TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/20 LVwG 30.10-2557/2019

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Veröffentlicht am 20.04.2020
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Entscheidungsdatum

20.04.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §104 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn A B, C, D, Polen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 03.09.2019, GZ: BHLB-15.1-11592/2018,

z u R e c h t

I.   Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm
§ 38 VwGVG eingestellt.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

W IMIENIU REPUBLIKI

Krajowy S?d Administracyjny Styrii reprezentowany przez s?dzin? Dr. Clement w sprawie za?alenia Pana A B, C, D, Polen, przeciwko orzeczeniu o karze urz?du rejonowego Bezirkshauptmannschaft Leibnitz z dnia 03.09.2019, nr sprawy: BHLB-15.1-11592/2018,

o r z e k ? :

I.     Zgodnie z § 50 ust.1 Kodeksu Post?powa? S?dów Administracyjnych (dalej VwGVG) za?alenie zostaje uznane, zaskar?one orzeczenie o karze uchylone a post?powanie administracyjno-karne zostaje zgodnie z § 45 ust.1 cyfra 1 Kodeksu Administracyjno-Karnego w po??czeniu z § 38 VwGVG zawieszone.

II.    Zgodnie z § 25 a Ustawy o Trybunale Administracyjnym (dalej VwGG) nie jest dopuszczalna rewizja zwyczajna przeciwko niniejszemu orzeczeniu do Trybuna?u Administracyjnego w my?l art. 133 ust. 4 B-VG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 11.09.2018 als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen (PL) xx0xx aufgefordert worden binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 14.07.2018, um 07:35 Uhr, in der Gemeinde E F auf der B 67, Strkm. NN, Richtung E, Ortsmitte gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 103 Abs 2 KFG verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 80,00, zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, er habe die Daten am 12.10.2018 des G, der das Auto am 11.09.2018 nutzte, übertragen, er sei nicht verantwortlich für den Wohnsitzwechsel, er habe keinen rechtlichen Mechanismus ihn zu zwingen, seinen derzeitigen Wohnsitz zu geben. Der Wohnort sei von seinem Reisepass abgeschrieben. Herr H I wohne noch immer in Polen und habe keinen festen Wohnsitz. Die Korrespondenz, die der Beschwerdeführer erhalten habe, weise Übersetzungsfehler auf, darüber hinaus gebe es keine Registrierungsnummer xxOxx, das sei nicht sein Auto, die Registrierungsnummer laute: xx0xx. Es gebe keine Grundlage für die Entscheidung.

Das Landesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.10.2019 um Stellungnahme zu offensichtlich fehlenden Aktenteilen und forderte den Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht zum Nachweis der Existenz des bekanntgegeben Lenkers auf und versuchte weitere Erhebungen durch Anfrage an die diplomatische Vertretung zur polizeilichen Meldung der Lenkers an der angeführten Adresse durchzuführen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Anfrage an die belangte Behörde zum Akteninhalt vom 24.10.2019 und deren Antwort vom 28.10.2019 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Am 14.07.2018, um 07:35 Uhr, wurde mit dem Personenkraftwagen mit dem polnischen Kennzeichen xx0xx die im Ortsgebiet E zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10km/h überschritten und zur Anzeige gebracht. Daraufhin wurde von der belangten Behörde der Zulassungsbesitzer des PKW mit dem polnischen Kennzeichen xx0xx mit Schreiben vom 11.09.2018 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Eine Reaktion erfolgte nicht, weshalb die Behörde die Lenkeranfrage am 09.10.2018 mit ZZA Zustellnachweis neuerlich verschickte. Diese neuerliche Lenkeranfrage kam mit dem Postvermerk „nicht behoben“ an die Behörde zurück. Daraufhin wurde am 27.11.2018 die Strafverfügung wegen Verletzung des§ 103 Abs 2 KFG samt Übersetzung erlassen, welche laut internationalem Rückschein rot am 03.12.2018 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.

In der Zwischenzeit langte bei der Behörde am 23.11.2018 die Lenkerauskunft des Beschwerdeführers ein, mit welcher er H I, J K als Lenker bekanntgegeben hat. Die an diesen bekanntgegebenen Lenker von der Behörde verschickte Strafverfügung vom 26.03.2019 wurde mit dem Rückschein mit dem Postvermerk „nicht behoben“ retourniert. Ein weiterer Zustellversuch dieser Strafverfügung am 13.05.2019 endete mit dem Postvermerk „unbekannt“.

Beweiswürdigung

Die erste Anfrage an den Beschwerdeführer, welche ohne internationalen Rückschein oder anderen Zustellnachweis am 11.09.2018 durch die Behörde verschickt wurde, beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2018, eingelangt bei der Behörde am 23.11.2018. Später führte er hiezu aus, dass er ortsabwesend gewesen sei und die Lenkerauskunft unverzüglich nach Rückkehr an die Abgabestelle beantwortete habe. Die von der Behörde an den namhaft gemachten Lenker und die bekanntgegebene Adresse verschickte Strafverfügung kam im Februar 2019 ohne Postvermerk retour, die im März neuerlich verschickte Strafverfügung mit dem Postvermerk „nicht behoben“. Erst die letzte nochmals verschickte Strafverfügung an den namhaft gemachten Lenker H I kam mit dem Postvermerk „unbekannt“ retour. Aufgrund dieser Zustellversuche ist nicht schlüssig abzuleiten, dass im Februar oder März die Person H I nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft war, da zu diesen Zeitpunkten keine darauf hinweisenden Postvermerke vorliegen. Erst im Mai 2019, somit sieben Monate nach der durch den Beschwerdeführer erteilten Lenkerauskunft, erfolgte der Postvermerk „unbekannt“. Es wäre daher auch nicht unschlüssig anzunehmen, dass zwischenzeitig die Person verzogen ist. Da sich eine Meldeabfrage in Polen als schwierig erwiesen hat – die gepflogenen Erhebungen durch das Landesverwaltungsgericht keinen Erfolg gezeigt haben – kann insbesondere und im Hinblick auf die ständige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren und Mitteilung und Namhaftmachung eines Mitbewohners des Lenkers, dass der ukrainische Bürger kein dauerhaftes Aufenthaltsvisum in Polen gehabt habe, die Annahme, dass der Lenker verzogen ist, als glaubhaft angesehen werden, jedenfalls nicht widerlegt werden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Die Wichtigkeit des selbständigen Rechtsinstituts der Lenkerauskunft kann daran gemessen werden, dass die Notwendigkeit, eine derartige Verpflichtung zu normieren, bereits früh erkannt und eine vergleichbare Regelung bereits im Jahre 1930 in die österreichische Rechtsordnung aufgenommen wurde (siehe auch § 80 Abs 3 KFV 1930). Die Auskunftspflicht über die Verwendung des Kraftfahrzeuges dient dabei nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, obwohl dies den häufigsten Fall darstellt. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG ermöglicht, dass sowohl auf dem Gebiet der Verwaltungsübertretungen der Kraftfahrzeuglenker, wie auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern, geordnete und zielführende Amtshandlungen möglich sind. Ohne die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG ist eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr nicht mehr möglich, weil alle Delikte eines Kraftfahrzeuglenkers, bei denen er nicht persönlich betreten wird, in Anbetracht der Tatsache, dass einem Täter von Verkehrsdelikten ein rasches Fortbewegungsmittel zur Verfügung steht, nicht mehr geahndet werden könnten.

Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069).

Dieser Tatvorwurf setzt jedoch voraus, dass eine rechtswirksame Zustellung des Auskunftsbegehrens erfolgt ist.

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ein Beschuldigter der deutschen Sprache unkundig ist, ist die belangte Behörde iSd Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, welches auch von der Republik Polen ratifiziert wurde (vgl. dazu die Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2008), gehalten, das an den Beschuldigten nach Polen zugestellte Schriftstück – oder zumindest dessen wesentlichen Inhalt – in die polnische Sprache zu übersetzen.

Das erste Auskunftsbegehren vom 11.09.2018 wurde im unmittelbaren Postweg an den Beschwerdeführer übermittelt. Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005, welches die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten ohne dem Erfordernis einer Übersetzung zulässt, gilt im Verhältnis zur Republik Polen, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht (VwGH 17.06.2019, Ra 2019/02/0029).

Das Auskunftsbegehren vom 11.09.2018 war in die polnische Sprache übersetzt, sodass eine Heilung des Zustellmangels zu prüfen ist.

Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. § 7 des Zustellgesetzes regelt unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln", dass, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Daher ist für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergibt sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142; 16.5.2011, 2009/17/0185; 27.10.1997, 96/17/0348). Derzeit bestehen keine internationalen Vereinbarungen (Staatsverträge), die die Zustellung in Polen von behördlichen Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland regeln.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist. In diesem Sinne ist auch eine formfehlerhafte Zustellung grundsätzlich einer Heilung zugänglich.

Die Zustellung gilt als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Auskunftsbegehren mit der ersten Anfrage erschöpft. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde somit auch die Nichtbeantwortung dieser ersten Anfrage angelastet. Dass diese Antwort verspätet erteilt worden ist, lässt sich wie dargelegt mangels Zustellnachweis nicht feststellen. Eine Verspätung der Auskunft ist daher nicht erwiesen, da auch eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers mangels Zustellnachweis nicht überprüfbar ist. Die Auskunft wurde erteilt, womit der Zweck der Zustellung erreicht worden ist.

Der im Ausland lebende Beschwerdeführer hat eine sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhältige Person mit einem Wohnsitz in Polen als Lenker bekanntgegeben. Es trifft ihn daher nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine verstärkte Mitwirkungspflicht in dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere da der Versuch mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, durch die Behörde gescheitert ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat den Beschwerdeführer aufgefordert, die ladungsfähige derzeitige Anschrift von Herrn H I für eine mündliche Verhandlung bekanntzugeben. Eine solche Bekanntgabe erfolgte zwar nicht und ist auch der Beschwerdeführer selbst zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2019 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht erschienen.

Es wurde daher versucht eine entsprechende Meldeauskunft über die diplomatische Vertretung des angeblichen Lenkers in Erfahrung zu bringen sowie der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt im Inland zur fraglichen Zeit bzw. auch die Überlassung des Kraftfahrzeuges an diesen glaubhaft zu machen.

Gemäß § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG muss nämlich die Auskunft im Sinne dieser Bestimmung den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn Name oder Anschrift der angegebenen Person nicht stimmen (vgl. VwGH 24.05.1989, Zl. 89/02/0030).

Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung an (vgl. VwGH 13.06.1990, Zl. 89/03/0291).

Im Beschwerdefall zog die belangte Behörde aus dem Umstand, dass ihr an die vom Beschwerdeführer genannte Person gerichtetes Schreiben mit dem Vermerk "Inconnu" (= unbekannt) zurückgelangt ist, den Schluss, dass diese Person – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auskunftserteilung (datiert mit 12.10.2018, bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 23.11.2018) – nicht an der angegebenen Adresse gewohnt habe.

Dieser von der belangten Behörde herangezogene Umstand reicht jedoch nicht hin, um sichere Anhaltspunkte für die von der belangten Behörde getroffene Feststellung laut Straferkenntnis zu liefern, der Beschwerdeführer habe die Auskunft nicht erteilt. In Anbetracht des zwischen den Zeitpunkten der Auskunftserteilung und des postalischen Vermerks gelegenen Zeitraumes von sieben Monaten kann nämlich keineswegs mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass aus dem postalischen Vermerk „verzogen“ der zwingende Schluss zu ziehen ist, die Lenkerauskunft vom Herbst 2018 sei falsch gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers, der Lenker sei zwischenzeitig verzogen, können nicht von vorneherein als unwahr festgestellt werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer solchen Sachlage noch weitere Erhebungen über die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in Beantwortung der Lenkeranfrage angegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durchzuführen (vgl. VwGH 19.03.2001, 99/03/0237).

Die durch das Landesverwaltungsgericht gestellte Anfrage an die diplomatische Vertretung blieb erfolglos, auch eine Meldeabfrage über IMI in Polen ist im gegenständlichen Verfahren nicht möglich.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Trotz amtswegiger Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers kann mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, ob die Lenkerauskunft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erteilung richtig gewesen ist. Im Zweifel ist gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da der in Frage stehende Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lenkerauskunft, inconnu, unbekannt, Ausland, Polen, Ermittlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.10.2557.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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