Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2210267-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, ZI. 1100906900-160008672, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2019, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte am 04.11.2015 für sich und den Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 05.01.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass sein Vater im Juli 2014 von Milizen entführt und getötet worden sei. Er selbst habe einen sunnitischen Vornamen, der bei Schiiten verhasst sei. Er habe das Haus selten verlassen, weil er Angst gehabt habe, dass ihm etwas passieren könnte.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Mutter den Irak verlassen habe und die Lage im Irak schlecht gewesen sei. Die Milizen seien ständig präsent gewesen und er habe das Haus kaum verlassen. Er habe keine eigenen Fluchtgründe.
3. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2018, ZI. 1100906900-160008672, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
5. Am 03.10.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm nicht teil. Der Beschwerdeführer schilderte seinen Fluchtgrund und nahm zur Lage im Irak Stellung.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk XXXX in Bagdad. Er hat einen Bruder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak neun Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter arbeitete als Schreibkraft in einer Schule und der Vater betrieb ein Lebensmittelgeschäft.
Der Beschwerdeführer verließ ca. im August 2015 mit seiner Mutter legal den Irak. Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Mutter für sich und ihren damals minderjährigen Sohn am 04.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der Al Baath-Partei war, von schiitischen Milizen entführt und getötet wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass an seinem Vornamen erkennbar sei, dass er Sunnit sei und er deswegen im Irak bedroht werde, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Vornamen des Beschwerdeführers um einen eindeutig sunnitisch konnotierten Namen handelt.
Die Mutter des Beschwerdeführers kehrte am 13.02.2019 freiwillig, unter Gewährung von Rückkehrhilfe, in den Irak zurück. Sie lebt seither wieder in Bagdad. In Bagdad leben auch der Vater, die Geschwister, die Großeltern und Onkeln sowie Tanten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keinen Krankheiten, nimmt keine Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Von September 2016 bis Jänner 2018 nahm der Beschwerdeführer an einem Kurs "Jugendcollege" teil. Er hat an einem Deutschkurs, Niveau B1, teilgenommen. Von Jänner bis Juni 2019 besuchte er den Basisbildungskurs XXXX , mit den Kursinhalten Deutsch, Englisch und Mathematik. Der Beschwerdeführer besucht seit September 2019 einen Pflichtschulabschlusskurs. Er verfügt über Unterstützungsschreiben und hat österreichische Freunde.
Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus.
Genaue, aktuelle offizielle demographische Daten sind nicht verfügbar. Die letzte Volkszählung wurde 1987 durchgeführt. Das US-Außenministerium schätzt die Bevölkerung im Irak auf rund 39 Millionen. Araber (75 Prozent) und Kurden (15 Prozent) bilden die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen. Andere Ethnien sind Turkmenen, Assyrer, Yazidis, Shabak, Beduinen, Roma und Palästinenser. 97 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Schiiten machen 55 bis 60 Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Araber, Shabak und Faili-Kurden. Der Rest der Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten, einschließlich der sunnitischen Araber, die schätzungsweise 24 Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen. Die meisten Kurden sind auch Sunniten und machen etwa 15 Prozent der nationalen Bevölkerung aus. Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya.
Der Konflikt mit dem IS hat die Wirtschaft des Irak erheblich geschwächt. Die irakische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Öl abhängig und ihr wirtschaftliches Vermögen hängt eng mit den globalen Ölpreisen zusammen. Die Weltbank prognostiziert, dass sich die Wirtschaft durch den Wiederaufbau nach Konflikten und die Verbesserung der Sicherheitslage erholen wird.
Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Die Gesundheitsinfrastruktur hat unter jahrzehntelangen Konflikten gelitten. Das Gesundheitswesen ist begrenzt, insbesondere in von Konflikten betroffenen Gebieten und in Gegenden mit einer großen Anzahl von Binnenvertriebenen.
Die Verfassung sieht eine obligatorische Grundschulausbildung vor. Für Kinder in der Region Kurdistan besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren. Der Irak war einst regional führend in der Bildung, aber jahrelange Konflikte haben zu sinkenden Bildungsergebnissen geführt. Kinder, die sich derzeit in der Schule befinden, werden ca. 10,1 Jahre Schulunterricht erhalten. Die durchschnittliche Schulzeit der derzeit über 25-Jährigen lag bei 6,6 Jahren. Mädchen hatten mit 9,7 Jahren eine niedrigere erwartete Schulzeit, verglichen mit Knaben mit 11,5 Jahren. Rund 80 Prozent der Iraker im Alter von über 15 Jahren sind gebildet. Trotz Lehrermangels und der Zerstörung und Beschädigung von Bildungseinrichtungen werden Schulen, einschließlich Schulen und Universitäten, in von Konflikten betroffenen Gebieten, von den Gemeinschaften wieder aufgebaut. Wohlhabende Familien in Bagdad haben Zugang zu höherer Bildung von privaten und internationalen Schulen. Die privaten Schulgebühren in Bagdad betragen durchschnittlich rund 1.300 USD pro Monat.
Der öffentliche Sektor ist bei weitem der größte Arbeitgeber und der private Sektor ist unterentwickelt. Während die Regierung den größten Teil ihrer Einnahmen aus Ölexporten erwirtschaftet, beschäftigt die Ölindustrie nur wenige Mitarbeiter. Die Regierung beschäftigt schätzungsweise 40 Prozent der irakischen Arbeitskräfte. Im UNDP-Bericht 2016 wurde eine Arbeitslosenquote von 16,9 Prozent, die Jugendarbeitslosigkeit auf 35,1 Prozent geschätzt.
Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status.
Mehrere Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage im Irak, einschließlich der Aktionen verbliebener IS-Kämpfer (oder anderer extremistischer Kämpfer, die seit der Niederlage des IS aufgetaucht sind) und anderer bewaffneter Gruppen (einschließlich der staatlich sanktionierten Popular Mobilization Forces) und historische Spannungen innerhalb der Schiiten und innerhalb der Sunniten. In der Region Kurdistan wird die Sicherheitslage durch Spannungen zwischen der Bundesregierung und der KRG, Spannungen zwischen verschiedenen kurdischen politischen Blöcken und Maßnahmen der Türkei und des Irans beeinflusst. Die verbleibenden IS- und andere extremistische Kämpfer sowie der zunehmende Einfluss der PMF sind die akutesten Probleme, die die gegenwärtige Sicherheitslage im gesamten Irak beeinflussen. Zu den zahlreichen schiitischen bewaffneten Gruppen im Irak gehören Saraya Al-Salam (SAS, auch Friedensbrigaden genannt, die zum Teil aus ehemaligen Mahdi-Armeekämpfern bestehen), Asaib Ahl al-Haq (AAH), Kataib Hizbullah (KH) und das Badr Corps. SAS und das Badr Corps sind die militärischen Waffen der politischen Bewegungen Sadrist und Badr.
Ethnische Minderheiten haben im Irak eine politische Vertretung und nehmen am öffentlichen Leben teil. Die Verfassung erkennt sowohl Arabisch als auch Kurdisch als Amtssprachen an und verankert das Recht des Einzelnen, seine Kinder in Minderheitensprachen wie turkmenisch, syrisch und armenisch zu erziehen. Personen sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einem geringen Risiko einer offiziellen Diskriminierung ausgesetzt. Es besteht möglicherweise ein mäßiges Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ihre ethnische Zugehörigkeit in der Minderheit ist.
Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt. Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist.
Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die aus IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen. (Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018)
Nach einer Zusammenstellung von ACCORD auf Basis von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) gehen im Berichtszeitraum September 2016 bis September 2018 die Konfliktvorfälle mit Todesopfern kontinuierlich zurück. In diesem Zeitraum ereigneten sich die meisten Vorfälle mit Todesopfern in Salah ad-Din, gefolgt von Diyala, At-Tamim (Kirkuk) und Al-Anbar. Die meisten Todesopfer gab es in Salah ad-Din und Al-Anbar, gefolgt von At-Tamim (Kirkuk) und Diyala. In Al-Anbar wurden 80 Vorfälle mit 308 Toten erfasst, in Al-Basrah 84 Vorfälle mit 42 Toten. In At-Ta'mim (Kirkuk) gab es 115 Vorfälle mit 251 Toten, in Baghdad wurden 58 Vorfälle mit 38 Toten erfasst. In Diyala wurden 136 Vorfälle mit 220 Toten, in Ninawa 65 Vorfälle mit 184 Toten und in Sala ad-Din 114 Vorfälle mit 308 Toten verzeichnet. (ACCORD Irak, 3. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version vom 20.12. 2018)
In der ersten Juliwoche 2019 wurden 20 Vorfälle registriert. In der Provinz Diyala passierten die meisten Vorfälle, nämlich acht. In der Provinz Ninewa gab es einen sicherheitsrelevanten Vorfall. In der Provinz Bagdad gab es zwei sicherheitsrelevante Vorfälle. (Musings on Iraq, 09.07.2019)
In der zweiten Juliwoche 2019 wurden 13 Vorfälle registriert. In Bagdad gab es vier Vorfälle, bei denen drei Personen getötet wurden. (Musings on Iraq, 17.07.2019)
Im Juni 2019 wurden die letzten Betonblöcke um die Grüne Zone in Bagdad, der Regierungsbezirk, abgebaut. Die Bevölkerung hat jetzt freien Zugang zu den gut zehn Quadratkilometern, die bis dahin No-Go-Zone war: Der "Hochsicherheitstrakt" im Zentrum von Bagdad ist Vergangenheit. Mit der Öffnung der Grünen Zone hat Iraks Premierminister Adel Abdul Mahdi sein Versprechen eingelöst, das er bei seinem Amtsantritt im Oktober letzten Jahres gegeben hat. Der Bezirk soll ein normales Stadtviertel von Bagdad werden. Seit November wurde Schritt für Schritt abgebaut: Checkpoints aufgelöst, Stacheldraht entfernt, Betonblöcke auf Tieflader geladen und abgefahren. Hundertausende sollen es gewesen sein. Allein in den letzten zwei Monaten hat Bagdads Stadtverwaltung 10.000 Mauerteile abfahren lassen, wie ein Angestellter berichtet. Die Betonblöcke wurden zum Militärflughafen Al-Muthana im Zentrum von Bagdad gefahren und dort abgekippt. Einige von ihnen finden Wiederverwertung in einem Ring, der derzeit um Bagdad gezogen wird, um Terroristen vor dem Eindringen zu hindern. Andere dienen dem Hochwasserschutz. Wieder andere werden als Baumaterial für Silos verwendet. (Mauerfall in Bagdad: Das Ende der Grünen Zone, Wiener Zeitung, 05.06.2019)
Im Juni 2019 wurde das neue deutsch-irakische Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Bagdad eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit des Beratungszentrums steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern. (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019)
Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ?Riot Gear Summer Rush', einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände - ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde - gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. "Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben", sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv "Tribe of Monsters" spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine "Familiensektion" zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten. (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019)
Die Zahl der Binnenvertriebenen (IDP's) wird seit April 2014 aufgezeichnet, jene der Rückkehrer seit April 2015. Seit Juni 2017 sinkt die Zahl der IDPs kontinuierlich.
Zum 30.06.2019 wurden 1,6 Millionen IDPs (267.858 Familien), verteilt auf 18 Gouvernements und 106 Distrikte identifiziert. Die Zahl der IDPs sinkt kontinuierlich in einem stetig langsamen Tempo. Im Mai und Juni wurde ein Rückgang von 57.960 IDPs, mit den drei größten Gouvernements Ninewa (-22.674), Salah al-Din (-11.856) und Sulaymaniyah (-7.104), verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer liegt bei 4,3 Millionen (717.523 Familien) in 8 Gouvernements und 38 Distrikten. Im Mai und Juni 2019 kehrten die meisten nach Ninewa (17.502 Personen), Anbar (2.136) und Salah al-Din (14.778) zurück.
Während der letzten sechs Monate wurde ein Rückgang an IDPs von 195.684 Personen verzeichnet. Die meisten davon in Ninewa (-97.392, -17%), Salah al-Din (-32.262, -23%) und Anbar (-11.598, -19%). Im selben Zeitraum wurde ein Anstieg von 139.818 Rückkehrern dokumentiert. Die größten Anstiege wurden in Ninewa (63.762, 4%), Salah al-Din (44.742, 8%) und Anbar (14.850, 1%) verzeichnet.
Nahezu alle Familien (95%, 4.105.140 Personen) kehrten an ihren vor der Vertreibung gewöhnlichen Wohnsitz zurück, der sich in einem guten Zustand befand. Zwei Prozent (71.010) leben in anderen privaten Einrichtungen (gemietete Häuser, Hotels, Gastfamilien). Drei Prozent der Rückkehrer (128.988) leben in kritischen Unterkünften (informelle Siedlungen, religiöse Gebäude, Schulen, unfertige, aufgegebene oder zerstörte Gebäude). Von den zuletzt Genannten leben die meisten in den Distrikten Mossul (29.658), Tikrit (9.462) und Telafar (9.222). Seit Dezember 2018 wird ein Rückgang der in kritischen Unterkünften lebenden Rückkehrer (-3.786) in allen Gouvernements, außer Anbar und Kirkuk, verzeichnet. (Displacement Tracking Matrix, Round 110, Juli 2019)
Anfang Oktober 2019 kam es in zahlreichen Städten und Provinzen im Irak zu Demonstrationen, die sich gegen Korruption und Misswirtschaft richten. Die Proteste gingen nicht von einer bestimmten politischen Gruppe aus. Die zumeist jungen Demonstranten wiesen jede politische Vereinnahmung von sich. Angesichts der gewaltsamen Proteste versucht die irakische Regierung, die Protestierenden mit einem sozialen Maßnahmenpaket zu beruhigen. Unter anderem sollen im ganzen Land 100.000 neue Wohnungen gebaut werden, wie Ministerpräsident Adil Abd al-Mahdi nach einer Sitzung des Kabinetts am 06.10.2019 sagte. Zudem sollen 150.000 arbeitslose Irakerinnen und Iraker in Weiterbildungsprogrammen gefördert werden. (Über hundert Menschen sterben bei Protesten gegen die Regierung Zeit.de, 06.10.2019)
Ende Oktober 2019 kam es erneut zu Protesten, wobei acht Menschen in Bagdad starben, als Sicherheitskräfte mit Tränengas gegen Demonstranten in der Nähe des Regierungsviertels vorgingen. In Bagdad hatten am 25.10.2019 Tausende Demonstranten versucht, in die besonders geschützte Grüne Zone zu gelangen. Dort liegen viele der Regierungsgebäude und Botschaften. Die Lage hatte sich am folgenden Tag zunächst beruhigt. Auf dem zentralen Tahrir-Platz errichteten jedoch Hunderte Demonstrierende Zelte, um weiter zu protestieren. (42 Tote bei erneuten regierungskritischen Protesten, Zeit.de, 25.10.2019)
Der Vorname einer Person kann den Quellen zufolge einen Hinweis auf die Konfession geben, der Familien- oder Stammesname z.B. auf das Herkunftsgebiet einer Person. In einem Artikel vom Mai 2015 berichtet The New Arab von einer irakischen Familie, die den Namen ihres Sohnes von Omar zu Ammar ändern wollte. Zudem wollte die Familie auf dem neuen Ausweis des Sohnes den Stammesnamen der Familie weglassen. Der Stammesname würde auf die Konfession und die Herkunft der Familie schließen lassen. Die Familie wollte den Namen ändern lassen, weil der Sohn aufgrund seines Namens in öffentlichen Orten wie Krankenhäusern, Universitäten oder an Checkpoints der Armee als verdächtig angesehen wurde. Laut Nouzad Sabah, einem irakischen Schriftsteller und Journalisten, hätten die Menschen nach 2006, ihre Namen geändert, um nicht aufgrund dessen von der schiitischen Mahdi-Armee getötet oder entführt zu werden. Sabah zufolge sei "Omar" der riskanteste Name [Hierbei geht aus der Quelle nicht hervor, ob sich diese Aussage auf Geschehnisse im Jahr 2006 oder zum Berichtszeitpunkt aktuelle Geschehnisse bezieht, Anm.]. Einem Angestellten des Amtes für Zivilrechtliche Angelegenheiten würden immer mehr Personen aufgrund der Sicherheitslage und der konfessionellen Spannungen versuchen ihre Namen zu ändern. Die irakische online Zeitung Niqash, die von der Nichtregierungsorganisation MiCT mit Sitz in Berlin 2015 ins Leben gerufen wurde, berichtet im Dezember 2015 über eine Welle von Namensänderungen in der Provinz Diyala, wo Angst vor schiitischen Milizen viele Sunniten dazu brachte ihre Namen zu "neutraleren Formulierungen" zu ändern. Ein Vorname oder Vatername kann ein Hinweis auf die Konfession sein, besonders wenn es sich um einen schiitisch oder sunnitisch konnotierten Namen handelt. Die britische Tageszeitung The Guardian berichtet im April 2015 ebenfalls von einem Anstieg von Namensänderungen. Dem Leiter des Einwohneramtes von Bagdad Maj. Gen. Tahseen Abdul Razak zufolge wären es Änderungen von sunnitischen oder schiitischen Namen. Am Häufigsten wären Änderungen von Omar zu Ammar oder die Entfernung des Familiennamens von der "Citizenship Card". (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Verfolgung auf Grund eines sunnitischen Namens, 07.05.2018)
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, der illegalen Einreise nach Österreich und der Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 13.02.2019 freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist, ergibt sich aus einer Ausreisebestätigung von IOM.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus einem Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug.
Aus einem Gutachten vom Oktober 2018 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine milde Anpassungsstörung vorliegt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er gesund ist, an keinen Krankheiten leidet, keine Medikamente nimmt und nicht in ärztlicher Behandlung ist (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund er angeführten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinem Gesundheitszustand und des Umstands, dass er keine aktuellen medizinischen Befunde vorlegte, die eine bei ihm bestehende Krankheit belegen würden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass er gesund ist, an keinen Krankheiten leidet, keine Medikamente nimmt und nicht in ärztlicher Behandlung ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater Mitglied der Al Baath-Partei war, von schiitischen Milizen entführt und getötet wurde und dass am Vornamen des Beschwerdeführers erkennbar sei, dass er Sunnit sei und er deswegen im Irak bedroht werden, ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er den Irak verlassen habe, weil seine Mutter den Irak verlassen hätte und er damals noch minderjährig sei. Außerdem sei die Lage im Irak schlecht gewesen und wegen der Präsenz der Milizen habe er kaum das Haus verlassen können. Eigene Fluchtgründe habe er nicht. Auf Nachfrage erklärte er außerdem, dass dies alle seine Gründe seien und er nicht mehr dazu angeben könne (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls). Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach seinem Fluchtgrund befragt wurde, meinte er, dass sein Vater Mitglied der Al-Baath-Partei gewesen sei und jeder, der dort Mitglied gewesen sei, ermordet worden sei. Dann sei es auch so, dass die ganze Familie vernichtet würde (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Während der Beschwerdeführer vor dem BFA die allgemeine Lage im Irak und den Umstand, dass er deswegen ausgereist sei, weil seine Mutter ausgereist sei, als Fluchtgrund darstellte, änderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen Ausreisegrund und stellte die behauptete Mitgliedschaft des Vaters als zentralen Fluchtgrund dar. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar vor dem BFA auch, dass sein Vater bei der Al-Baath-Partei gewesen sei, doch stellte er dies in keinerlei Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Irak (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer stellte damit seine Motivation für die Ausreise aus dem Irak vor dem Bundesverwaltungsgericht anders dar als noch vor dem BFA, was gegen eine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht.
Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass sein Vater tatsächlich Mitglied der Al-Baath-Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab nur an, er wisse bloß von seiner Mutter, dass der Vater Mitglied dieser Partei gewesen sei (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter legten ein Dokument vor, das diese Behauptung belegen würde. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Vater Mitglied der Al-Baath-Partei gewesen sei.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer auch, seine Mutter habe ihm erzählt, dass ihn die Milizen hätten umbringen wollen, weil sein Vater Mitglied der Al-Baath-Partei gewesen sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese Behauptung widerspricht eklatant seinen Angaben vor dem BFA, wo er erklärte, dass er außerhalb der Schule mit den Milizen keine Probleme gehabt hätte. In der Schule hätten die Milizen die Schüler nach deren Namen gefragt (Seiten 5 und 6 des Einvernahmeprotokolls). Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor, dass ihn die Milizen wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Al-Baath-Partei umbringen wollten und auch nicht, dass die Milizen seinetwegen in die Schule gekommen wären.
Die vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Behauptung, dass ihn Milizen wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Al-Baath-Partei hätten umbringen wollen, konnte der Beschwerdeführer auch nicht näher konkretisieren. Auf die Frage, was ihm seine Mutter über diese Bedrohung erzählt habe, wich der Beschwerdeführer zunächst aus und meinte, er hätte die Frage nicht verstanden. Nachdem ihm die Frage erläutert wurde, blieb seine Antwort aber dennoch völlig vage. Zunächst meinte er, dass er damals noch jung gewesen sei und als sie nach Österreich gekommen seien, sei er älter gewesen und habe diese "Dinge" verstanden. Trotz dieser Behauptung gab er aber nur völlig unkonkret an, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, "sie" wollten ihn wegen der Baath-Partei umbringen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte keinerlei weitere Angaben machen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer solchen Bedrohung ausgesetzt gewesen und hätte ihm seine Mutter dann davon berichtet, so muss davon ausgegangen werden, dass ihm seine Mutter erzählt hätte, welche Miliz ihn bedrohen würde und wie diese Bedrohung erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer nichts dergleichen vorbrachte, ist es auch nicht glaubhaft, dass er tatsächlich wegen der behaupteten Mitgliedschaft seines Vaters bei der Al-Baath-Partei bedroht worden sei.
Der Beschwerdeführer konnte auch das Vorbringen, dass er wegen seines sunnitischen Vornamens bedroht worden sei bzw. Probleme gehabt hätte, nicht glaubhaft machen. Vor dem BFA gab er an, dass Männer einer Miliz während einer Prüfung in die Schule gekommen seien und jeden nach dem Namen gefragt hätten. Er sei aus der Schule geflüchtet und habe deshalb die Prüfung nicht mitmachen können. Wer einen sunnitischen Namen habe, werde mitgenommen und anschließend getötet. Letztere Behauptung relativierte der Beschwerdeführer noch vor dem BFA und er erklärte, dass man die mitgenommenen Kinder anschließend nicht mehr gesehen habe (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dann an, er wisse nicht, was mit den mitgenommenen Schülern passiert sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dass dieser Vorfall mit seinem Vater bzw. dessen behaupteter Mitgliedschaft bei der Al-Baath-Partei in Zusammenhang stünde, gab er vor dem BFA nicht an. Er erklärte vielmehr zu diesem Vorfall, dass, sofern er in der Schule geblieben wäre, die Männer der Miliz ihn mitgenommen hätten, weil er einen sunnitischen Vornamen habe (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer zunächst keinerlei Ereignisse wegen seines Vornamens, sondern nur, dass ihn die Milizen umbringen wollten, weil sein Vater Mitglied bei der Baath-Partei gewesen sei (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Selbst nach mehrmaliger und unterschiedlicher Fragestellung nannte der Beschwerdeführer keinen konkreten Vorfall wegen seines sunnitischen Vornamens. Der entsprechende Auszug aus dem Verhandlungsprotokolls lautet wie folgt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls):
"R: Hat es sonst noch irgendwelche Ereignisse gegeben?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Haben Sie selbst etwas erlebt wie z.B. Vorfälle oder wurden Sie konkret bedroht von irgendjemanden?
BF: Es kann sein, dass ich persönlich bedroht wurde. Ich war zu dieser Zeit jung und es kann sein, dass ich vielleicht bedroht wurde, aber ich habe es zu dieser Zeit nicht verstanden.
R: Im Jahr 2014 waren Sie schon 15 Jahre alt. In diesem Alter könnte man schon verstehen, was eine Bedrohung ist.
BF: Vielleicht wurde ich bedroht. Vielleicht ist jemand gekommen und fragte mich, wie ich heiße. Sie gehen nach dem Namen. Ich sagte dann, dass ich XXXX heiße. XXXX ist ein sunnitischer Name. Man wird auch wegen dem Namen getötet.
R: Wurden Sie von jemanden nach Ihrem Namen gefragt oder nicht?
BF: Im Jahr 2014 nicht."
Sofern der Beschwerdeführer sein mangelndes Wissen auf sein junges Alter zum Zeitpunkt der Vorfälle zurückführt, vermag dies nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA sehr wohl in der Lage war anzugeben, dass er persönlich bedroht wurde (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Vor dem BFA behauptete er auch nicht, "vielleicht" nicht verstanden zu haben, dass er bedroht worden sei:
"LA: Wurden Sie persönlich bedroht?
VP: Ja. Männer von der Miliz sind während einer Prüfung in die Schule gekommen und haben jeden nach seinem Namen gefragt. Ich konnte aus der Schule flüchten und habe dadurch die Prüfung nicht mitmachen können. Wer einen sunnitischen Namen hat, wurde in der Regel mitgenommen und anschließend getötet."
Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt daher seine Glaubwürdigkeit.
So wie der Beschwerdeführer diesen Vorfall vor dem BFA schilderte, gab er ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an. Hier erklärte völlig widersprüchlich, dass "sie" in die Schule gekommen seien und nach den Namen gefragt hätten. Er habe immer einen anderen Namen angegeben, nicht seinen richtigen. Dass sich der Vorfall in der Schule während einer Prüfung ereignet hätte - wie vor dem BFA angegeben -, behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr (Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Während er vor dem BFA auch konkret davon sprach, dass es sich um Milizen gehandelt habe, die in die Schule gekommen seien, äußerte er vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß die Vermutung, dass es sich um Milizen gehandelt haben könnte (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).
In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er bei jeder Kontrolle der Miliz in der Schule habe flüchten können, schilderte aber nur einen solchen Vorfall (Seiten 5 und 6 des Einvernahmeprotokolls). Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er, dass die Milizen etwa drei Mal in die Schule gekommen seien (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Damit nicht in Einklang zu bringen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er einen Vorfall in der Schule selbst erlebt habe. Außerdem wird in der Beschwerde vorgebracht er hätte nur "gehört", dass es "vermehrt" zu solchen Vorfällen gekommen sei (Seite 15 der Beschwerde), was seinen Angaben vor dem BFA widerspricht, wonach er "jedes Mal" habe flüchten können (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers.
Es konnte schließlich auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Vornamen des Beschwerdeführers um einen eindeutig sunnitisch konnotierten Namen handelt. Typisch sunnitische Namen sind Omar und Bakr (Anfrage der Staatendokumentation vom 06.10.2016). Es wurde aber kein Bericht gefunden, der den Namen des Beschwerdeführers als sunnitisch konnotiert bezeichnet.
In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer auch an, dass der geschilderte Vorfall mit der Miliz nach dem Tod seines Vaters passiert sei (Seite 15 der Beschwerde). Damit hätte sich dieser Vorfall nach Juli 2014 ereignet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer aber, dass sich der letzte Vorfall mit der Miliz "vermutlich" im Jahr 2013 ereignet habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer machte damit nicht einmal annährend gleiche Angaben zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls mit der Miliz.
Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte vor dem BFA, dass die Vorfälle mit der Miliz in der Schule nach der Ermordung des Vaters bzw. Ehemannes gewesen seien (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls der Mutter). Dies ist mit der Behauptung des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen, der angab, dass er nach der Ermordung des Vaters die Schule nicht mehr besucht habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass sein Vater verstorben ist. Eine Sterbeurkunde konnte er nicht vorlegen. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, dass er alle Dokumente im Meer verloren hätte. Er hätte seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis, die Sterbeurkunde seines Vaters und ein Schreiben des Gerichts, in dem gestanden sei, dass sein Vater ermordet worden sei, im Meer verloren (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärung überzeugt aber aus zwei Gründen nicht. Einerseits behauptete die Mutter, dass sie die Dokumente in einer Tasche gehabt hätte, in der sich unter anderem die Staatsbürgerschaftsnachweise und die Personalausweise befunden hätten (Seite 11 des Einvernahmeprotokolls der Mutter). Jetzt behauptet aber der Beschwerdeführer, er hätte die Dokumente verloren, erwähnt dabei aber nicht den Staatsbürgerschaftsnachweis und den Personalausweis seiner Mutter. Andererseits ergeben sich widersprüchliche Angaben zu den verlorenen Dokumenten, die den Vater betreffen. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, die Sterbeurkunde und ein Schreiben des Gerichts verloren zu haben, aus dem sich ergebe, dass der Vater ermordet worden sei (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Die Mutter behauptet aber, im Meer seien die Sterbeurkunde, eine Anzeige der Polizei über die Entführung des Vaters, ein Schreiben über den Leichenfund, die Todesursache und ein Schreiben der Gerichtsmedizin im Meer verloren worden (Seite 11 des Einvernahmeprotokolls der Mutter). Ein Schreiben des Gerichts, aus dem sich ergebe, dass der Vater ermordet worden sei, erwähnte die Mutter nicht. Zudem ist noch zu beachten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter ihre Reisepässe dem BFA vorgelegt haben. Weshalb alle Dokumente verloren gegangen sein sollen, die Reisepässe aber nicht, kann nicht nachvollzogen werden.
Der Beschwerdeführer machte auch weitere unplausible Angaben. So behauptete er vor dem BFA, dass er wegen der ständigen Präsenz der Milizen das Haus kaum verlassen habe können (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls). Damit nicht in Einklang zu bringen ist aber die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht hat, was ein Verlassen des Hauses voraussetzt. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er, er hätte das Haus nicht verlassen können, brachte aber schon im nächsten Satz vor, die Schule besucht zu haben (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auf die Frage, was er nach der Ermordung des Vaters gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe doch das Haus verlassen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er auch, weil er das Haus nicht verlassen hätte, hätte er keine Freunde gehabt (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Dem widersprechen aber die Angaben vor dem BFA, dass er Schulfreunde gehabt habe (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Außerdem stellte der Beschwerdeführer am 08.07.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Irak, wo er angab, Freunde im Irak zu haben (OZ 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, worauf er meinte, dass er dies nicht erwähnt hätte. Auf den weiteren Vorhalt, dass er dieses Formular auch unterschrieben habe, machte er ausweichende Angaben (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund dieses Aussageverhaltens ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Freunde im Irak haben soll.
Vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer auch, dass er bei einer Rückkehr in den Irak sofort am Flughafen getötet werden würde. Im Irak sei es nämlich so, dass die ganze Familie bedroht sei, wenn der Vater getötet werde (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls). Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht glaubhaft, da die Mutter des Beschwerdeführers seit Februar 2019 wieder in Bagdad lebt. Sie ist freiwillig, unter Gewährung von Rückkehrhilfe, in den Irak zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor, dass die Mutter bedroht würde oder Probleme bei der Einreise in den Irak gehabt hätte. Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak schon am Flughafen bedroht wäre oder getötet würde.
In der Einvernahme vor dem BFA äußerte sich der Beschwerdeführer auch zum Aufenthaltsort seiner Geschwister widersprüchlich. Dort behauptete er zunächst, dass seine Geschwister in Bagdad leben würden (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Später gab er in derselben Einvernahme dazu widersprüchlich an, dass er keine Verwandte mehr im Irak habe und alle weg seien (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Hinsichtlich seiner Geschwister gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nicht zu wissen, wie alt sie seien (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dies ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung in der Lage war, die Geburtsjahre seiner Geschwister anzugeben (Seite 3 des Protokolls der Erstbefragung). Auch dieses Aussageverhaltens, nämlich die Behauptung, nicht zu wissen, wie alt die Geschwister seien, obwohl er in der Erstbefragung konkrete Angaben machen konnte, sowie die in der Einvernahme vor dem BFA widersprüchlichen Angaben, sprechen gegen eine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auf Grund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu seinen Geschwistern offensichtlich widersprüchliche Angaben macht, ist es auch nicht glaubhaft, dass diese nicht mehr im Irak leben sollen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor dem BFA angab, dass ihr im Irak lebender Sohn dort öfter seinen Wohnort wechsle und ihre Tochter mit ihrem Ehemann den Irak verlassen habe. Diesen Angaben der Mutter konnte aber ebenso wenig Glauben geschenkt werden, da sich herausstellte, dass die Mutter zu Falschangaben bereit ist. Auf die Frage, ob sie "jemals" gearbeitet habe, behauptete sie nämlich, "immer" Hausfrau gewesen zu sein (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls der Mutter). Da der Beschwerdeführer aber in seiner Einvernahme erklärte, seine Mutter habe als Schreibkraft im Irak gearbeitet, wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Mutter habe "versehentlich" ihren Beruf nicht erwähnt und sich selbst als Hausfrau "wahrgenommen" (Seite 14 der Beschwerde). Dass man eine berufliche Tätigkeit versehentlich nicht angibt, überzeugt keineswegs, sondern zeigt vielmehr, dass die Mutter bereit ist, falsche Angaben zu machen. Es muss daher angenommen werden, dass sie auch in Bezug auf andere Tatsachen falsche Aussagen tätigt. Dieses Aussageverhalten lässt daher den Schluss zu, dass die Mutter auch zum Verbleib ihrer Kinder im Irak keine wahren Angaben machte, weshalb auch auf Grund dieser Angaben nicht festgestellt werden konnte, dass die beiden Geschwister des Beschwerdeführers nicht mehr im Irak leben würden.
Die Behauptungen vor dem BFA, wenn der Vater getötet werde, sei die ganze Familie bedroht sowie dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise am Flughafen sofort getötet würde und das Haus des Großvaters angegriffen und die Familie vertrieben worden sei, konnte er auch deshalb nicht glaubhaft machen, da die Mutter - wie oben ausgeführt - problemlos im Februar 2019 in den Irak einreisen konnte und seither ohne Probleme in Bagdad lebt. Die in diesem Zusammenhang getätigten weiteren Angaben zur Vertreibung der Familie wegen der angeblichen Tötung des Vaters sind daher vor diesem Hintergrund ebenso wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte für all diese Behauptungen auch keinerlei Belege vorweisen, die seine bloßen Behauptungen stützen würden.
In Antragsformular auf unterstützte freiwillige Rückkehr verschwieg der Beschwerdeführer, dass seine Mutter in Bagdad lebt und gab nur an, dort Freunde zu haben (OZ 8). Da aber seine Mutter tatsächlich in Bagdad lebt, was er in der mündlichen Verhandlung auch bestätigte, ist es auch seine Behauptung nicht glaubhaft, dass seine übrigen Verwandten nicht mehr in Bagdad leben sollen.
Hinsichtlich seiner Großeltern behauptet der Beschwerdeführer einerseits, dass sie den Irak verlassen hätten, er kann aber andererseits nicht einmal angeben, wann dies gewesen wäre (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Wenn der Beschwerdeführer daher behauptet, nicht zu wissen, wo seine Familienangehörigen leben würden, ist ihm eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Es ist vielmehr der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben, etwas nicht zu wissen, bloß versucht, seine Position im Asylverfahren besser darzustellen und dadurch seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen.
Es ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der nunmehr 20-jährige Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens Aussagen über Vorfälle machte, die er behauptet, als Jugendlicher im Alter von 15 Jahren im Irak erlebt zu haben, was eine vorsichtige Beurteilung der Art und der Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordert. Allerdings geht es hier nicht um eine mangelnde "Dichte" des Vorbringens, sondern - wie oben dargestellt - um einen widersprüchlich dargestellten und unplausiblen Sachverhalt, wobei der angeführte besondere Umstand des Alters die aufgezeigten widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu erklären vermag. Hinzuzufügen ist auch, dass der Beschwerdeführer über eine neunjährige Schulbildung verfügt, so dass es unter dem Aspekt seiner Bildung nicht nachvollziehbar ist, dass er nicht in der Lage war, einen doch recht einfachen Sachverhalt nicht gleichbleibend und plausibel darzulegen.
Die zwischen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetretenen Widersprüche sind auch nicht mit dem zum Zeitpunkt der Einvernahme bestehenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklärbar. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass er eine Depression habe und an aggressiven Anfällen leide und medikamentös behandelt werde (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls). Weder gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er wegen der Medikamenteneinnahme an Konzentrationsstörungen leide, noch ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll und den in der Einvernahme gegeben Antworten auf die gestellten Fragen ein Hinweis darauf, dass solche vorgelegen wären. Schließlich lässt sich auch den Beipackzetteln der Medikamente keine Auswirkungen auf die Konzentration bei Einnahme der Medikamente entnehmen.
Auch die Antragstellung des Beschwerdeführers auf eine unterstützte freiwillige Rückkehr in den Irak, und zwar nach Bagdad, im Rahmen des Projekts ERRIN (OZ 8) spricht dafür, dass er keine Verfolgung zu befürchten hat. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer dazu, er hätte zur Zeit der Antragstellung keine Informationen über seine Mutter gehabt und mit dem Schlimmsten gerechnet, weshalb er zurückkehren hätte wollen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer wohl nicht für das Projekt ERRIN angemeldet. Die Rückkehr über dieses Projekt nimmt nämlich einige Zeit in Anspruch, da erst das BFA die Teilnamekriterien prüfen muss, das Platzkontingent überwacht und danach entscheidet, ob überhaupt eine Teilnahme an dem Projekt (und damit eine Rückkehr in dessen Rahmen) möglich ist (vgl. Informationsblatt des BMI). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Befürchtungen betreffend seine Mutter gehabt, hätte er nicht diesen Weg gewählt, sondern einen anderen, über den er schneller in den Irak gekommen wäre.
Außerdem sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antragsformular auf unterstützte freiwillige Rückkehr gegen eine Verfolgungsgefahr seiner Person. Er gab nämlich an, dass er nach Bagdad zurückkehren wolle, einen Handyshop eröffnen wolle und dafür eine Unterstützung benötige (OZ 8). Würde der Beschwerdeführer tatsächlich Angst vor einer Verfolgung haben, so kann nicht angenommen werden, dass er gerade in dem Ort, wo er eine Verfolgung befürchtet, ein Geschäft eröffnen will.
Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des aufgezeigten Aussageverhaltens, der Widersprüche zu seinem zentralen Fluchtvorbringen, der vagen Angaben und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Wahrheit nicht stattgefunden hat.
Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf den oben angeführten Berichten. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verwies auf die aktuellen Demonstrationen im Oktober 2019.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).
Der Beschwerdeführer hat eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vorliegt.
Zur behaupteten Verfolgungsgefahr, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der Al-Baath-Partei gewesen sei, von einer schiitischen Miliz entführt und getötet worden sei, ist außerdem festzuhalten, dass die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 7.11.1995, 94/20/0793; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Ein zeitlicher Zusammenhang besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 07.11.1995, 94/20/0793). Der Beschwerdeführer gab an, dass er, nachdem sein Vater im Juli 2014 getötet worden sei, noch weiterhin in Bagdad gelebt habe. Im August 2015 verließ er mit seiner Mutter den Irak. Dass sich der Beschwerdeführer in Bagdad versteckt hätte oder sich sonst durch Verschleierung seiner Identität einer (hier hypothetischen) Verfolgung hätte entziehen können, brachte er nicht vor. Hinsichtlich der behauptete Ermordung seines Vaters durch eine Miliz im Juli 2014 und der Ausreise aus dem Irak im August2015 besteht daher auch kein zeitlicher Zusammenhang.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens Probleme bekommen zu können, lässt eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Dass es sich bei dem Vornamen des Beschwerdeführers um einen eindeutig sunnitisch konnotierten Vornamen handelt, konnte nicht festgestellt werden. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Namens als sunnitischer Moslem erkannt wird. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich zudem keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre. Eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht aus den getroffenen Feststellungen. Es wird lediglich ein Fall aus dem Jahr 2015 geschildert, wonach diese Person wegen des Vornamens als "verdächtig" angesehen wurde. Aktuellere Fälle lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Dass es zu Ermordungen von Personen mit sunnitischem Vornamen wegen ihres Namens gekommen ist, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen ist daher derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Namensänderung hinzuweisen, welche zwar nicht leicht durchzuführen ist, jedoch von zahlreichen Irakern mit sunnitischen Namen in Anspruch genommen wird, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist.
Auch aus der allgemeinen Lage im Irak lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vgl. VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Dafür gibt es jedoch vorliegend weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderfeststellungen Anhaltspunkte.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).
Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltsp