Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht hat die Behörde nicht nur zwei Wochen für die Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens Zeit. Die gesetzliche Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 (KFG) von zwei Wochen bezieht sich nämlich auf die Zeit zur Erteilung der Lenkerauskunft: Diese ist durch den Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen ab Zustellung des behördlichen Lenkerauskunftsbegehrens zu erteilen. Hingegen sieht § 103 Abs 2 KFG für die Behörde keine Frist vor, binnen der die Behörde die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft an den Zulassungsbesitzer zustellen müsste. Daher ist es für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG unerheblich, dass die Behörde das Lenkerauskunftsbegehren dem Beschwerdeführer erst 80 Tage nach dem Datum der angezeigten Geschwindigkeitsüberschreitung zustellte.
Schlagworte
Lenkerauskunft, Frist, zwei Wochen, Auskunftspflicht, Behörde, Zustellung Lenkerauskunftsbegehren, AufforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.2738.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020