TE Bvwg Beschluss 2019/11/5 L504 2163181-1

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L504 2163181-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX .1992 geb., StA. staatenlos, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. 15-1066722902-150442995, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 13 Abs 7 AVG, § 17 VwGVG, §§ 3, 8 AsylG, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3, § 8 AsylG 2005 abgewiesen, gem. § 57 Asylgesetz ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Asylgesetz, § 52 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach der Gaza zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG verfügt das die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 langte über die gewillkürte Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine "Mitteilung und Zurückziehung der Beschwerde" ein. Darin wird mitgeteilt dass die beschwerdeführende Partei aufgrund einer Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Bürgerin in Deutschland "Familienangehöriger EU" sei. In diesem Zusammenhang werde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. (Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen. Übermittelt wurde gleichzeitig eine Kopie einer Meldebestätigung aus Deutschland, woraus hervorgeht, dass die bP seit 11.08.2019 in Deutschland, XXXX gemeldet ist. Weiters eine Kopie einer deutschen Aufenthaltskarte, wonach die bP über ein Aufenthaltsrecht als "Familienangehöriger - EU" verfügt. Die Karte wurde am 29.08.2019 mit Gültigkeit bis 13.05.2024 ausgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes einschließlich der Mitteilung der bP vom 29.10.2019 Beweis erhoben.

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 29.10.2019, eingelangt am gleichen Tag, beim BVwG, frei von Willensmängel und in Kenntnis der Rechtsfolgen die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II., mit denen der Status eines Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der schriftlichen Erklärung der vertretenen bP sowie den mitgesandten, unbedenklichen Bescheinigungsmitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Die bP hat mit dem am 29.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz ihre Beschwerde gegen die genannten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Erklärung der beschwerdeführenden Partei für die Zurückziehung der Beschwerde vorlag, war das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2163181.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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