TE Bvwg Beschluss 2019/10/10 L515 2169382-1

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Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2169382-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. der Republik Armenien, alias XXXX StA von Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 28.7.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 84/2017 als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2.Mit im Spruch genannten Bescheid vom 28.7.2017 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der bP wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

1.3. Der unter Punkt 1.2. genannte Bescheid wurde der zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen bP am 7.8.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

1.4. Mit Beschwerde vom 25.8.2017, welche am selben Tag der belangten Behörde ("bB") übermittelt wurde ein.

1.5. Da nach Ansicht des ho. Gerichts und der bB die Beschwerde als verspätet anzusehen war, wurde der bB die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Die Vertretung der bP gab an, dass sie von der bB die Information erhielt, sie hätte den Bescheid am 11.8.2017 erhalten, weshalb sie von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgehe. Im Übrigen verweise sie auf die Erkenntnisse des VfGH vom 26.9.2017, G134/2017-12 und G207/2017-8, worin das Höchstgericht die dort genannten Teile des § 16 BFA-VG, welcher im gegenständlichen Fall eine zweiwöchige Beschwerdefrist anordnete, behob, weshalb von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen ist und sich die Beschwerde daher als rechtzeitig erweist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die relevanten Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid am 7.8.2017 übergeben und damit rechtswirksam zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt (AS 391) ersichtliche Übernahmebestätigung, welche von der bB ausgestellt und sowohl von einem Organwalter der bB als auch von der bP unterfertigt wurde. Als Datum der Übernahme des Bescheides wurde handschriftlich der 7.8.2017 vermerkt. Die Echtheit der Übernahmebestätigung wurde im Verfahren nicht angezweifelt und kommt ihr der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu. Das ho. Gericht sieht es daher als erwiesen an, dass der angefochtene Bescheid der damals unvertretenen bP am 7.8.2017 rechtswirksam zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG ..., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1. Die bB hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das BFA-VG idF BGBl I 84/2017 anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 1. Satz 1 Z 1 VwGVG wonach die Beschwerdefrist gegen Bescheide der Behörden 4 Wochen beträgt, ordnete § 16 Abs. 1 BFA-VG im gegenständlichen Fall eine Beschwerdefrist von lediglich 2 Wochen an. Zur Fristenberechnung wird auf den 5. Abschnitt des AVG verwiesen, woraus sich ergibt, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.8.2017 endete. Die am 25.8.2017 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und kam ihr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zumal gem. § 13 Abs. 1 WvGVG lediglich rechtzeitig eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2.2. Die Auffassung, dass unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VfGH vom 26.9.2017, G134/2017-12 und G207/2017-8 im gegenständlichen Fall von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen ist, erweist sich als Verfehlt, zumal die genannte höchstrichterliche Judikatur mit BGBl I 140/2017 am 16.10.2017 veröffentlicht wurde, der VfGH keine rückwirkende Anwendung der genannten Erkenntnisse anordnete und der gegenständliche Fall nicht zu den Anlassfällen zu zählen ist, womit während der gesamten Rechtsmittelfrist das BFA-VG idF BGBl I 84/2017 anzuwenden war. Auch eine bei rechtsschutzfreundlicher Betrachtung der Sachlage ist festzuhalten, dass selbst eine fiktiv anwendbare vierwöchige Beschwerdefrist vor dem Außerkrafttreten des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 84/2017 geendet hätte.

Sowohl die bB als auch das ho. Gericht hatten die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nach jener Rechtslage zu beurteilen, welche während der Beschwerdefrist anzuwenden war, nämlich das BFA-VG idF BGBl I 84/2017, auch wenn sich die Rechtsnorm des § 16 Abs. 1 leg. cit. ca. 2 Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides als verfassungswidrig darstellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall orientiert sich das ho. Gericht am eindeutigen Wortlaut der angewandten Bestimmungen, welche eine anderslautende Auslegung zulassen und auch in der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur ihre Deckung findet.

Schlagworte

Beschwerdefrist Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2169382.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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