TE Bvwg Beschluss 2019/10/3 L525 2140057-2

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

AsylG 2005 §12a
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L525 2140057-2/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX StA. Pakistan, beschlossen:

A) Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.9.2019, Zl. L525 2140057-2/4E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt B) richtig zu lauten hat:

"Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.9.2019, Zl. L525 2140057-2/4E, wurde die amtswegig vorgelegte Beschwerde gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als für zulässig erklärt.

Aufgrund eines Versehens wurde die ordentliche Revision in Spruchpunkt II. des Beschlusses für zulässig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß dem - auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden - § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, Zahl 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.9.2019 die ordentliche Revision zugelassen. Diese Unrichtigkeit beruht offenkundig auf einem Versehen, zumal aus der Begründung des Beschlusses unmissverständlich hervorgeht, dass es nicht in der Absicht des Bundesverwaltungsgerichts lag, die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Dies ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits aus der Begründung zu Spruchpunkt A), wo die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur angeführt wurde, auf welche das Bundesverwaltungsgericht seine Begründung stützte. Darüber hinaus geht auch aus der Begründung zu Spruchpunkt B) eindeutig hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausging, dass mit dem gegenständlichen Verfahren eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen wurde.

Durch den Berichtigungsbeschluss wird der Beschwerdeführer auch nicht in unzulässiger Weise beschwert und wird soweit auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2016, Zl. Ra 2015/05/0091 verwiesen, wo im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein Berichtigungsbeschluss, der lediglich den im Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses getroffene Ausspruch über die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision berichtigt, in unzulässiger Weise in den normativen Inhalt des berichtigten Erkenntnisses eingreift. Dies muss auch für den hier vorliegenden Sachverhalt liegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur ist zu verweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2140057.2.01

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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