RS Lvwg 2020/4/24 VGW-131/018/2572/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs7

Rechtssatz

Das Abschleppen eines Fahrzeuges soll in vielen Fällen das letzte Mittel sein, um erhebliche Verkehrsstörungen hintanzuhalten. Der bloße Verstoß gegen ein Halte- oder Parkverbot alleine rechtfertigt noch nicht das Abschleppen eines Kfz. Es bedarf damit einer zumindest zu befürchtenden Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes.

Schlagworte

Halte- und Parkverbot; Entfernung des Fahrzeuges; Verkehrsbeeinträchtigung; Intensität; Kostentragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.018.2572.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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