TE Vfgh Erkenntnis 2020/6/8 E3377/2019

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Staatsangehörige der Russischen Föderation; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand, einer ärztlichen Bestätigung und den Therapiemöglichkeiten im Herkunftsstaat

Spruch

I.  Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird stattgegeben.

II. 1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation, gegen den Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin, Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 26. März 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, da sie in ihrem Herkunftsstaat wegen ihres in Österreich asylberechtigten Sohnes Probleme mit der Regierung gehabt habe und an einem metastasierenden Mammakarzinom leide.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Juni 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß §46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 FPG keine Frist für ihre freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. Juli 2019 als unbegründet ab.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin sei an einem metastasierenden Mammakarziom erkrankt. Sie sei in der Russischen Föderation wegen ihrer Krebserkrankung zwar behandelt worden, diese Behandlung habe jedoch zu keiner Besserung ihres Gesundheitszustandes geführt, vielmehr habe die Beschwerdeführerin an starken Schmerzen gelitten. Durch die Behandlung in Österreich habe sich ihr Zustand zum Positiven verbessert. In Hinsicht auf die gebotene Behandlung der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin begnüge sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung eines metastasierten Mammakarzinoms und einem Verweis auf die grundsätzliche Behandelbarkeit von Krebserkrankungen in der Russischen Föderation. Auf das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben des Krankenhauses St. Josef, in welchem erläutert werde, dass die bei der Beschwerdeführerin indizierte Therapie in Russland nicht zur Verfügung gestellt werden könne, gehe das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Auch der Umstand, dass die in Österreich behandelnden Ärzte davon ausgingen, dass bei nicht möglicher Weiterführung der Therapie mit CDK 4/6 Inhibitor eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit deutlicher Verkürzung der Lebenserwartung drohe, werde vom Bundesverwaltungsgericht ignoriert. Es seien keinerlei Ermittlungen dazu angestellt worden, ob diese (bei der Beschwerdeführerin indizierte) Form der medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation verfügbar sei und inwieweit ein Abbruch der jetzigen Behandlung eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung zur Folge hätte, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation, den Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine, nach ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK nicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor (vgl hiezu VfGH 19.9.2014, U634/2013 ua; 30.6.2016, E381/2016 ua; 24.11.2016, E1085/2016 mwN); das Bundesverwaltungsgericht führt insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10; vgl zuletzt auch EGMR 1.10.2019, Fall Savran, Appl 57.467/15) durch (zur Maßgeblichkeit einer Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen vgl bereits VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua; 11.6.2019, E3796/2018; 4.3.2020, E2373/2019 ua):

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin an einem metastasierenden Mammakarzinom leide und kommt unter Heranziehung allgemeiner Länderberichte zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation zu dem Ergebnis, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin ihre Rechte nach Art3 EMRK nicht verletzt würden, da in der Russischen Föderation grundsätzlich ausreichende Behandlungsmöglichkeiten auch für Krebserkrankungen bestünden und es der Beschwerdeführerin zudem möglich gewesen sei, nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in einer anderen Teilrepublik der Russischen Föderation behandelt zu werden. Auch sei nicht substantiiert dargelegt worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung plötzlich und erheblich verschlechtern würde.

2.4. Bei dieser Beurteilung bleibt die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte ärztliche Bestätigung vom 5. Juli 2019 völlig unberücksichtigt. In dieser werden die Unterschiede zwischen der in Österreich durchgeführten Therapie und der in der Russischen Föderation erfolgten Behandlung dargelegt, ausgeführt, dass die in Österreich durchgeführte Therapie in der Russischen Föderation "nicht zur Verfügung gestellt werden" konnte und festgestellt, dass es durch die Therapie in Österreich zu einer deutlichen Verbesserung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei, sie keine starken Schmerzmittel mehr benötige und "sich ein gutes Ansprechen mit Verkleinerung aller Metastasen bei ausgezeichneter Therapieverträglichkeit" gezeigt habe. Zuletzt wird festgehalten, dass, sollte "die etablierte Therapie nicht weitergeführt werden können, […] es unweigerlich wieder zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit deutlicher Verkürzung der Lebensqualität kommen" werde.

2.5. Mit dieser ärztlichen Bestätigung setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander. Auch stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Ermittlungen dazu an, welche Therapien der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation zur Verfügung stünden und welche Folgen ein Abbruch der in Österreich durchgeführten Therapie mit sich brächte.

2.6. Die angefochtene Entscheidung ist daher im Hinblick auf die Beurteilung einer der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art3 EMRK mit Willkür behaftet und erweist sich – soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, den Ausspruch, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, abgewiesen wird – schon aus diesem Grund als verfassungswidrig. Sie ist somit insoweit aufzuheben. Der Aufhebungsumfang ergibt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2019, E1199/2019.

B. Im Übrigen (also soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation, gegen den Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4. Dem gemäß §63 Abs1 ZPO, §35 VfGG gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO wird stattgegeben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3377.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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