Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §14 Abs6Rechtssatz
Das vom Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eingerichtete Kontrollsystem, welches aus einem täglichen Prozedere bestand, in welchem vom LKW-Lenker in einer Checkliste unter anderem einzutragen und zu unterschreiben war, ob die für die Ladungssicherung notwendigen Zurrgurte vorhanden und die Beleuchtung des Fahrzeuges funktionsfähig gewesen ist, einer zusätzlichen Unterweisung in die Ladungssicherung und der ebenfalls protokollierten regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge vor Fahrtantritt – wenn die LKW vom Firmengelände ihre Fahrten antreten, aber auch an jenem Ort, wo diese eingesetzt werden, sofern diese nicht auf das Firmengelände zurückkehren – durch den Zulassungsbesitzer selbst, stellen ausreichende Maßnahmen dar, um mangelndes Verschulden hinsichtlich der vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen (vorschriftswidrige Ladungssicherung und funktionslose Kennzeichenbeleuchtung) glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Beladung, Ladungssicherung, Zurrgurte, Kennzeichenleuchte, verantwortlicher Beauftragter, Kontrolle, Kontrollsystem, Einzelfall, Fehlverhalten Fahrer, subjektive Vorwerfbarkeit, VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.24.3000.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020