Entscheidungsdatum
02.08.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2147346-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan alias Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.1.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 25.1.2017, Zl. 1050523707-150082743, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.1.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 PFG gegen ihn erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren ist derzeit zu hg. L525 2147346-1 anhängig.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.11.2015, 152 Hv 136/15g, rechtskräftig am 18.11.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.10.2018, 143 Hv 47/17f, rechtskräftig am 6.11.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.7.2019 wurde der Bescheid vom 25.1.2017, Zl. 1050523707-150082743, gemäß § 68 Abs. 2 AVG betreffend die Spruchpunkte III. und IV. von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 18.11.2015 verloren (Spruchpunkt VIII.).
Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, dass gemäß § 68 Abs. 2 AVG ein Bescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen sei, von Amts wegen von der Behörde, die ihn erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden könne. Mit dem Bescheid vom 25.1.2017, Zl. 811502602/1437938 (gemeint wohl: Zl. 1050523707-150082743), seien keine Rechte eingeräumt oder festgestellt worden. Mit den Spruchpunkten III. und IV. des angeführten Bescheides vom 25.1.2017 sei eine Rückkehrentscheidung mit Gewährung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise und ohne Einreiseverbot erlassen worden. Diese beiden Spruchpunkte würden aufgrund des neu entstandenen Sachverhalts (rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen) aufgehoben und werde mit dem gegenständlichen Bescheid eine neue Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen sowie dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG entzogen. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen sei, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dabei habe die belangte Behörde die strafgerichtlichen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18.11.2015 und 13.9.2018 (gemeint wohl: 31.10.2018) sowie den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 19.5.2019 in Untersuchungshaft befinde, berücksichtigt. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge einer von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bundesgebiet und der Schutz der Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, würden das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet bei weitem übersteigen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.7.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet und dessen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend macht.
Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.7.2019 vorgelegt und gelangte am 30.7.2019 in der Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L525, ein. Die belangte Behörde wurde über das Einlangen der Beschwerdevorlage mit E-Mail vom 30.7.2019 in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorlegten Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
§ 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idF BGBl. I Nr. 2018/58 lautet:
"(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."
Die belangte Behörde argumentiert die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie die Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts im gegenständlichen Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Bescheid vom 25.1.2017 und dem nunmehr gegenständlichen Bescheid abermals straffällig wurde. Mit dem Bescheid vom 25.1.2017 seien dem Beschwerdeführer keine Rechte eingeräumt worden, weswegen § 68 Abs. 2 AVG anwendbar sei.
Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können belastende Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden (vgl. VwGH vom 27.5.2014, 2011/10/0197, mwN). "Niemandem ein Recht erwachsen ist" im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen wird, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird. Wesentlich ist dabei allerdings, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist demnach, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Dies gilt auch für die Konstellation, in welcher der Vorbescheid, gegen den ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig ist, dahin abgeändert wird, dass zusätzlich ein Einreiseverbot erlassen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise mehr gewährt werden sollte (vgl. das rezente Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).
Eine genau solche Konstellation liegt gegenständlich vor:
Mit Bescheid des BFA vom 25.1.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV). Die Spruchpunkte III. und VI. dieses Bescheides wurden mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.7.2019 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben (Spruchpunkt I.), um sogleich wiederum auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt werde (Spruchpunkt II.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt III.) und die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde mit diesem Bescheid ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt seit dem 18.11.2015 verloren habe.
Durch die auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Aufhebung der Spruchpunkte II. und IV. des Bescheides vom 25.1.2017 bei gleichzeitiger Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung samt einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot wurde die Rechtsposition des Beschwerdeführers jedoch verschlechtert. Dies gilt auch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid sowie die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Spruchpunkte I., V., VI. und VII. des nunmehr angefochtenen Bescheides waren daher bereits aufgrund des durchzuführenden - im Ergebnis zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagenden - Günstigkeitsvergleiches als inhaltlich rechtswidrig anzusehen.
Auch die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die neuerliche Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkte II bis IV. des nunmehr angefochtenen Bescheides), finden in § 68 Abs. 2 AVG keine Rechtsgrundlage, da sie im Vergleich zum Vorbescheid weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des Bescheidinhaltes darstellen, die sich auf diese Bestimmung stützen könnte (vgl. das hg Erkenntnis vom 29.3.2019, Zl. W258 214740-3/3E und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist aber ohnedies nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (vgl. abermals das bereits angeführte Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2019). Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 59 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegnehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 26.6.2019, mwN), weshalb die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet sind. Da sich der angefochtene Bescheid damit in seiner Gesamtheit als unberechtigt erweist, war darin auch nicht über den Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs 4 AsylG abzusprechen (Spruchpunkt VIII.).
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
3.2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte auf die beantragte mündliche Verhandlung verzichtet werden. Darüber hinaus ging es gegenständlich lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die zitierte, rezente Rechtsprechung des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides Anhängigkeit Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Rechtsstellung Rückkehrentscheidung behoben VerschlechterungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2147346.2.00Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020