RS Lvwg 2020/3/26 LVwG 30.4-1013/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.03.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §19 Abs1 und Abs7
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Rechtssatz

Für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens des im Nachrang befindlichen Fahrzeuglenkers ist es zwar grundsätzlich irrelevant, ob sich der Vorrangberechtigte gegebenenfalls – etwa durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit – ebenfalls rechtswidrig verhalten hat (VwGH 17.12.1986, 85/03/0014; 22.1.1982, 81/02/0285). In einem Fall wie dem vorliegenden aber, in dem der Unfallgegner mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nahezu das Doppelte übersteigenden Geschwindigkeit unterwegs war, bei der Einfahrt des Beschwerdeführers in die Kreuzung außerhalb von dessen möglichem Sichtfeld war und nur durch eine bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht erforderliche Blickwinkeländerung von nahezu 90° wahrnehmbar gewesen wäre, ist dem Beschwerdeführer durch das Einfahren in die Kreuzung kein Fehlverhalten und keine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfbar.

Schlagworte

Verkehrsunfall, Vorrang, Vorrangberechtigter, Nachrang, Wartepflichtiger, unvermitteltes Bremsen, Ablenken, nötigen, doppelte Höchstgeschwindigkeit, Unfallgegner, Sichtfeld, Blickwinkeländerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.1013.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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