RS Lvwg 2020/4/15 LVwG 30.20-463/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §382b
EO §382e Abs1 Z1
EO §382g Abs1 Z1
EO §382g Abs1 Z3
SPGNov 2013 §1 Abs1

Rechtssatz

Eine Banküberweisung in der Höhe von € 0,01 stellt jedenfalls eine unzulässige Kontaktaufnahme im Sinne einer erlassenen einstweiligen Verfügung nach den §§ 382b, 382e Abs 1 Z 2 1. Fall und 382g Abs 1 Z 1 und 3 EO dar. Die Höhe des überwiesenen Betrags und die Anmerkung im Verwendungszweck „er kam sah und siegte. Niemand kann ihn stoppen.“ weisen auf eine perfide Form der Belästigung hin und stellen somit eine Verwirklichung des Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 152 (SPGNov 2013) dar.

Schlagworte

Banküberweisung, einstweilige Verfügung, Belästigung, Stalking

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.20.463.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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