Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.06.2020Index
L 4410 Feuerpolizei Kehrordnung SteiermarkNorm
StFGPG §6Rechtssatz
Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge sind in ihrer gesamten Breite ständig freizuhalten. Die Gebotsnorm des § 16 Abs 1 FGPG Stmk 2012 (StFGPG) enthält auch keine Einschränkungen dahingehend, dass etwa das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Ausnahmefällen, zB zur Durchführung einer Ladetätigkeit, erlaubt wäre. Wenn sich der Beschwerdeführer daher auf eine Ladetätigkeit beruft, so vermag dieser Umstand das festgestellte Verhalten nicht zu entschuldigen.
Schlagworte
Einsatzfahrzeuge, Bewegungsflächen, ständiges Freihalten, keine Ladetätigkeit, keine AusnahmefälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.2637.2019Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020