Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.04.2020Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
EO §382bRechtssatz
Eine Banküberweisung in der Höhe von € 0,01 stellt jedenfalls eine unzulässige Kontaktaufnahme im Sinne einer erlassenen einstweiligen Verfügung nach den §§ 382b, 382e Abs 1 Z 2 1. Fall und 382g Abs 1 Z 1 und 3 EO dar. Die Höhe des überwiesenen Betrags und die Anmerkung im Verwendungszweck „er kam sah und siegte. Niemand kann ihn stoppen.“ weisen auf eine perfide Form der Belästigung hin und stellen somit eine Verwirklichung des Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 152 (SPGNov 2013) dar.
Schlagworte
Banküberweisung, einstweilige Verfügung, Belästigung, StalkingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.20.463.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020