Zu 2.1.: Aus dem Akt, insbesondere aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF an keinen behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden dürfte. Indizien für eine Haftunfähigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt.

Zu 3.1.: Das Gericht teilt die behördliche Einschätzung, wonach eine Abschiebung des BF noch im Laufe des Sommers realistisch ist. Die in den Tagesmedien stetig berichteten weiteren Öffnungen der Reise- u. Flugverbindungen deuten darauf hin, dass nach und nach in naher Zukunft auch internationale Verbindungen wieder aufgenommen werden könnten. Dabei wird angemerkt, dass die Wiederaufnahme von meist touristisch frequentierten Flugverbindungen gerade bei einer Destination wie Afghanistan keinen konkreten Hinweis für die Möglichkeit der Durchführung einer Abschiebung geben kann, da Abschiebungen von Flüchtlingen zumeist von eigens gebuchten Charterflügen durchgeführt werden. Charterabschiebungen nach Afghanistan sind vor der Coronakrise regelmäßig durchgeführt worden. Der Hinweis darauf, dass derzeit in Wien vor allem Flüge in Staaten mit ähnlich niedrigen Infektionszahlen starten geht schon deshalb ins Leere, da Afghanistan nicht als begehrtes Reiseziel bezeichnet werden kann und sohin für eine Flugverbindung Wien-Kabul auch weiterhin keine erhöhte Frequenz zu erwarten ist. Davon ist jedoch eine organisierte Charterabschiebung gänzlich unabhängig zu betrachten, deren Durchführung keinen kommerziellen Erwägungen seitens der Fluglinien ausgesetzt ist.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung weiterhin angezeigt, von bestehender Fluchtgefahr auszugehen.

Zu 5.1.: Die Sammelfeststellung zu 5.1. ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt. Die der Schubhaft zugrundeliegende Rückkehrentscheidung ist seit 17.12.2019 durchsetzbar. Der BF hat gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen und hat er sich in der Vergangenheit auch nicht auf andere Weise gekümmert einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, sondern hat sich einer bereits organisierten Abschiebung entzogen und auch versucht, nach Deutschland weiterzureisen. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich ein geordnetes Fremden- und Asylwesen zu führen, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall ein höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen des BF zu, zumal der BF überhaupt keine sozialen oder beruflichen Kontakte in Österreich nachweisen konnte. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist unverändert hoch.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist (und in weiterer Folge über die gesetzlich vorgesehene 4 Wochenfrist) hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF auch weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig ist und auch keinen gesicherten Wohnsitz vorweisen konnte. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde. Der BF ist auch nicht kooperativ, wie die Abhaltung eines mehrtägigen Hungerstreiks klar zeigt.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass nach der Öffnung der Flugverbindung nach Kabul mit einer zügigen Außerlandesbringung des BF zu rechnen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe des Sommers 2020 realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird (gerichtliche Haftverlängerungsprüfungen). Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin rechtmäßig ist. Die Kriterien der Fluchtgefahr wurden bereits erörtert und hat sich seit der Verhängung der Schubhaft diesbezüglich nichts verändert. Wie die gerichtliche Prüfung gezeigt hat, ist auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit weiter erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Die bisherige Dauer der Schubhaft ist im Wesentlichen auf den Ausbruch der Pandemie zurückzuführen, da im gegenständlichen Fall ein Heimreisezertifikat ja bereits vorliegt. Darüber hinaus vermeint das Gericht, dass die bisherige Dauer der Schubhaft bzw. die pandemiebedingte Verlängerung dem BF noch zumutbar und sohin auch verhältnismäßig ist. Auch in diesem Fall sollte Berücksichtigung finden, dass bei rechtmäßigem Verhalten des BF im gegenständlichen Fall die Verhängung einer Schubhaft gar nicht notwendig gewesen wäre.

3.1.4. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er untergetaucht ist und versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen, kann ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nach wie vor nicht als zielführend eingestuft werden. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Abschiebung des BF zu gewährleisten und sein bisheriges rechtswidriges Verhalten zu beenden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.6. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – mit wenigen Wochen einzustufen, zumal ein gültiges Heimreisezertifikat bereits vorliegt. Eine Abschiebung etwa im Sommer 2020 ist jedenfalls realistisch. Aus derzeitiger Sicht ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit CoViD-19 in den nächsten Wochen weiter gelockert und Abschiebungen sodann wieder durchführbar werden.

4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

Zu Spruchpunkt B. – Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Überprüfung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2231630.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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