RS Vfgh 2020/6/26 E948/2020

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §53
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Begründung des mit der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassenen Einreiseverbots betreffend eine Staatsangehörige von Georgien

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVWG) unterlässt in seinem Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen und von der Beschwerdeführerin bekämpften Einreiseverbot. Dieses findet an keiner Stelle des Erkenntnisses auch nur Erwähnung. Dies widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Die angefochtene Entscheidung des BVwG ist somit hinsichtlich der Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes begründungslos ergangen. In diesem Umfang ist es einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und folglich mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einreiseverbot, Entscheidungsbegründung, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E948.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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