Entscheidungsdatum
08.05.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §43 Abs4 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, gegen die mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17.07.2019, GZ: VStV/919300714180/2019, verhängte Strafe,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Strafhöhe
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17.07.2019, GZ: VStV/919300714180/2019, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe sich am 22.04.2019, um 20.11 Uhr, in G, Hgasse, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 2. Satz Z 1 StVO wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 2.400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO Verhängt.
Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, zur Tatzeit am Tatort als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten würden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Fahrzeug zumindest bis zum 22.04.2019 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges am 16.11.2018 von M nach G, Hgasse und somit vom Bereich der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf in den Bereich der aktuellen Adresse im Bereich der Landespolizeidirektion Steiermark verlegt habe.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 43 Abs 4 lit b KFG wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde, beantragte der Beschwerdeführer die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen sowie seinen Einkommens- und Vermögenverhältnissen entsprechend auf die Mindeststrafe zu reduzieren. Er gab an, über einen Reha-Geldbezug von € 1.260,00 monatlich zu verfügen, Schulden bei der Bank in Höhe von € 10.000,00 mit monatlichen Rückzahlungsraten von € 150,00, zu haben, und Mietkosten in Höhe von € 330,00, Kosten für das Handy in Höhe von € 24,00, für das Essen € 200,00, für Toilettartikel und Bekleidung € 80,00, für die Autohaftpflichtversicherung € 100,00, für Zigaretten € 200,00 und an Unterhalt für ein minderjähriges Kind € 250,00 aufbringen zu müssen.
Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.09.1971, 1268/70) und hat das Verwaltungsgericht von dem im Bescheid der belangten Behörde zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
Dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, kann nicht erkannt werden.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die übertretene Norm des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 2. Satz Z 1 StVO zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften sind, weil die in der Regel durch eine Alkoholisierung eingetretene Minderung der Reaktionsfähigkeit und die erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers – wie die Erfahrung zeigt – im besonderen Maß die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist.
§ 43 Abs 4 lit b KFG soll gewährleisten, dass der Zulassungsbehörde jederzeit der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers und somit auch der Standort des Kraftfahrzeuges bekannt wird, damit der Zulassungsbesitzer leicht und ohne unnötige Schwierigkeit erhoben werden kann. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sein Fahrzeug abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde, nämlich den der Landespolizeidirektion Steiermark, verlegt hat, hat er gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 20 VStG liegen gegenständlich nicht vor.
Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde als mildernd nichts, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 2. Satz StVO gewertet.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde seine Einkommens- und Vermögenverhältnisse und die bestehenden Sorgepflichten bekanntgegeben. Demnach bezieht er monatlich Reha-Geld in Höhe von € 1.260,00, hat monatlich an Verbindlichkeiten € 150,00 an Bankschulden zu leisten, Mietkosten in Höhe von € 330,00, Handykosten in Höhe von € 24,00, Essenskosten in Höhe von € 200,00, Kosten für Toilettartikel und Bekleidung in Höhe von € 80,00, Autohaftpflichtkosten in Höhe von € 100,00, Kosten für Zigaretten in Höhe von € 200,00 und Unterhaltsleistungen in Höhe von € 250,00 für ein minderjähriges Kind monatlich aufzubringen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 15.10.2002, Zl: 2001/21/0078; 01.10.2014, Zl: 2014/09/0022) und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (VwGH 16.09.2009, Zl: 2009/09/0150; 30.01.2014, Zl: 2013/03/0129).
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass keine Milderungsgründe vorliegen und die Strafe hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 2. im untersten Strafrahmen angesiedelt ist, war die Beschwerde abzuweisen. Die persönlichen Verhältnisse treten gegenständlich im Interesse der Schutzzwecke der übertretenen Normen in den Hintergrund und hätte ein in sehr guten bis guten Verhältnissen lebender Beschuldigter einen vergleichbaren Fall mit wesentlich höheren Geldstrafen zu rechnen gehabt.
Mit Beschwerde vom 27.08.2019 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 54b Abs 3 VStG gestellt, über dieses Ansuchen, welches bei der belangten Behörde einzubringen gewesen wäre, hat diese nach Rückübermittlung des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes abzusprechen.
Zu Spruchpunkt II.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.
Zu Spruchpunkt III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abmeldepflicht, KFZ, Zulassungsbesitzer, dauernder Standort verlegt, örtlicher WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.8.2694.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020