Entscheidungsdatum
18.05.2020Index
L10109 Stadtrecht WienNorm
GrünanlagenV Wr §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 27.01.2020, Zl. …, betreffend Grünanlagenverordnung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt wird. Dabei wird im Spruch die Wortfolge „mit zwei Rädern“ durch die Wortfolge „mit einem Rad“ und unter den Rechtsgrundlagen „19/1993 vom 13. Mai 1993“ durch „28/2008 vom 10.07.2008“ ersetzt und entfällt „Abs. 1“ in „§ 12 Abs. 1“.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 27.10.2019, 13:00 Uhr
Ort: Wien, C.-straße Parkplatz
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W 1 (A)
Sie haben auf einer Grün- und Pflanzungsfläche, die sich auf einer für den Straßenverkehr gewidmeten Fläche befindet, das Fahrzeug mit zwei Rädern abgestellt, obwohl diese Grünflächen gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 7 der Grünanlagen VO weder mit Fahrzeugen befahren, noch zum Abstellen dieser benützt werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung), verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/1993 vom 13. Mai 1993
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 70,00
2 Stunde(n)
§ 108 Abs. 2 dritter Satz der Wiener Stadtverfassung
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
1) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00“
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien (Parkraumüberwachung).
In der Folge wurde eine Strafverfügung erlassen.
Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Einspruch.
Sodann erging an die Beschuldigte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Beschuldigte erstattete eine Stellungnahme.
In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.
II.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, an der Stelle, wo sie ihr Fahrzeug laut Vorwurf in der Anzeige angeblich „mit zwei Rädern auf einer Grünfläche“ abgestellt habe, befinde sich gar keine Grünfläche, sondern ein gepflasterter Weg. Dieser sei aufgrund der Laubschicht am Tag des Vorfalles schwer zu sehen gewesen. Auf der übermittelten Beweisfotos sei entgegen der Aussagen im Straferkenntnis keinesfalls das Gras der Grünfläche unter der Laubschicht zu erkennen.
Durch die dicke Laubschicht seien die Grünfläche und das Erdreich geschützt gewesen und die ihr vorgeworfene „Verdichtung des Erdreiches“ und „Vernarbungen der Grünfläche“ daher so gut wie ausgeschlossen. Aufgrund von diversen Veranstaltungen sei an diesem Tag die Parkplatzsituation vor Ort sehr angespannt gewesen und hätten unzählige Fahrzeuge kilometerweit am Straßenrand und in Wiesen geparkt.
III.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte bzw. die Beschwerdeführerin eine solche nur unter der Bedingung beantragte, dass das Gericht dies für sinnvoll erachtete. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).
IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
IV.1. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung), ABl. 28/2008, lauten auszugsweise wie folgt:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf:
1. Öffentlich zugängliche Grünanlagen,
2. Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen befinden und
[…]
§ 2. Als öffentlich zugängliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle der Allgemeinheit ständig oder nur zeitweise zugänglichen und gärtnerisch ausgestalteten Flächen, die überwiegend der Erholung dienen, inklusive der darin befindlichen Wege, Garten- und Rasenflächen, Baum-, Strauch- und Blumenpflanzungen und einschließlich der Spielplätze.
Benützung von öffentlich zugänglichen Grünanlagen
Schutz der öffentlich zugänglichen Grünanlagen, Betretungs- und Fahrverbote
§ 4. (1) Grünflächen dürfen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden.
[…]
Benützung von Grün- und Pflanzungsflächen auf für den Verkehr gewidmeten Flächen
§ 7. Auf die im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Flächen sind § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 12. Wer den Geboten und Verboten der §§ 3 Abs. 1, 2 und 3, 4 Abs. 1, 3 und 5, 5, 6 Abs. 1 und 4, 7, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1 und 4, 10 sowie 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, der hiefür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 33/2007, vorgesehenen Strafe.
§ 108 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. 25/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
"Ortspolizei
§ 108
(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
[…]“
§ 2 Abs. 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (§ 2 idF BGBl. Nr. 37/2019) lautet:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. bis 18. […]
19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;“
IV.2. Sachverhalt:
Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens und des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 27.10.2019 um 13:00 Uhr stellte die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W 1 (A) in Wien, C.-straße Parkplatz, so ab, dass sie mit dem – aus der Lenkersicht gesehen – rechten Vorderreifen des PKW auf einer Grün- und Pflanzungsfläche, die sich auf einer für den Straßenverkehr gewidmeten Fläche befindet, stand. Betreffend das – aus der Lenkersicht gesehene – rechte Hinterrad war im Zweifel davon auszugehen, dass es sich auf einem mit Laub bedeckten und damit auf den Fotos nicht sichtbaren, gepflasterten Weg befand.
Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen gründen auf folgende Erwägungen:
Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den darin einliegenden Fotos, und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde.
Dass sich die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt am oben angegebenen Ort befand, ist unstrittig.
Auf den im Akt einliegenden lediglich in Schwarz-Weiß ausgedruckten Fotos ist das Gras der Grünfläche unter der Laubschicht tatsächlich nicht zu erkennen. Allerdings ist auf den elektronisch übermittelten Fotos eindeutig ersichtlich, dass das Kfz mit dem – aus der Lenkersicht gesehen – rechten Vorderreifen auf einer mit Laub bedeckten Grün- und Pflanzungsfläche stand, wobei an einigen Stellen das grüne Gras aus der Laubschicht hervorragt. Auf dem Foto mit der Heckansicht sind die steinernen Umrandungen eines Weges sichtbar. Beim rechten Hinterrad ist auf den Fotos kein Gras ersichtlich, sodass im Zweifel davon auszugehen war, dass sich das – aus der Lenkersicht gesehene – rechte Hinterrad auf den mit Laub bedeckten Pflastersteinen des Weges befand.
IV.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Grünanlagenverordnung findet diese Verordnung Anwendung auf Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen befinden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Grünanlagenverordnung dürfen Grünflächen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen (wobei ex lege die – im gegenständlichen Fall erfüllte – Definition nach § 2 Abs. 1 Z 19 StVO heranzuziehen ist) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden. Dieses Verbot nach § 4 Abs. 1 der Grünanlagenverordnung findet gemäß § 7 der Grünanlagenverordnung in gleicher Weise auch hinsichtlich Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen befinden, Anwendung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass vom Begriff "für den Straßenverkehr gewidmete Flächen" schlichtweg solche Flächen erfasst sein sollen, die dem Straßenverkehr dienen (vgl. VwGH 20.1.2004, 2002/01/0386). Gegenständlich befindet sich die Fläche, auf welcher die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug abgestellt hat, wie auf den im Akt befindlichen Fotos erkennbar ist, unmittelbar neben einer befestigten Fahrbahn, ist öffentlich zugänglich und kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden.
Unter Zugrundelegung der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Darüber hinaus ist auch die subjektive Tatseite erfüllt. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges Gewissheit darüber zu verschaffen, ob dies an der Örtlichkeit erlaubt bzw. verboten war. Der Umstand, dass an der Örtlichkeit bereits eine Vielzahl anderer Fahrzeuge abgestellt waren, ändert nichts daran, da dies der gegenständlichen Grünfläche nicht den Charakter als Grün- und Pflanzungsfläche nimmt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegen jedoch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Diese Norm entspricht im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG aF (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 19). Der Tatbestand dieser Gesetzesstelle ist erfüllt, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Zudem muss auch die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes gering sein, sodass eine Ermahnung von vornherein ausscheidet, wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45, Stand 1.5.2017, rdb.at). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei verbotenem Halten oder Parken in „Behindertenzonen“ die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht gering und kommt eine Ermahnung nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Gegenständlich stellte die Beschwerdeführerin aber ihr Kfz auf einer Grün- und Pflanzungsfläche ab, wobei das strafrechtlich geschützte Rechtsgut im Verhindern einer Verdichtung des Erdreiches und einer Vernarbung der Grünfläche liegt. Es lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass dadurch ein Schaden an der Grünfläche entstanden wäre. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches im Schutz der Grünfläche liegt, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, waren deshalb als gering einzustufen. Die vorliegende Tat schädigte somit zwar grundsätzlich das öffentliche Interesse am Verhindern einer Verdichtung des Erdreiches und einer Vernarbung der Grünfläche, dieses Rechtsgut ist jedoch im Vergleich zu anderen geschützten Rechtsgütern als gering einzustufen. Aufgrund der geschilderten Umstände blieb im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin und damit die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsguts durch die Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.
Das Verschulden der Beschwerdeführerin war insofern als gering einzustufen, als sie die Grünfläche unter der Laubschicht nicht erkennen konnte und zudem davon ausging, sie würde auf dem gepflasterten Weg parken.
Da somit gegenständlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorlagen, war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und konnte der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens anstatt der Einstellung eine Ermahnung erteilt werden.
Der Ausspruch einer Ermahnung erschien aus spezialpräventiver Sicht geboten, um die unbescholtene Beschwerdeführerin in Hinkunft wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, zumal lediglich festzuhalten war, dass im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin angelastete Tat die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden gering waren und anstatt der Einstellung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden konnte. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, der über den Beschwerdefall hinausgehend keine Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Grünanlage; Betreten; Benützung; ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.085.2171.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020