TE Bvwg Beschluss 2019/11/12 L504 2208737-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L504 2208737-1/31Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. 1091412400-151571661, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Der verfahrensgegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei [bP] auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wrude gem. § 18 Abs 1 Z2 u. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Gem. § 13 Abs 2 Z 3 AsylG habe die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.09.2018 verloren.

Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.03.2019 als unbegründet abgewiesen.

Eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 28.05.2019 zurückgewiesen. Der VwGH gelangte im Wesentlichen zum Ergebnis, dass

* das Unterlassen der Verhandlung zu Recht erfolgte und

* die Beweiswürdigung mängelfrei bzw. nicht unvertretbar ist.

Eine nachfolgend erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 04.11.2019 stattgegeben und das Erkenntnis selbiges Erkenntnis des BVwG behoben. Der VfGH gelangte im Wesentlichen - im Widerspruch zum VwGH - zum Ergebnis, dass

* das Unterlassen der Verhandlung zu Unrecht erfolgte und

* der Beweiswürdigung kein Begründungswert zukommt.

Am 04.11.2019 wurde der Verwaltungsakt vom VfGH an das BVwG rückübermittelt. Das Verfahren befindet sich somit wieder mit dem Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides im Stande der Beschwerde.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Zur Erforschung des maßgeblichen Sacherhaltes unter der Prämisse der materiellen Wahrheit sind ergänzende Ermittlungen erforderlich. Im Konkreten wird auf die im RIS veröffentlichte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, E 1494/2019-15, verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 18 BFA-VG

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Das Bundesamt aberkannte gegenständlich die aufschiebende Wirkung. Das BVwG schloss sich dem - wie auch der Verwaltungsgerichtshof - an. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die gegenteilige Ansicht, nämlich, dass der maßgebliche Sachverhalt für diesen Antrag auf internationalen Schutz nicht feststeht.

Da somit auf Basis der derzeitigen Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden kann, dass keine entscheidungsrelevante Gefährdung im Falle der Rückkehr besteht und zudem eine Verhandlung unter persönlicher Anhörung der bP erforderlich ist, erfolgt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2208737.1.01

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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