Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §104 Abs2Rechtssatz
Im Beschwerdefall zog die belangte Behörde aus dem Umstand, dass ihr an die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Lenkerauskunft genannte Person gerichtetes Schreiben mit dem Vermerk "Inconnu" (= unbekannt) zurückgelangt ist, den Schluss, dass diese Person – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auskunftserteilung – nicht an der angegebenen Adresse gewohnt habe. Dieser von der belangten Behörde herangezogene Umstand reicht jedoch nicht hin, um sichere Anhaltspunkte für die von der belangten Behörde getroffene Feststellung laut Straferkenntnis zu liefern, der Beschwerdeführer habe die Auskunft nicht erteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer solchen Sachlage noch weitere Erhebungen über die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in Beantwortung der Lenkeranfrage angegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durchzuführen (vgl. VwGH 19.03.2001, 99/03/0237).
Schlagworte
Lenkerauskunft, inconnu, unbekannt, Ausland, Polen, ErmittlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.10.2557.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020