Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs1 und Abs7Rechtssatz
Auf Grund der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der durch die Staatsanwaltschaft Graz zum selben Beweisthema eingeholten Gutachten war es dem Verwaltungsgericht schon nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie iSd § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG verwehrt, ein weiteres Gutachten zum selben Beweisthema einzuholen, zumal eine (trotz Entscheidungsreife erfolgte) Beauftragung eines weiteren Sachverständigen – abgesehen vom Kostenaspekt – wohl jedenfalls eine unnötige Verfahrensverzögerung zur Folge gehabt hätte (vgl. VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0027; 26.09.2012, 2008/04/0117).
Schlagworte
Verkehrsunfall mit Verletzung, Sachverständiger, Gutachten, Sachverständigengutachten, Staatsanwaltschaft, Verfahrensökonomie, unnötige VerfahrensverzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.1013.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020