Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.04.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2Rechtssatz
Das Abstellen eines Kfz in einem gewidmeten Halte- und Parkverbot bedeutet nicht in jedem Fall gleichsam die Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung. Dies hätte zur Folge, dass die grundsätzlich im Einzelfall gebotene Prüfung einer Verkehrsbeeinträchtigung ins Leere ginge.
Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Entfernung des Fahrzeuges; Verkehrsbeeinträchtigung; Intensität; KostentragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.018.2572.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020