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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem Verfahren über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten; mangelhafte Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Unbescholtenheit und der Integration eines seit sieben Jahren in Österreich aufhältigen afghanischen StaatsangehörigenRechtssatz
Abgesehen davon, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) die notwendige Sorgfalt in ihrer Ausführung vermissen lässt, wie an dem unvermittelten Abreißen eines Satzes, doppelten Textpassagen und falschen Daten zu erkennen ist, geht das BVwG einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sei, andererseits stellt es - in Widerspruch dazu - in weiterer Folge fest, dass der Beschwerdeführer eine Straftat verübt habe. Dazu kommt, dass das BVwG bei seiner Annahme, das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiege, völlig außer Acht lässt, dass der Beschwerdeführer während seines über siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich Schulungsmaßnahmen absolviert hat, Lehrling im Einzelhandel ist und in einem Arbeitsverhältnis steht, das ihm Selbsterhaltungsfähigkeit sichert.
Das BVwG hat somit seine Entscheidung mit Willkür belastet, indem es die Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist, bei der zu beurteilenden Aufenthaltsbeendigung widersprüchlich beantwortet und die zu Gunsten des Beschwerdeführers einzubeziehenden Umstände gänzlich ignoriert. Soweit sich die Entscheidung auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestehe, bezieht, ist sie daher aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4019.2019Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020