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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und das Einreiseverbot wegen entschiedener Sache; mangelnde Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten des UNHCR zum Herkunftsstaat AfghanistanRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führt aus, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens - in dem wie im Verfahrensgang wiedergegeben festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in die Stadt Kabul zurückkehren könne - die allgemeine Lage in Afghanistan nicht entscheidungswesentlich geändert habe und für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan zulässig sei. Dabei lässt es jedoch außer Betracht, dass nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist".
Indem das BVwG somit den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit den aktuellen Länderberichten nicht in Bezug setzt und damit die erforderliche Prüfung, ob im konkreten Fall für den Beschwerdeführer besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Zulässigkeit einer Rückkehr in die Stadt Kabul zu begründen vermögen, unterlässt, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, res iudicata, Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2751.2019Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020