TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 L503 2221637-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L503 2221637-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 25.6.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 29.11.2018 in die Europäische Union und am 6.12.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.12.2018 wurde der BF gemeinsam mit einem weiteren georgischen Staatsbürger wegen des Verdachts, in Österreich in vier Wohnhäuser eingebrochen zu sein, festgenommen. Am 16.12.2018 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") vom 17.12.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot beabsichtigt sei und der BF binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung nehmen könne. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

3. Am 12.3.2019 wurde der BF in der Justizanstalt I. einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Stellungnahme abgegebene habe, da er nicht verstanden hätte, was in dem Brief (Anm.: Parteiengehör) gestanden sei. Er besitze die georgische Staatsbürgerschaft und spreche Georgisch. Zu seinem Gesundheitszustand befragt führte er aus, er sei untersucht worden, da er Bauchschmerzen habe, Medikamente seien ihm noch keine verschrieben worden.

Der BF habe einen georgischen Reisepass, er sei als Tourist in Europa. Am 29.11.2018 sei er in die EU und am 6. oder 7. Dezember 2018 zum ersten Mal in Österreich eingereist. Er sei dann einmal in Deutschland gewesen und danach wieder nach Österreich zurückgekehrt. Als Grund für seinen Aufenthalt in Österreich gab der BF an, er habe in Deutschland oder Österreich oder grundsätzlich in Europa gebrauchte Fahrzeuge kaufen, nach Georgien bringen, reparieren und weiterverkaufen wollen. In einem anderen europäischen Staat habe er sich nicht für längere Zeit aufgehalten. In den letzten drei Monaten vor seiner Inhaftierung habe er sich in Ungarn, Frankreich, Österreich und Deutschland aufgehalten.

Der BF sei in der Schweiz verurteilt worden, da er in einer Waldhütte genächtigt habe. Er sei dort für drei Monate in Untersuchungshaft gewesen, bevor er abgeschoben worden sei.

In Österreich habe der BF weder Freunde noch Verwandte oder Bekannte; er sei hier auch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe auch keine Familie in einem anderen europäischen Staat. Seine Eltern, Frau, Kinder und Freunde habe er in Georgien. Über Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich verfüge er nicht. Er habe keine Idee, wo er nach seiner Entlassung in Österreich Unterkunft nehmen könnte, würde in der Not aber schon etwas finden. Über einen Aufenthaltstitel oder eine Duldungskarte habe der BF in Österreich nie verfügt. Er wolle freiwillig Österreich verlassen und in sein Herkunftsland zurückreisen. Mit der Verhängung von Schubhaft sei er einverstanden.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes I. vom 16.4.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3, 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Zum Schuldspruch führte das Gericht wie folgt aus:

"Die Angeklagten 1. Z.D. (Anm.: der BF) [...] und 2. B.T. [...] sind schuldig, sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)

1. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Wohnstätten nachfolgenden Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

a) am 06.12.2018 in V. M.B. vorzufindendes Bargeld und werthaltige Gegenstände, indem sie mit einem Rollgabelschlüssel den Schließzylinder der Eingangstür zur dessen Wohnung abdrehten, wobei die Tat beim Versuch blieb [...],

b) am 08.12.2018 in T. A. und S.W. Bargeld in Höhe von EUR 600,--, indem sie ein Fenster von deren Wohnhaus mit einem cirka 11 mm bereiten Flachwerkzeug aufbrachen [...],

c) am 13.12.2018 in P. A. und E.L. vorzufindendes Bargeld und werthaltige Gegenstände, indem sie eine Türverglasung von deren Wohnhaus einschlugen, wobei die Tat beim Versuch blieb [...];

2. am 08.12.2018 in T. den Reisepass der A.W., somit eine Urkunde, über die sie nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis des darin verbrieften Rechtes gebraucht werde [...]."

Begründend hielt das Gericht unter anderem fest:

"Beide Angeklagte handelten im bewussten und gewollten Zusammenwirken und begingen die Diebstähle durch Einbruch in die im Spruch ersichtlichen Wohnstätten, um sich durch Wegnahme und anschließende Zueignung der aufzufindenden Wertgegenstände, insbesondere durch Zueignung aufgefundenen und aufzufindenden Bargelds, unrechtmäßig zu bereichern.

Die Angeklagten wussten und wollten dabei jeweils, dass es sich um Wohnhäuser handelt und verschafften sich durch die im Spruch ersichtliche Art gewaltsam Zutritt zu den jeweiligen Wohnungen, nachdem in Frage kommende Objekte von beiden Angeklagten gemeinsam ausgespäht worden waren.

[...]

Bei sämtlichen Taten handelten die Angeklagten zudem in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen, wobei sie ihre Absicht darauf richteten, einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil und damit ein fortlaufendes Einkommen von monatlich EUR 400,-- übersteigend zu lukrieren und auch beabsichtigten, dies zu erreichen, indem sie über längere Zeit, als zumindest mehrere Wochen, derartige Diebstähle durch Einbruch in Wohnhäuser begehen.

[...]

Beim Erstangeklagten (Anm.: dem BF) ergab sich aus ON 34, dass für eine Tat vom 22.04.2017 dieser wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen à CHF 10,-- verurteilt wurde, dies bedingt vollziehbar unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren kombiniert mit einem Landesverweis für 5 Jahre. Ebenso ergab sich aus der ON 34, dass der Erstangeklagte im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren 93 Tage in Untersuchungshaft war, sohin über 3 Monate.

[...]

Während der Erstangeklagte jede Verantwortung von sich wies und ausführte, das im Auto gefundene Werkzeug, dabei auch der genannte Rollgabelschlüssel, sei ihm von einem wohl drogen- oder alkoholabhängigen Tschetschenen in der Nähe des I. Bahnhofes geschenkt worden, führte der Zweitangeklagte aus, er sei teilweise schuldig, er habe die Einbruchsdiebstähle vom 08.12.2018 in T. und vom 13.12.2018 in P. zu verantworten, er habe diese Taten jedoch allein und spontan begangen, der Erstangeklagte habe davon nichts gewusst. [...]"

Als mildernd wertete das Gericht hinsichtlich des BF, dass zwei von drei Diebstählen durch Einbruch beim Versuch geblieben seien sowie die Konfiskation des PKW und des Werkzeugs. Erschwerend sei das Vorliegen der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2017, das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen und die Begehung mit einem Mittäter. Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe und die dargelegten Strafzumessungsgründe wäre die Möglichkeit, beim BF nach § 43a StGB auch nur einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen, nicht mehr gegeben.

Das Urteil erwuchs noch am 16.4.2019 in Rechtskraft.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.6.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetet Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich bzw. in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Seine Familie befinde sich in Georgien. Er habe in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht und verfüge hier über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Der Herstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gewährleistung eines funktionierenden Fremdenwesens sei in Anbetracht seines delinquenten Verhaltens in jedem Fall der Vorzug gegenüber einem weiteren Verbleib seiner Person in Österreich zu geben gewesen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.

Zum Einreiseverbot führte das BFA zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1, 2 und 4 FPG erfüllt seien. So sei der BF am 16.4.2019 vom Landesgericht I. wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden. Der BF sei am 6. oder 7. Dezember 2018 zum ersten Mal nach Österreich eingereist und habe bereits am selben Tag seiner Einreise einen Einbruch in eine Wohnstätte begangen und sich über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt durch gleichgelagerte Straftaten ein fortlaufendes Einkommen verschafft. Die Verurteilung im Bereich der Vermögensdelikte in der Schweiz habe keinen positiven Sinneswandel bezwecken können, der BF habe sich weiterhin durch delinquente Handlungen in Österreich ein unrechtmäßiges und fortlaufendes Einkommen verschafft. Der BF sei unbelehrbar und komme es ihm geradezu darauf an, sich durch seine zahlreichen Verstöße gegen die Rechtsordnung unrechtmäßig zu bereichern und die Bevölkerung in Angst und Unruhe zu versetzen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt I. erneut rechtswidrige Handlungen begehen werde und sich ein Einkommen durch die Begehung von Straftaten verschaffen werde. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden und sei es in Anbetracht des von ihm gesetzten Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes evident, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und große Gefahr ausgehe, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei.

6. Mit Schriftsatz vom 18.7.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.6.2019. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen das verhängte Einreiseverbot.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Beschwerde aus, dass das schengenweite Einreiseverbot den BF sehr schwer treffe, da seine Mutter in Griechenland und nahe Angehörige seiner Frau in Italien leben würden. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass die vom BF gesetzten Straftat(en) verwerflich seien und jedenfalls auch den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufen würden, wodurch nicht zuletzt über diesen eine Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheine jedoch nicht geboten. So habe das Strafgericht den Strafrahmen von zehn Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft, sondern den BF zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes stehe im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftat außer Relation. Die Ausführungen der belangten Behörde, der BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, seien nicht nachvollziehbar und würden eine Gefährlichkeitsprüfung vermissen lassen, in der sämtliche Umstände zu berücksichtigt seien.

7. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.7.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in K., Georgien, geboren und ist georgischer Staatsangehöriger. Er spricht Georgisch. Der BF verfügt über eine Wohnung in T., Georgien. Die Ehefrau des BF, seine Kinder, Eltern und Freunde leben in Georgien.

Der BF wurde im Jahr 2017 in der Schweiz wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 95 Tagessätzen à CHF 10,-- verurteilt, dies bedingt vollziehbar unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren. Der BF wurde in der Folge abgeschoben. Weiters wurde durch die Schweiz gegen ihn ein bis 22.2.2022 befristetes, für alle Mitgliedsstaaten gültiges Einreiseverbot verhängt.

Der BF reiste am 29.11.2018 unter Missachtung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes in die Europäische Union und in weiterer Folge am 6.12.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Der BF spricht nicht Deutsch und hat weder einen Wohnsitz noch familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Am 14.12.2018 wurde der BF gemeinsam mit einem weiteren georgischen Staatsbürger wegen des Verdachts, in Österreich in vier Wohnhäuser eingebrochen zu sein, festgenommen. Am 16.12.2018 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes I. vom 16.4.2019, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3, 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zu dieser Verurteilung wird auf die auszugsweise unter I. dargestellten Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes I. verwiesen. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt I.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie die vom erkennenden Gericht eingeholten Informationen aus den amtlichen Datenbanken.

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Identität des BF konnte aufgrund des im Verfahren vor dem BFA vorgelegten georgischen Reisepasses festgestellt werden. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten ergeben sich aus der eingeholten Auskunft aus dem Strafregister vom 24.7.2019 und der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes I. vom 16.4.2019. Die vom BF in der Schweiz begangenen Straftaten ergeben sich zum einen aus den diesbezüglichen Feststellungen des Landesgerichtes I. im Urteil vom 16.4.2019 sowie aus den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.3.2019. Die im Jahr 2017 durch die Schweizer Behörden vorgenommene Erlassung eines bis 22.2.2022 befristeten Einreiseverbotes ist im Schengener Informationssystem (SIS II) dokumentiert.

Die Feststellungen zum Leben des BF in Georgien sowie zu seiner Einreise und zum Aufenthalt in Österreich bzw. in der Europäischen Union gründen sich insbesondere auf seine Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.3.2019. Wenn die Beschwerde nun ausführt, das im angefochtenen Bescheid verhängte Einreiseverbot würde den BF sehr schwer treffen, da seine Mutter in Griechenland und nahe Angehörige seiner Frau in Italien leben würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 12.3.2019 auf die Frage "Haben Sie Familie in einem anderen europäischen Staat? Wenn ja in welchem Land und in welcher verwandtschaftlichen Beziehung stehen Sie zu jenen?" noch mit "Nein" geantwortet hat (AS 97). Auf die weiters gestellte Frage, welche Bindungen er zu seinem Heimatstaat habe und ob er dort Familie oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte habe, antwortete er: "Ja, ich habe Eltern, Frau und Freunde in Georgien." (AS 97). Dass Familienangehörige oder Verwandte des BF innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (etwa in Griechenland oder Italien) leben würden, lässt sich mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht in Einklang bringen. Das nunmehr erstattete Beschwerdevorbringen steht damit in diametralem Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des BF, weshalb das erkennende Gericht nicht vom tatsächlichen Bestehen einer privaten bzw. familiären Bindung des BF zu Personen, die sich in einem vom Einreiseverbot umfassten Staat aufhalten, ausgehen konnte, zumal der BF diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel anbieten konnte.

Auch im Übrigen trat die Beschwerde den tragfähigen beweiswürdigenden Überlegungen des BFA nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor

dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 2005/100, idF BGBl. I Nr. 2018/56, lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Die Abs 2 und Abs 3 leg. cit. enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 9 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl das Erk. des VwGH vom 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art 11 Abs 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist (vgl das Erk. des VwGH vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl das Erk. des VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl die Erk. des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 10.7.2019, Ra 2019/19/0186).

Die belangte Behörde begründete das erlassene Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie des Umstandes, dass die Tatbegehung bereits am Tag seiner Einreise erfolgt ist und der BF auch in der Schweiz bereits wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Bei der Festsetzung der Dauer des erlassenen Einreiseverbotes ist das Gesamtverhalten des BF einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Dabei muss beurteilt werden, ob der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche - im Sinne des Gesetzes auch als schwerwiegend anzusehende - Gefährdung ist im hier vorliegenden Fall schon durch die Erfüllung des § 53 Abs 3 Z 1 FPG indiziert. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes I. vom 16.4.2019 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der BF hat die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Vorsatztaten (an verschiedenen Tatorten begangene Einbrüche in Wohnstätten, mit der Absicht, sich eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen) beginnend mit dem Tag seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 6.12.2018 begangen, wodurch er auch den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 2 FPG erfüllt. Unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vermögensdelikte in der Schweiz ist in Zusammenhalt mit seiner neuerlichen Verurteilung auch vom Vorliegen einer Wiederholungstat gemäß § 53 Abs 3 Z 4 FPG auszugehen.

Die vom BF aufgrund seiner erheblichen Delinquenz ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zeigt sich insbesondere an der gewerbsmäßigen Begehung der Tat im Zusammenwirken mit einem Mittäter. Als erschwerend wertete das Strafgericht auch das Bestehen einer einschlägigen Vorstrafe in der Schweiz sowie das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen und die Begehung mit einem Mittäter. Als mildernd wurde gewertet, dass zwei von drei Diebstählen durch Einbruch beim Versuch blieben und der PKW und das Werkzeug konfisziert wurden. Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe und die dargelegten Strafzumessungsgründe sei die Möglichkeit, auch nur einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen, nicht mehr gegeben gewesen.

Die erste Tatbegehung des BF erfolgte unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet am 6.12.2018. Der BF konnte in seiner Einvernahme am 12.3.2019 keine plausiblen Gründe für seine Einreise in das Bundesgebiet nennen. So gab er zunächst an, nur als Tourist in Europa zu sein, anschließend führte er jedoch aus, er habe gebrauchte Fahrzeuge für die Reparatur und den Weiterverkauf in Georgien erwerben wollen. Angesichts der tatsächlich im Bundesgebiet verübten (teils versuchten) Wohnungseinbrüche ließ sich ein touristischer oder sonstiger legaler Zweck des Aufenthalts des BF in Österreich nicht erweisen. Der Einschätzung des BFA, dass der BF seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich für die Begehung von strafbaren Handlungen genützt hat, war damit nicht entgegenzutreten.

Auch der Umstand, dass sich der BF dem von der Schweiz im Jahr 2017 erlassenen, für die Mitgliedsstaaten (zum räumlichen Geltungsbereich vgl VwGH vom 22.5.2013, 2013/08/0021) geltenden Einreiseverbot durch seine im Jahr 2018 erfolgte Einreise in die Europäische Union widersetzt und in der Folge in Österreich weitere Straftaten begangen hat, zeigt deutlich, dass der BF nicht gewillt ist, die österreichischen Rechtsordnung - und dabei nicht nur die geltenden Strafgesetze, sondern auch die einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - zu befolgen.

Eine positive Zukunftsprognose kann angesichts des gesetzten Fehlverhaltens unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF nicht getroffen werden. Eine Auseinandersetzung des BF mit den von ihm begangenen Straftaten ist - auch nach teilweiser Verbüßung der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe - nicht zu erkennen. So gab er in seiner Einvernahme am 12.3.2019 an, dass er in der Schweiz dafür verurteilt worden sei, in einer Waldhütte genächtigt zu haben. Die tatsächlich von ihm begangenen Delikte (Hausfriedensbruch, Diebstahl, Sachbeschädigung) erwähnte der BF hingegen nicht. Hinsichtlich seiner in Österreich begangenen Straftaten wies der BF im Strafverfahren jede Verantwortung von sich.

Es kann daher unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sich der BF bei einer neuerlichen Einreise bzw. einem Aufenthalt im Bundesgebiet wohlverhalten wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF die von ihm verübten Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig, und damit in der Absicht, sich über einen längeren Zeitraum hinweg ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, begangen hat und auch bei einem neuerlichen Aufenthalt - mangels legaler Beschäftigungsmöglichkeit - die evidente Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht, zumal der BF in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein soziales Netz verfügt.

Eine Phase des Wohlverhaltens, die einen Gesinnungswandel des BF aufgezeigt hätte, konnte nicht festgestellt werden, da der BF einen Tag nach Begehung der letzten Tat festgenommen wurde und sich seitdem in Haft befindet. Ein eingetretener Gesinnungswandel ließe sich jedoch erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0152; vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Dass der in Haft befindliche BF einer Abschiebung seiner Person nach Georgien zugestimmt hat, kann in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend sein.

Die soeben genannten Umstände rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH vom 22.2.2017, Ra 2017/19/0043, mwN). Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass sich der BF außerhalb des Bundesgebietes aufhält und an der Wiedereinreise gehindert wird.

Im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass der BF weder über Bindungen zu Österreich noch über familiäre oder private Beziehungen zu Personen, die sich im Bundesgebiet oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat aufhalten, verfügt. Der BF gab in seiner Einvernahme an, weder in Österreich noch in einem anderen europäischen Staat Familienangehörige zu haben; seine familiären Anknüpfungspunkte (Eltern, Frau, Kinder, Freunde) würden in Georgien liegen. Anderes konnte auch die Beschwerde nicht nahelegen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung). In Georgien verfügt der BF auch über eine Wohnadresse. Der BF hat in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel verfügt und ist hier auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er spricht nicht Deutsch. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben, das bei der Erlassung bzw. Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes zu berücksichtigen wäre, konnte der BF damit nicht ins Treffen führen. Eine Verletzung des Art 8 EMRK durch die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF ist damit nicht indiziert.

Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes macht die Beschwerde geltend, dass das Strafgericht mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einem möglichen Strafrahmen von zehn Jahren das Auslagen gefunden habe und die Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes deshalb außer Relation stehe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG bereits das Vorliegen einer dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe eine Gefahr für die öffentlichen Interessen indiziert. Im vorliegenden Fall stützt sich die Erlassung des Einreiseverbotes nicht nur auf die 20-monatige - und damit die Schwelle des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bereits um ein Vielfaches übersteigende - Freiheitsstrafe, sondern auf das insgesamt vom BF gesetzte Verhalten und sich das daraus ergebende Persönlichkeitsbild. In Anbetracht seines Gesamtverhaltens und dabei insbesondere des Umstandes, dass der BF mehrfach wegen im räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes begangenen Vermögensdelikten verurteilt wurde - zuletzt, wie erwähnt, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten - sowie seiner unter Missachtung des bereits gegen ihn bestehenden, bis 22.2.2022 befristeten Einreiseverbotes erfolgten Einreise in das Unionsgebiet erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes in einer Dauer von sieben Jahren bei einem möglichen Rahmen von zehn Jahren nicht als zu hoch gegriffen, sondern als verhältnismäßig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere vor dem Hintergrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, hintanzuhalten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2221637.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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