RS Lvwg 2020/4/24 VGW-131/018/2572/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs7

Rechtssatz

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur bei Störungen des Verkehrsflusses von höherem Ausmaß oder Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugdenkern und Fußgängern von der Notwendigkeit einer unmittelbaren Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten des Zulassungsbesitzers ausging.

Schlagworte

Halte- und Parkverbot; Entfernung des Fahrzeuges; Verkehrsbeeinträchtigung; Intensität; Kostentragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.018.2572.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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