RS Vfgh 2020/6/8 E2751/2019

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §68
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55 Abs1a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und das Einreiseverbot wegen entschiedener Sache; mangelnde Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten des UNHCR zum Herkunftsstaat Afghanistan

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führt aus, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens - in dem wie im Verfahrensgang wiedergegeben festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in die Stadt Kabul zurückkehren könne - die allgemeine Lage in Afghanistan nicht entscheidungswesentlich geändert habe und für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan zulässig sei. Dabei lässt es jedoch außer Betracht, dass nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist".

Indem das BVwG somit den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit den aktuellen Länderberichten nicht in Bezug setzt und damit die erforderliche Prüfung, ob im konkreten Fall für den Beschwerdeführer besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Zulässigkeit einer Rückkehr in die Stadt Kabul zu begründen vermögen, unterlässt, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, res iudicata, Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2751.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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