TE Bvwg Beschluss 2019/11/12 L521 2216236-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L521 2216236-1/6E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Wider den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei, wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde ferner festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 wurde schließlich wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

2. Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2019 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und der Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches verpflichtet.

3. Gegen den der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 13.02.2019 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Die Beschwerdevorlage langte am 20.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

5. Das belangte Bundesamt setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 08.10.2019 darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am 01.10.2019 verlassen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei.

5. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, freiwillig in die Türkei zurückgekehrt zu sein und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zl. 1031689702-180667115, zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Wider den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei, wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zl. 1031689702-180667115, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde ferner festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 wurde schließlich wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

1.3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 22.10.2019 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zl. 1031689702-180667115, erhobene Beschwerde zurückzuziehen.

1.4. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Schriftsatz der Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG vom 22.10.2019.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

2.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 22.10.2019 beim die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zl. 1031689702-180667115, erhobene Beschwerde zurückgezogen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2216236.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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