Entscheidungsdatum
16.06.2020Norm
BEinstG §8Spruch
W261 2209737-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag. Karl Andreas REIFF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichterin und fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , verstorben am XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschusses für Wien vom 16.07.2018 betreffend die Erteilung der Zustimmung zur (beabsichtigten) Kündigung des begünstigten Dienstnehmers beschlossen:
A)
Das Verfahren wird aufgrund des Ablebens des Beschwerdeführers eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 23.11.2016 stellte die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei) bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschuss für Wien (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für Wien) einen Antrag auf Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stimmte die belangte Behörde nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens der (beabsichtigten) Kündigung des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der eingeholten medizinischen und arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, mit Eingabe vom 25.10.2018 (eingelangt am 29.10.2018) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 31.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wie dieses am 19.11.2018 in der Gerichtsabteilung W115 einlangte.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 07.02.2020 einlangte.
Mit Schreiben vom 10.02.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Die mitbeteiligte Partei gab mit Schriftsatz vom 24.02.2020 durch ihre anwaltliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diesen Schriftsatz den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 15.04.2020 und räumte diesen im Hinblick auf das 2. COVID Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 idgF eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.05.2020 ein.
Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 13.05.2020 durch seine Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme ab, welche das Bundesverwaltungsgericht an die Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 18.05.2020 Verfahrens weiterleitete.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10.06.2020 mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben sei und übermittelte eine Kopie der Sterbeurkunde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 10.06.2020 einen ZMR Auszug ein, wonach der Beschwerdeführer als verstorben geführt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellung:
Der Beschwerdeführer verstarb am XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung beruht auf eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 10.06.2020, wonach der Beschwerdeführer als verstorben geführt wird. Dies wird auch durch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.06.2020 übermittelten Sterbeurkunde bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden sind und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142 oder vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war über die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers abzusprechen. Bei einem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber, wobei im konkreten Beschwerdefall aufgrund der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Tod des Beschwerdeführers von einem aufrechten Dienstverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber auszugehen ist. Durch den Tod des Beschwerdeführers ist dieses Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass es hierzu des Ausspruches einer Kündigung, welche der Beschwerdegegenstand war, bedarf. Allfällige Interessen der Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers werden durch die Einstellung dieses Beschwerdeverfahrens nicht verletzt.
Aus diesem Grund war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Parteifähigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2209737.1.00Im RIS seit
09.09.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020