Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs1 und Abs7Rechtssatz
Für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens des im Nachrang befindlichen Fahrzeuglenkers ist es zwar grundsätzlich irrelevant, ob sich der Vorrangberechtigte gegebenenfalls – etwa durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit – ebenfalls rechtswidrig verhalten hat (VwGH 17.12.1986, 85/03/0014; 22.1.1982, 81/02/0285). In einem Fall wie dem vorliegenden aber, in dem der Unfallgegner mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nahezu das Doppelte übersteigenden Geschwindigkeit unterwegs war, bei der Einfahrt des Beschwerdeführers in die Kreuzung außerhalb von dessen möglichem Sichtfeld war und nur durch eine bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht erforderliche Blickwinkeländerung von nahezu 90° wahrnehmbar gewesen wäre, ist dem Beschwerdeführer durch das Einfahren in die Kreuzung kein Fehlverhalten und keine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfbar.
Schlagworte
Verkehrsunfall, Vorrang, Vorrangberechtigter, Nachrang, Wartepflichtiger, unvermitteltes Bremsen, Ablenken, nötigen, doppelte Höchstgeschwindigkeit, Unfallgegner, Sichtfeld, BlickwinkeländerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.1013.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020