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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Andreas W in Innsbruck, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof und Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, Maximilianstraße 9/I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 17. Oktober 1996, GZ. 100/7-DOK/96, betreffend Suspendierung gemäß § 112 BeamtendienstrechtsG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter beim Finanzamt Innsbruck, Veranlagungsleitstelle, mit dem Diensttitel eines Fachinspektors in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Aufgrund der Disziplinaranzeige der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 30. Oktober 1995 leitete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (DK) mit Beschluß vom 21. Februar 1996 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein, wobei ihm zur Last gelegt wurde, seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, daß er die ihm erteilte Weisung, bei Krankenständen umgehend eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, nicht beachtet habe, indem er am 5. September 1995 im Krankenstand gewesen sei, jedoch eine Krankmeldung erst nach Urgenz am 15. September 1995 beim Finanzamt Innsbruck vorgelegt habe und daher der Verdacht bestehe, daß der Beschwerdeführer gegen die ihm nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 auferlegten Dienstpflichten verstoßen habe.
Mit dem Beschluß vom 14. Mai 1996 leitete die DK gegen den Beschwerdeführer aufgrund der weiteren Disziplinaranzeigen der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 27. November 1995 und vom 4. April 1996 ein weiteres Disziplinarverfahren ein und verband dieses Verfahren mit dem laut Beschluß vom 21. Februar 1996 eingeleiteten Disziplinarverfahren zur gemeinsamen Entscheidung. Es bestehe der (weitere) Verdacht, daß der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt habe, daß er
1.
die ihm erteilte Weisung, bei Krankenständen umgehend eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, nicht beachtet habe, indem er vom 27. Oktober bis 10. November 1995 im Krankenstand gewesen sei, jedoch eine Krankmeldung erst am 3. November 1995 beim Finanzamt Innsbruck vorgelegt habe,
2.
im Zeitraum vom 13. November bis 1. Dezember 1995 nicht im Dienst gewesen sei und für diesen Zeitraum keine Krankheitsbestätigung eingereicht habe.
Er habe durch die unter 1. genannte Handlung gegen die ihm nach § 44 Abs. 1 und durch die unter 2. genannte Handlung gegen die ihm nach § 48 Abs. 1 BDG 1979 auferlegten Dienstpflichten verstoßen.
Mit dem Beschluß vom 14. Juni 1996 beschloß die DK gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer weiteren Disziplinaranzeige der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 4. Juni 1996 ein Disziplinarverfahren durchzuführen, dieses Verfahren mit den laut Beschlüssen vom 21. Februar 1996 und vom 14. Mai 1996 eingeleiteten Disziplinarverfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 iVm Abs. 1 BDG 1979 zu suspendieren. Aufgrund der Disziplinaranzeige der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 4. Juni 1996 bestehe der (weitere) Verdacht, daß der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt habe, daß er
1.
die ihm erteilte Weisung, bei Krankenständen umgehend eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, nicht beachtet habe, indem er vom 25. März bis 14. April 1996 nicht im Dienst gewesen sei und eine Krankheitsbestätigung erst am 10. April 1996 vorgelegt habe,
2.
seit 28. Mai 1996 vom Dienst ungerechtfertigt ferngeblieben sei bzw. keine Krankheitsbestätigung vorgelegt habe,
3.
seit 8. Februar 1996 keine konkreten Veranlassungen hinsichtlich einer stationären Entwöhnungsbehandlung getroffen habe.
Er habe durch die unter 1. und 3. genannten Handlungen gegen die ihm nach § 44 Abs. 1 und durch die unter 2. genannte Handlung gegen die ihm nach § 48 Abs. 1 BDG 1979, sowie insgesamt auch gegen die ihm nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 auferlegten Dienstpflichten verstoßen.
Alle Einleitungsbeschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
Die im letztgenannten Bescheid ausgesprochene Suspendierung begründete die Behörde erster Instanz wie folgt:
"Im bisherigen Disziplinarverfahren hat sich der Verdacht ergeben, daß der Beamte offenkundig ständig Weisungen der Dienstbehörde beharrlich mißachtet bzw. nicht befolgt und wiederholt längere Zeit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Einerseits stört W. durch seine Abwesenheiten die Organisation des Dienstbetriebes empfindlich. Er kann, selbst wenn er anwesend ist, nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden, weil stets mit seiner neuerlichen Abwesenheit zu rechnen ist. Seine Abwesenheiten stellen einen erheblichen Unsicherheitsfaktor dar. Gerade an seinem Arbeitsplatz - der Veranlagungsleitstelle - ist dieser Umstand wegen der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Fallbearbeitung besonders gravierend.
Andererseits wirkt sich sein Verhalten (häufig unvermutete Abwesenheiten) äußerst negativ auf andere Mitarbeiter aus. Sie haben die Arbeit Ws. mitzutragen und sind zudem demotiviert, da dieser scheinbar ohne Folgen immer wieder gegen Weisungen der Dienstbehörde verstößt und aus nicht nachvollziehbaren Gründen vom Dienst abwesend ist.
Die Weisung, im Krankheitsfalle umgehend eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, zielte darauf ab, der Dienstbehörde einen Überblick und eine Kontrolle über die Häufigkeit und die Ursachen der Dienstabwesenheiten zu ermöglichen, bzw. unter Umständen solche Abwesenheiten unterbinden. Der Beamte hat diese Weisung beharrlich mißachtet.
Mit den Abwesenheiten im Zusammenhang stehen offensichtlich Alkoholprobleme des Beamten. Die Weisung, sich umgehend einer stationären Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, wurde aufgrund der vom Vertrauensarzt Dr. U. und vom Gutachter Dr. D. in deren Gutachten vertretenen Ansicht, der krankhafte Alkoholmißbrauch könne nur im Zuge einer solchen Behandlung geheilt werden, erteilt. Diese Weisung hatte zum Ziel, die gesundheitlichen Probleme zu lösen bzw. zu verringern und damit dem Beamten zu helfen, bzw. seine Einsicht in seine Probleme zu wecken, sie wurde aber vom Beamten bisher nicht befolgt.
Die teils mehrwöchigen Abwesenheiten des Beamten ohne Vorlage von Krankheitsbestätigungen sind laut Aussage des Vertrauensarztes Dr. U. im nachhinein aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es besteht somit der Verdacht besonders schwerwiegender Fälle ungerechtfertigter Abwesenheiten vom Dienst.
Mit dieser offenkundigen und beharrlichen Nichtbeachtung von Weisungen und dem Verdacht der ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst hat der Beamte eine schwere Belastung des Dienstbetriebes (Betriebsklimas) herbeigeführt. Die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen sind, wie oben dargelegt, geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in der Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes Innsbruck ernsthaft in Frage zu stellen. Diese Verhaltensweisen gefährden daher wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 zweiter Tatbestand BDG 1979 (vgl. VwGH vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105).
Der Beamte ist somit (auch entsprechend der Auffassung der Dienstbehörde) im Dienst nicht mehr tragbar, weshalb als zwingende Folge des bestehenden Verdachtes die Suspendierung zu verfügen ist."
Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid. Sie ging auf die Argumente des Beschwerdeführers in der Berufung ein und kam zum Ergebnis, daß weder die vom Beschwerdeführer "bloß formelhaft" gerügte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides vorliege, die Behörde erster Instanz die zugrundeliegenden Tatsachen korrekt festgestellt habe und die rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides richtig sei, und sie wiederholte darüber hinaus im wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet:
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
...
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist, sie stellt keine endgültige Lösung des Dienstverhältnisses dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0082, vom 14. September 1988, Zl. 88/09/0046, vom 10. September 1989, Zl. 89/09/0075, vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, und vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0120). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (so z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107, und vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren (Gefahrenrelevanz) - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (vgl. zum Beispiel das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0112).
Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung überhaupt in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht.
Im nunmehrigen Beschwerdefall waren die für die Disziplinarenzeige und die Nachtragsanzeigen maßgebenden Gründe u. a. in der Nichtbefolgung von dienstlichen Weisungen durch den Beschwerdeführer sowie in dessen ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Dienst zu sehen. Wenn die DK aufgrund der bei ihr zunächst eingelangten Disziplinaranzeigen noch keinen Anlaß zu einer Suspendierung sah, hinderte sie das zu Recht nicht, aufgrund der am 4. Juni 1996 erstatteten 2. "Nachtragsanzeige" bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine Suspendierung in dem bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren zu verfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1987, Zl. 85/09/0153).
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluß (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind - vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0066, und vom 27. April 1989, Zl. 89/09/0014) muß das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden (vgl. z.B. zum Einleitungsbeschluß die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, sowie vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0130). Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187).
Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0238).
Der Verdacht der Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Organwalter in einer Reihe von Fällen sowie das gehäufte Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes sind geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in der betreffenden Dienststelle ernsthaft in Frage zu stellen; diese Verhaltensweisen gefährden daher wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 zweiter Tatbestand BDG 1979 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Dies gilt gleicherweise für gehäuftes, unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz.
Insofern der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit rügt, weil sich "im gesamten Disziplinarakt ... keinerlei Unterlagen, Zeugenaussagen oder sonstige Beweisergebnisse, die diese Feststellungen der belangten Behörde decken würden" befänden, ist er auf die den jeweiligen Einleitungsbeschlüssen der Behörde erster Instanz zugrundeliegenden Disziplinaranzeigen der Dienstbehörde zu verweisen, in denen die zugrundeliegenden Tatsachen in vollständiger Weise enthalten sind. Sollte der Beschwerdeführer meinen, daß es sich bei den von der Behörde aus diesen Tatsachen gezogenen Schlüssen, daß der Beschwerdeführer "den Dienstbetrieb störe und die Kollegen demotiviere" sowie "nur sehr beschränkt einsetzbar" sei und "seine Mitarbeiter demoralisiert" - wie dies der Beschwerdeführer umschreibt -, um die Feststellung von Tatsachen handle, so verkennt er, daß es sich hiebei nicht um rechtserhebliche Tatsachen, sondern die darauf aufbauende Wertung der zugrundeliegenden Tatsachen des Verhaltens des Beschwerdeführers (Nichtbefolgung von Weisungen, unberechtigtes Fernbleiben vom Dienst etc.) durch die Behörde des Verwaltungsverfahrens handelt.
Wenn der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Stellungnahme vom 3. Mai 1996 anläßlich einer vertrauensärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. U. als Grundlage für seine Behauptung heranzieht, daß diese Stellungnahme nur "von einer Nicht-Nachvollziehbarkeit des Krankheitsbildes" spreche, daraus "jedoch in keiner Weise die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder die schuldhafte Nichtbefolgung der Weisungen abgeleitet werden" könne, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß er den von ihm zitierten Satz "so ist zum Beispiel der Krankenstand ab 12.3.1996 bis Mitte April 1996 an sich nicht nachvollziehbar" aus dem Zusammenhang reißt. Der Beschwerdeführer übersieht den Gesamtkontext der Stellungnahme, worin enthalten ist, daß der Beschwerdeführer die Neigung zu Alkoholmißbrauch, im Rahmen dessen sich fallweise ein depressives Durchgangssyndrom entwickle, auszunützen scheine. Er versuche sich mit solchen Zuständen zu entschuldigen, auch wenn solche tatsächlich nicht eingetreten seien und versuche nachträglich, eine ärztliche Rechtfertigung dafür zu erheischen. Bezeichnenderweise würden vom Beschwerdeführer Ärzte erst Tage oder Wochen nach eingetretener Befindlichkeitsstörung aufgesucht und dann um eine rückwirkende Bestätigung des Krankenstandes angegangen. Daran anschließend folgt der vom Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang gerissene Satz. Die Stellungnahme schließt damit, daß die beim Beschwerdeführer gegebene Situation nicht nur ein gesundheitliches Problem, sondern auch eine disziplinäre Frage sei.
Aus dieser Stellungnahme ist ganz eindeutig der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerte Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers abzuleiten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde auch dahingehend zu folgen, daß wiederholte ungerechtfertigte und unvorhersehbare Absenzen eine schwere Störung des Betriebsklimas darstellen, zumal es anderen Bediensteten bzw. Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht mehr möglich ist, eine kontinuierliche Erledigung der bei der Dienststelle des Beschwerdeführers anfallenden Arbeit zu gewährleisten, sondern Teile ihrer Arbeitskraft für durch unvorhersehbare Absenzen des Beschwerdeführers notwendige organisatorische Umschichtungstätigkeiten bzw. zusätzlich zu der jedem Bediensteten selbst zufallenden Arbeit in die notwendige Einarbeitung in vom Beschwerdeführer begonnene Tätigkeiten und deren Erledigung widmen müssen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090358.X00Im RIS seit
11.07.2001