RS Lvwg 2020/6/16 LVwG 30.4-2637/2019, LVwG 30.4-2638/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

L 4410 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark

Norm

StFGPG §6
StFGPG §16 Abs1
StFGPG §33 Abs1 Z3 und Abs2

Rechtssatz

Mit der rechtskräftig gewordenen Baubewilligung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz wurde die Einrichtung von Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von der Baubehörde vorgeschrieben, die in Rede stehende Bewegungsfläche in der Folge errichtet und durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit a Z 1 StVO 1960 (StVO) „Fahrverbot“ mit der Zusatztafel „Zufahrt Einsatzfahrzeuge“ gekennzeichnet. Die Kennzeichnung der Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge muss dabei nicht den Bestimmungen der StVO entsprechen, weil § 16 Abs 1 FGPG Stmk 2012 (StFGPG) nicht auf die StVO verweist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich vielmehr, dass die Kennzeichnung von Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge in jeder beliebigen Form erfolgen kann und überhaupt nur in jenen Fällen erforderlich ist, in denen sich das Freihalten der Flächen nicht aus anderen Geboten ergibt (vgl. auch LVwG Stmk 08.04.2015, 30.14-4969/2014; UVS Stmk 23.09.2013, 30.17-11/2013).

Schlagworte

Einsatzfahrzeuge, Bewegungsflächen, Kennzeichnung, keine Vorschriftszeichen gemäß StVO, beliebige Form

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.2637.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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