Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2Rechtssatz
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur bei Störungen des Verkehrsflusses von höherem Ausmaß oder Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugdenkern und Fußgängern von der Notwendigkeit einer unmittelbaren Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten des Zulassungsbesitzers ausging.
Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Entfernung des Fahrzeuges; Verkehrsbeeinträchtigung; Intensität; KostentragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.018.2572.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020