RS Lvwg 2020/4/24 VGW-131/018/2572/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs7

Rechtssatz

Das Abstellen eines Kfz in einem gewidmeten Halte- und Parkverbot bedeutet nicht in jedem Fall gleichsam die Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung. Dies hätte zur Folge, dass die grundsätzlich im Einzelfall gebotene Prüfung einer Verkehrsbeeinträchtigung ins Leere ginge.

Schlagworte

Halte- und Parkverbot; Entfernung des Fahrzeuges; Verkehrsbeeinträchtigung; Intensität; Kostentragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.018.2572.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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