Entscheidungsdatum
22.08.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L518 1420295-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. 528517505-180932668, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Für die beschwerdeführende Partei (idF bP) wurde von seiner Mutter als gesetzlichen Vertreterin am 09.08.2010 im Rahmen des Familienverbandes ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die ebenfalls entsprechende Anträge stellenden Eltern der bP beriefen sich auf eine armenische Staatsangehörigkeit und bezogen sich auf Fluchtgründe in Armenien.
Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 wurden die Beschwerden gegen die abweisenden Entscheidungen des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen bzw. der bP wurde aufgrund der vorgelegten Dokumente mit Armenien festgestellt.
2. Am 02.10.2018 wurde von der bP ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt. Es wurde das Formular auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich teilweise ausgefüllt. In der vorgegebenen Rubrik zur Bekanntgabe des Interesses der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG wurde keine der 5 Varianten angekreuzt.
Die bP besitze keinen ausländischen oder österreichischen Reisepass oder einen Konventionsreisepass. Weitere Angaben erfolgten im Formular nicht und wurde auf die Aufenthaltsbewilligung als Schüler hingewiesen. Die Aufenthaltsbewilligungskarte, gültig bis 31.10.2018 der bP wurde vorgelegt.
3. Der bP wurde letztmalig am 01.11.2018 ein Aufenthaltstitel - Aufenthaltsbewilligung Schüler, gültig bis XXXX 2019 ausgestellt.
4. Mit Schreiben vom 24.10.2018 wurde der bP Parteiengehör erteilt. Ausgeführt wurde, dass dem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, aus welchem sich ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses ergeben würde. Auch sonst würden keine Nachweise oder Beweismittel vorliegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgeleitet werden könne. Die gesetzliche Bestimmung wurde zitiert und wurde die bP aufgefordert, bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegt, dass ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden kann. Für den Fall der Staatenlosigkeit bzw. ungeklärten Staatsangehörigkeit wurde die bP aufgefordert, taugliche Beweismittel vorzulegen. Auch für den Fall, dass der Antrag aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für den Daueraufenthalt EU gestellt wird, wurde der BF aufgefordert, einen Nachweis dafür zu erbringen. Schließlich sollten noch im Falle der Auswanderung oder besonderen Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes Nachweise vorgelegt werden.
Es wurde eine vierwöchige Frist gewährt.
Am 21.11.2018 langte eine Stellungnahme ein. Ausgeführt wurde darin, dass die bP armenischer Staatsangehöriger sei und über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus verfüge. Die Familie des BF lebe in Österreich und besuche die bP die Handelsakademie. In der 2ten Maiwoche fände eine Projektwoche in Berlin statt. Ohne ein gültiges Reisedokument sei es der bP aber verwehrt, an der Schulveranstaltung teilzunehmen, obwohl diese verpflichtend sei. Eine entsprechende Bestätigung der Handelsakademie vom 12.01.2018 wurde beigelegt.
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG könnten Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen sei, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen (Z1).
Vorgelegt werde erneut eine E-Mail der armenischen Botschaft in Wien vom XXXX .2015, in welcher bestätigt werde, dass die bP für die Erlangung eines armenischen Reisepasses unter anderem nachweisen müsse, dass sie in Armenien den Wehrdienst absolviert hat. Der bP sei es naturgemäß nicht möglich, diese Voraussetzung zu erfüllen. Er könne kein Militärzertifikat vorlegen, weshalb er auch keinen armenischen Reisepass erlangen könne.
5. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht unter den Personenkreis des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG falle. Sie habe auch trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt, welche ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung bestätigen würden.
Dass sie staatenlos sei oder die Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, habe die bP weder behauptet noch nachgewiesen. Auch dass er Auswandern wolle, habe er nicht nachgewiesen. Besondere Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes seien ebenfalls nicht erbracht oder behauptet worden. Schließlich habe die bP auch nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die bP falle daher nicht unter den in § 88 Abs. 1 und 2 FPG aufgezählten Personenkreis.
Die bP verfüge lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel Schüler und nicht wie in der Stellungnahme angegeben eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".
Dem Antrag des BF, dass ihm ein Fremdenpass ausgestellt werden solle, könne daher nicht gefolgt werden.
Die Anführung des Datums 19.08.2018 beruht auf einem offensichtlichen Versehen der belangten Behörde, da die weiteren Verfahrenshandlungen allesamt am 19.12.2018 gesetzt wurden und die Zustellung am 21.12.2018 erfolgte. Der Bescheid war aufgrund der offenbar auf Versehen beruhenden falschen Zitierung schon in der richtigen Fassung zu lesen und war damit keine Maßgabe zu treffen (vgl. VwGH vom 28.1.2019, Zl. Ra 2018/01/0428-6).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine Vertretung fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der bP ein Pass ausgestellt werden hätte müssen. Es läge ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Vorgelegt wurden wiederum das Mail der armenischen Botschaft, aus welchem hervorgehe, dass der bP kein Reisepass ausgestellt werden könne. Die bP könne keinen armenischen Pass bekommen, da sie den Wehrdienst in Armenien nicht abgeleistet habe. Auch die Unterlagen der Schule zum Schulausflug im Mai 2018 wurden wiederum vorgelegt und ausgeführt, dass es im Interesse der Republik sei, dass die bP eine entsprechende Ausbildung machen kann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger.
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt ein bis XXXX .2019 gültiger Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Schüler" erteilt. Erstmalig wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit XXXX .2014 erteilt und wurde mit diesem Datum sein Aufenthalt nach negativer Entscheidung im Asylverfahren mit 29.04.2013 rechtmäßig.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Einsicht in das Zentrale Melderegister, dass Betreuungsinformationssystem, sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den Asylakt hinsichtlich der bP genommen.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt.
II.2.2. Es ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde als schlüssig darstellen.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall wurde ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich ist und wurde in der Beschwerde auch nicht dargetan, zu welchen Umständen noch Einvernahmen notwendig wären.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU"
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie
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1.-die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.-das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn
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1.-sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2.-sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt werden, wenn sie
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1.-die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.-das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
3.2. Der Beschwerdeführer gab in seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht an, auf welchen Absatz bzw. welche Ziffer des § 88 Abs. 1 FPG er seinen Antrag stützt.
Die bP stellte einen Antrag und kommt ihr so im Verfahren eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren zu, indem sie etwa den Antrag entsprechend begründet. Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Im gegenständlichen Fall konnte sich die belangte Behörde kein ausreichendes Bild über den relevanten Sachverhalt machen, weshalb der BF bzw. seine Vertretung im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Dem kam die bP letztlich nur damit nach, dass die Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG in der Stellungnahme zitiert und Ausführungen zum Interesse an der Ausstellung getroffen wurden. Warum die bP unter die genannte Bestimmung fallen würde, wurde nicht ausgeführt und ist in der vorliegenden Beschwerde auch nicht erkennbar, auf welchen Absatz und welche Ziffer sich die bP eigentlich stützen will.
Es stand daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung offen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
3.4. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG scheitert schon daran, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wurde.
3.5. Auch eine Ausstellung auf Grundlage des § 88 Abs. 2 FPG kommt nicht in Frage, da der Beschwerdeführer weder staatenlos noch eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist.
3.6. Aus demselben Grund ist auch eine Ausstellung auf Basis von § 88 Abs. 1 Z 1 FPG nicht möglich. Die Anführung dieser Bestimmung ist zwar in der Stellungnahme erfolgt, jedoch wurde in derselben Stellungnahme vorweg festgehalten, dass die bP armenischer Staatsangehöriger ist. Dies ergibt sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der abgelehnten Gewährung eines internationalen Schutzes. Somit ist die bP weder staatenlos, noch ist die Staatsangehörigkeit ungeklärt.
3.7. Ebenso wenig kommt eine Ausstellung gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 und Z 5 FPG in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass er aus dem Bundesgebiet auswandern wolle und legte er auch keine Bestätigung vor, wonach die Ausstellung wegen von ihm erbrachter oder zu erwartender Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege.
3.8. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG vor. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Schüler", der bis XXXX .2019 gültig ist. Es liegt somit kein unbefristetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.
3.9. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet oder entsprechend konkretisiert.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 45 NAG - Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU scheidet schon dadurch aus, dass die bP nicht seit 5 Jahren zur Niederlassung berechtigt ist und sich auch sonst nicht erhellt, welche Kriterien dieser Bestimmung erfüllt werden würden.
3.10. Es wird Im Hinblick auf § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht konkret nachgewiesen, sondern lediglich aufgrund eines Mails an die Gemeinde XXXX behauptet hat, dass Armenien ihm keine Reisedokumente ausstelle. Aus dem vorgelegten Schreiben der Botschaft, in welchem davon gesprochen wird, welche Unterlagen für die Ausstellung eines Reisepasses benötigt werden, geht aber nicht hervor, dass die bP selbst bei der Botschaft vorstellig geworden wäre und kann damit ein entsprechendes Engagement zur Erlangung von Reisedokumenten noch nicht angenommen werden. Dass dem BF tatsächlich keine Dokumente ausgestellt werden, ist damit auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt.
Dazu führt die Literatur aus, dass "das in Absatz 1 und 2a normierte Erfordernis, dass ein Fremder nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument zu beschaffen, vor dem Hintergrund zu sehen [ist], dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen" (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, NWV 2016, K8 zu § 88 FPG, S. 1288f).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts scheitert eine analoge Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG hinsichtlich Staatenloser auf die Situation der bP als Person, jedenfalls daran, dass seine Situation - zumindest teilweise bzw. grundsätzlich - von der Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG erfasst ist. Demnach können ausländische Staatsangehörige, die gerade nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Fremdenpass erhalten. Damit handelt es sich aber hinsichtlich der Situation der beschwerdeführenden Partei nicht um eine planwidrige Lücke im Gesetz, sondern um das Fehlen von wesentlichen Anwendungsvoraussetzungen für eine bestehende Bestimmung, nämlich um den Bestand eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet oder der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" sowie um ein entsprechendes Interesse der Republik.
Gegenwärtig mangelt es dem BF sowohl an einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. an den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" als auch daran, dass noch nicht abschließend geklärt ist, ob er einen Pass seines Herkunftsstaates erhalten kann. Dass dieses Abstellen bei Drittstaatenangehörigen auf einen grundsätzlich auf Dauer angelegten Aufenthalt planwidrig ist oder auf einem Versehen beruht, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Aus der RV 692 XVIII. GP zu § 55 FrG 1993 geht hervor, dass "Österreich mit der Ausstellung von Fremdenpässen den Inhabern die Möglichkeit zu Reisen [eröffnet] und damit auch eine Verpflichtung gegenüber Gastländern übernimmt. Diese an sich nur gegenüber Staatsangehörigen einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab". Die 3. RV 330 XXIV. GP erklärt nun ausdrücklich, dass "terminologische Anpassungen vorgenommen [werden sollen] und der Begriff des "unbefristeten Aufenthaltstitels", der in dieser Form im NAG nicht mehr existiert, durch die beiden relevanten Dokumentationen des unbefristeten Niederlassungsrechts, nämlich "Daueraufenthalt-EG" und "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" sowie der Begriff "unbefristeter Aufenthalt" durch den präziseren Terminus "unbefristetes Aufenthaltsrecht" ersetzt werden (Z 2 und 3)." Diese auch kürzliche Entwicklung deutet nun nicht darauf hin, dass von Gesetzgeberseite die Berücksichtigung von befristeten Aufenthaltstiteln übersehen wurde. Eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Lücke scheidet daher aus.
3.11. Am Rande sei erwähnt, dass Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 1 FPG zusätzlich nur ausgestellt werden können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.
Die bP hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für sie im Interesse der Republik gelegen ist.
Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).
Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vgl. auch VwGH vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).
Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).
Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053). Die bloße Reisemöglichkeit mit der Familie in das Ausland stellt keinen humanitären Grund iSd § 88 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 dar. Die genannte innerstaatliche Bestimmung steht auch nicht Art. 25 der Richtlinie 2004/83/EG (StatusRL) entgegen. Anders als Art 25 Abs. 2 der angeführten Richtlinie stellt § 88 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 auf "humanitäre Gründe" und nicht auf "schwerwiegende humanitäre Gründe" ab. Österreich ist somit über den von der Richtlinie vorgegebenen Mindeststandard hinausgegangen. Dies verstößt nicht gegen die Richtlinie (VwGH vom 07.05.2014, Zl. 2013/22/0294.
Inhaltlich wird auf die Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 verwiesen, wonach weder Einkäufe von Lebensmitteln in Italien noch der Besuch von Verwandten ein Interesse der Republik begründen können. Ein über die privaten Interessen der bP hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde gerade im Hinblick auf "Einkaufsreisen für den Gastronomiebetrieb" verneint.
Eine Auslandsreise im Rahmen einer Schulveranstaltung vermag damit keinerlei öffentliches Interesse zu begründen und ist dazu hinzuzufügen, dass die Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Oktober 2018 erfolgt ist. Die in den vorgelegten Schreiben angekündigte Schulveranstaltung fand jedoch bereits im Mai 2018 statt und ist schon damit nicht geeignet, aktuell ein Interesse zu begründen.
Es greift auch zu weit, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass durch die Versagung dieses Schulausfluges die berufliche Zukunft der bP beeinträchtigt wäre. Auch wenn die bP in Österreich arbeiten und in Zukunft leben möchte ändert dies nichts an dem Umstand, dass kein besonderes Interesse der Republik daran besteht, dass die bP im Rahmen eines Schulausfluges Berlin sieht. Die bP kann offensichtlich trotz Nichtteilnahme am Ausflug weiterhin die Schule besuchen, weshalb auch das Recht auf Bildung keinesfalls als verletzt angesehen werden kann.
Eingeschränkt wird auch Art. 8 EMRK in der Judikatur im Zusammenhang mit § 88 FPG zur Feststellung von humanitären Gründen herangezogen. Jedoch ist auch diese Bestimmung im Zusammenhang mit der großen Verantwortung, die Österreich nach Ausstellung eines Reisepasses übernimmt, nur restriktiv heranzuziehen. So wurden Besuche von kranken Verwandten und Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils als berücksichtigungswürdige Gründe gesehen (VwGH vom vom 13. September 2011, 2009/22/0232 und vom 09.11.2011, Zl. 2010/22/0139). Reisezwecke fallen aber gemäß bereits zitierter Judikatur gerade nicht darunter und können diese auch nicht unter Art. 8 EMRK subsumiert werden.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die strafrechtliche Unbescholtenheit der bP auch nicht zugunsten der bP im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen, sondern wäre eine strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit den Bestimmungen des FPG iVm § 14 Passgesetz im Rahmen von Versagungsgründen zu berücksichtigen.
Im Ergebnis kann die bP mit ihrem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement des § 88 Abs. 1 FPG, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht darlegen.
3.12. Da der BF bereits die Grundvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und zudem kein "Interesses der Republik" an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, hat die belangte Behörde zu Recht keinen Fremdenpass ausgestellt.
Im Ergebnis zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des FPG.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Fremdenpass Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L518.1420295.3.00Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020