RS Lvwg 2020/4/20 LVwG 30.10-2557/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.04.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §104 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1

Rechtssatz

Im Beschwerdefall zog die belangte Behörde aus dem Umstand, dass ihr an die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Lenkerauskunft genannte Person gerichtetes Schreiben mit dem Vermerk "Inconnu" (= unbekannt) zurückgelangt ist, den Schluss, dass diese Person – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auskunftserteilung – nicht an der angegebenen Adresse gewohnt habe. Dieser von der belangten Behörde herangezogene Umstand reicht jedoch nicht hin, um sichere Anhaltspunkte für die von der belangten Behörde getroffene Feststellung laut Straferkenntnis zu liefern, der Beschwerdeführer habe die Auskunft nicht erteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer solchen Sachlage noch weitere Erhebungen über die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in Beantwortung der Lenkeranfrage angegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durchzuführen (vgl. VwGH 19.03.2001, 99/03/0237).

Schlagworte

Lenkerauskunft, inconnu, unbekannt, Ausland, Polen, Ermittlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.10.2557.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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