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E2A Assoziierung Türkei;Norm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/09/0100Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerden des Musa Kilbiyik in Dornbirn, vertreten durch
Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 7, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 27. Februar 1997, Zl. LGSV/3/13117/1997 ABA 689669 (erstangefochtener Bescheid) und vom 28. Februar 1997, Zl. LGSV/3/13117/1997 ABA 527659 und 729640 (zweitangefochtener Bescheid), jeweils betreffend Feststellung nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 5. März 1996 beim Arbeitsmarktservice Dornbirn unter anderem den Antrag, mit Bescheid festzustellen, daß er berechtigt sei, auch ohne zusätzliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz jede von ihm gewählte Beschäftigung in Österreich aufzunehmen. Zur Begründung dieses Antrages wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit 18. Jänner 1989 in Österreich aufenthaltsberechtigt und beschäftigt, zuletzt sei er jedoch arbeitslos gewesen. Sein Recht auf Arbeit stütze er auf das Assoziationsabkommen EWG-Türkei und den Beschluß des Assoziationsrates Nr. 1/80, insbesondere auf den "Artikel 7" dieses Beschlusses.
Der Beschwerdeführer stellte am 5. August 1996 beim Arbeitsmarktservice Dornbirn den Antrag, mit Bescheid festzustellen, daß er berechtigt sei, auch ohne zusätzliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz jede von ihm gewählte Beschäftigung in Österreich aufzunehmen. Zu diesem Antrag wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer berufe sich auf
Artikel 6 (aber auch auf Artikel 7) des Beschlusses Nr. 1/80, da er mehr als fünf Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich habe und mehr als vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei.
Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 27. Februar 1997 (erstangefochtener Bescheid) und vom 28. Februar 1997 (zweitangefochtener Bescheid) wurde jeweils der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und jeweils der in erster Instanz ergangene Bescheid über die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 5. März 1996 bzw. vom 5. August 1996 bestätigt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die Behandlung der Beschwerden relevant - in diesen Bescheiden gleichlautend zu den Voraussetzungen nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 aus, die vierjährige ordnungsgemäße Beschäftigung müsse ununterbrochen sein; eine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten sei nur möglich, wenn die Unterbrechungszeiträume die Voraussetzungen nach Artikel 6 Abs. 2 (des Beschlusses Nr. 1/80) erfüllen würden. Es seien auch nicht irgendwelche Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, sondern nur solche Zeiten heranzuziehen, die unmittelbar vor der Antragstellung bzw. dem Entscheidungszeitpunkt gelegen seien. Der türkische Staatsangehörige müsse auch zu diesem Zeitpunkt noch dem regulären Arbeitsmarkt (des Mitgliedstaates) angehören; eine bloß in der Vergangenheit gelegene derartige Angehörigkeit erfülle nicht die Voraussetzungen nach dem Artikel 6. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (5. März bzw. 5. August 1996) noch vom jeweiligen Entscheidungszeitpunkt der beiden angefochtenen Bescheide zurückgerechnet ununterbrochen vier Jahre dem Arbeitsmarkt in Österreich angehört habe. Unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 2 habe der Beschwerdeführer während der im einzelnen in den Bescheiden angeführten Zeiträume aufgrund des fehlenden Arbeitslosengeld- bzw. Krankengeldbezuges nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Durch verschuldete Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 14. November 1993 bis 11. Dezember 1993 (in diesem Zeitraum sei die Sperrfrist nach § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 über dem Beschwerdeführer verhängt worden) seien die vor dieser Sperrfrist zurückgelegten Zeiten von 1989 bis 1993 nicht mehr anzurechnen. Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht die Voraussetzungen nach Artikel 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80. (Der zweitangefochtene Bescheid enthält zudem Ausführungen dahin, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Artikel 7 des genannten Beschlusses nicht erfülle).
Gegen diese beiden Bescheide richten sich die mit einem Schriftsatz erhobenen Beschwerden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide jeweils in dem Recht verletzt, "in Österreich aufgrund des Assoziationsabkommens und der dazu ergangenen Beschlüsse ohne weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz arbeiten zu können". Er beantragt die angefochtenen Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten beider Verwaltungsverfahren vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen (mit einem Schriftsatz erstatteten) Beschwerden erwogen:
Die von der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dem Artikel 7 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 vom 19. September 1980 nicht erfüllt seien, wird vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in Zweifel gezogen. In der Beschwerde wird auch mit keinem Wort (sachverhaltsmäßig) dargelegt, daß bzw. aus welchem Grund der Beschwerdeführer als ein Familienangehöriger oder Kind eines dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates Österreich angehörenden türkischen Arbeitnehmers angesehen werden könnte.
Der Beschwerdeführer meint aber, er erfülle - abgesehen von der kritisierten aufenthaltsrechtlichen Beurteilung - die Voraussetzung nach Artikel 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80. In dieser Hinsicht bringt er vor, die belangte Behörde habe seine Beschäftigungen bei der Firma Pamukale Gesellschaft m.b.H. in der Dauer von acht Monaten im Jahr 1989, bei der Firma Interspar Gesellschaft m.b.H. in der Dauer von vier Monaten in den Jahren 1989/1990, bei der Firma Fussenegger in der Dauer von 36 Monaten in den Jahren 1990 bis 1993 und bei der Firma Ölz in der Dauer von drei Monaten im Jahr 1993 aufgrund eines Rechtsirrtums nicht berücksichtigt. Hätte die belangte Behörde diese Zeiten und zudem die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges einbezogen, so hätte sich daraus ergeben, daß er bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde zusammengerechnet mehr als vier Jahre im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde habe des weiteren aufgrund eines Rechtsirrtumes angenommen, daß die Sperrfrist des § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz zum Verlust der vor dem 14. November 1993 von ihm zurückgelegten Zeiten führe, die Zeiten, in denen er weder Arbeitslosengeld noch Krankenkgeld bezogen habe, seien aber nicht als Zeiten anzusehen, in denen er nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten Unterbrechungen der Beschäftigungszeiten auf bereits entstande Ansprüche dann keine Auswirkungen, wenn in diesen Zeiten eine Aufenthaltserlaubnis bestanden habe. Die Voraussetzungen nach Artikel 6 (gemeint Abs. 1 dritter Gedankenstrich) seien erfüllt, wenn zwischen Einreise und Entscheidungszeitpunkt zusammengerechnet insgesamt vier Jahre ordnungsgemäßer Beschäftigung gelegen seien.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerden zum Erfolg zu führen.
Der Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 des durch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates hat folgenden Wortlaut:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
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nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
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nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
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vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
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nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Fall Eroglu; Slg. 1994, I-5113) unter anderem ausgeführt hat, sind die aus Artikel 6 des genannten Beschlusses sich ergebenden Rechte unterschiedlich und von Voraussetzungen abhängig, die je nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in den betreffenden Mitgliedstaat verschieden sind. Das Recht auf Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (erster Gedankenstrich des Artikel 6 Abs. 1) erwirbt ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber (vgl. Urteil Eroglu, a.a.O., RNrn. 12 und 13). In Fortführung dieser Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95 (Fall Süleyman Eker; vgl. EuZW 1997, 505) ausgesprochen, daß das Recht auf Erneuerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis nach dem ersten Gedankenstrich des Artikel 6 Abs. 1 im Aufnahmemitgliedstaat davon abhängt, daß der türkische Arbeitnehmer ein Jahr ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat (vgl. Urteil Eker, a.a.O., Randnr. 20 und 25).
In dem genannten Urteil Eker hat der Europäische Gerichtshof unter anderem (in Randnummern 22, 23 und 24) folgendes ausgesprochen:
"22 Zum einen beruht Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich, da er als Voraussetzung für einen Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von einem Jahr verlangt, auf der Prämisse, daß nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang aufrechterhalten wird, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen läßt, die ausreicht, um dem türkischen Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu gewährleisten.
23 Zum anderen würde die Kohärenz des durch die drei Gedankenstriche von Artikel 6 Absatz 1 eingeführten Systems der schrittweisen Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates erschüttert, wenn der Betroffene das Recht hätte, eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen, solange er nicht einmal die im ersten Gedankenstrich von Absatz 1 enthaltene Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von einem Jahr erfüllt hat. Nach dem zweiten Gedankenstrich dieses Absatzes hat der türkische Arbeitnehmer nämlich erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit, eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen, sofern dieser zu derselben Berufsgruppe gehört wie der frühere Arbeitgeber und sofern der den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumende Vorrang gewahrt wird.
24 Unter diesen Umständen kann der erste Gedankenstrich von Artikel 6 Abs. 1 der weder ein Recht des Betroffenen auf Wahl eines anderen Arbeitgebers noch die im zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift enthaltenen Vorbehalte vorsieht, nicht dahin verstanden werden, daß der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und sich daher auf die durch sie verliehenen Rechte berufen kann, wenn er vor Ablauf des ersten Jahres ordnungsgemäßer
Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufnimmt."
Im Beschwerdefall ist maßgeblich, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt im Anschluß an vier Jahre o. Beschäftigung angehört, wobei Unterbrechungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz nicht zum Verlust bereits zurückgelegter Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung geführt haben. Unterbrechungen anderer Art - etwa im Fall der freiwilligen Aufgabe einer Beschäftigung - beseitigen allerdings dann die Anrechenbarkeit bereits zurückgelegter Beschäftigungszeiten, wenn sie vor dem 1. Jänner 1995 erfolgten. Vor dem Wirksamwerden des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union konnte sich der Beschwerdeführer nämlich nicht auf ein aus dem Assoziationsratsbeschluß abgeleitetes Recht auf weitere Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt - etwa im Sinne des Urteils des EuGH im Fall Tetik - berufen (vgl. hinsichtlich des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1997, Zl. 97/21/0100).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde derartige, vor dem 1. Jänner 1995 erfolgte Unterbrechungen als Zeiten, in denen der Beschwerdeführer weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld bezogen hat (20. Februar bis 22. Mai 1994 und 8. Juli bis 9. November 1994) festgestellt, welche Feststellungen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Der Beschwerdeführer kann sich hinsichtlich des Erwerbes einer Berechtigung gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses daher nicht auf vor diesen Unterbrechungen liegende Zeiträume berufen, weshalb die Beschwerde im Ergebnis nicht berechtigt ist.
Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, die Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 177 EG-Vertrag aufzugreifen.
Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegen, weil durch die bescheidmäßige Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandlichen Anwendungsvoraussetzungen der - nicht aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten - Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger "civil rights" nicht verletzt würden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Damit erübrigt sich eine Behandlung des mit Schriftsatz vom 10. November 1997 gestellten Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer wird mit seinen Anträgen auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz auf diese Entscheidung verwiesen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0355 Hayriye Eroglu VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090099.X00Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015