Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.04.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2Rechtssatz
Das Abschleppen eines Fahrzeuges soll in vielen Fällen das letzte Mittel sein, um erhebliche Verkehrsstörungen hintanzuhalten. Der bloße Verstoß gegen ein Halte- oder Parkverbot alleine rechtfertigt noch nicht das Abschleppen eines Kfz. Es bedarf damit einer zumindest zu befürchtenden Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes.
Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Entfernung des Fahrzeuges; Verkehrsbeeinträchtigung; Intensität; KostentragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.018.2572.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020