Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §43 Abs4 litbRechtssatz
§ 43 Abs 4 lit b KFG 1967 soll gewährleisten, dass der Zulassungsbehörde jederzeit der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers und somit auch der Standort des Kraftfahrzeuges bekannt wird, damit der Zulassungsbesitzer leicht und ohne unnötige Schwierigkeit erhoben werden kann. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sein Fahrzeug abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde, nämlich den der Landespolizeidirektion Steiermark, verlegt hat, hat er gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen.
Schlagworte
Abmeldepflicht, KFZ, Zulassungsbesitzer, dauernder Standort verlegt, örtlicher WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.8.2694.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020