RS Lvwg 2020/6/16 LVwG 30.4-2637/2019, LVwG 30.4-2638/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L 4410 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark

Norm

StFGPG §6
StFGPG §16 Abs1
StFGPG §33 Abs1 Z3 und Abs2

Rechtssatz

Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge sind in ihrer gesamten Breite ständig freizuhalten. Die Gebotsnorm des § 16 Abs 1 FGPG Stmk 2012 (StFGPG) enthält auch keine Einschränkungen dahingehend, dass etwa das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Ausnahmefällen, zB zur Durchführung einer Ladetätigkeit, erlaubt wäre. Wenn sich der Beschwerdeführer daher auf eine Ladetätigkeit beruft, so vermag dieser Umstand das festgestellte Verhalten nicht zu entschuldigen.

Schlagworte

Einsatzfahrzeuge, Bewegungsflächen, ständiges Freihalten, keine Ladetätigkeit, keine Ausnahmefälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.2637.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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