TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/29 L516 1429912-6

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Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L516 1429912-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2019, 604798300 - 170437970/BMI-EAST_ OST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid vom 01.07.2019 (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gleichzeitig (II.) eine Rückkehrentscheidung gem § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei und gewährte (IV.) keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.07.2019.

Zum bisherigen Verfahrensablauf

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gegen jenen Bescheid vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer am 19.12.2017 Beschwerde.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens behob das BFA den Bescheid vom 22.11.2017 mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018, 604798300/170437970 EAST Ost, gemäß § 68 Abs 2 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht wies in der Folge mit Beschluss vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, dass der Bescheid vom 22.11.2017 durch die vom BFA mit Bescheid vom 23.11.2018 erfolgte Behebung aus dem Rechtsbeistand beseitigt wurde.

Mit nachfolgendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, L525 1429912-5/2E, wurde einer gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2018 zwischenzeitlich erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 23.11.2018, mit welchem der Bescheid des BFA vom 22.11.2017 ursprünglich behoben worden war, ersatzlos behoben.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügte daher mit Beschluss vom 09.01.2019, L516 1429912-3/16E, amtswegig die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, und führte dazu aus, dass das Beschwerdeverfahren zu Zahl L516 1429912-3 somit wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Beschluss vom 09.01.2019, L516 1429912-3/16E, amtswegig die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, und führte dazu aus, dass das Beschwerdeverfahren zu Zahl L516 1429912-3 somit wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden wird.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.12.2017 gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2017 vom BFA gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ist deshalb gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Verfahren zum Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2017 ist somit bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich aus den dort zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und den dazugehörigen Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

Gesetzliche Grundlage

3.1 Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 FrPolG 2005 bzw ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs 3a AsylG 2005 ergangen ist. Dies gilt auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078).

3.3 Da fallbezogen gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2017 anhängig ist und nach der soeben zitierten Rechtsprechung des VwGH die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Revision

3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Anhängigkeit Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.1429912.6.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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