Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.05.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z2Rechtssatz
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der dem geparkten Auto gegenüberliegende Ausfahrtsbereich zur Fahrbahn zähle und die Fahrbahn insofern verbreitere ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO 1960 ist unter dem Begriff „Fahrbahn“ der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße zu verstehen. Nach der Judikatur des OGH ist unter einer „Grundstücksausfahrt“ (Grundstückseinfahrt) jede erkennbar nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmete Fahrbahn zu verstehen, die von einer öffentlichen Straße zu einem einzelnen Grundstück oder zu einem begrenzten Grundstückskomplex führt (OGH 19.05.1983, 8 Ob 18/83). Da die Grundstücksausfahrt bzw. Grundstückseinfahrt lediglich dem Zu- und Abfahren zum bzw. vom jeweiligen Grundstück dienen soll und nicht dazu bestimmt ist, eine durch ein parkendes Auto verursachte Verkehrsstockung an einer Fahrbahn mit Gegenverkehr – durch die Gewährung einer Ausweichmöglichkeit – zu vermeiden, ist der Grundstücksausfahrts- bzw. Grundstückseinfahrtsbereich vorliegend nicht zur Fahrbahn bzw. zur Fahrbahnbreite zu zählen.
Schlagworte
Halte- und Parkverbote, Halteverbot, Parkverbot, Fahrbahnen mit Gegenverkehr, Begriff Fahrbahn, Grundstücksausfahrt, Grundstückseinfahrt, zufahren, abfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.18.1861.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020