Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2181042-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2019:
I. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte - nach illegaler Ausreise aus dem Iran - im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 21.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise befragt an, Christ zu sein und eine Frau kennengelernt zu haben. Deren Eltern seien wegen seines Glaubens gegen diese Beziehung gewesen, weshalb er von diesen massiv bedroht worden sei. So hätten sie versucht, ihm mit einem Messer die rechte Hand abzuhacken. Von diesem Versuch habe er noch starke Narben an der Hand. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, wegen seiner Religionszugehörigkeit vom Vater und Bruder seiner damaligen Freundin verfolgt worden zu sein. Diese seien gegen eine Heirat gewesen. Beim Vater seiner damaligen Freundin habe es sich um einen Polizisten im Ruhestand gehandelt. Nach Kenntnisnahme von seiner Zugehörigkeit zum christlichen Glauben durch seine damalige Freundin im Oktober 2014 hätten auch deren Eltern im Mai oder Juni 2015 von seiner Glaubenszugehörigkeit erfahren. Der Vater habe anschließend einem Beamten des iranischen Geheimdiensts davon erzählt. Von seinen Verfolgern sei er nur mit dem Bruder seiner damaligen Freundin und dessen Freund(en) in Kontakt gekommen. Bei einer Auseinandersetzung in einer Parkanlage sei er von diesen mit einem spitzen Gegenstand am rechten Unterarm verletzt worden. Die Narbe sei noch sichtbar. Seine damalige Freundin habe ihm mitgeteilt, dass von den Beamten des iranischen Geheimdiensts, ihrem Vater und ihrem Bruder nach seiner Person gefahndet werde. Bei einer Rückkehr würde er wegen seiner Religionszugehörigkeit hingerichtet werden.
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2017 brachte der Beschwerdeführer zwei Deutschkursanmeldebestätigungen, einen Beleg über eine Aufwandsentschädigung für einer Sortiertätigkeit in einem Spendenlager von 10.10.2016 bis 14.10.2016 und ein Taufzeugnis in Vorlage.
Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkte III, IV und V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Gegen die Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheids erhob der Beschwerdeführer im Wege der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 12.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine österreichische Heiratsurkunde vom XXXX zur Bescheinigung seiner Eheschließung ein.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Ziffer 1 FSG eine Geldstrafe von Euro 700,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen und elf Stunden, verhängt.
Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Wien geboren.
Am 24.05.2019 langte eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers zur Bescheinigung seines Familienlebens und die Vollmachtsbekanntgabe einer rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 22.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.
Am 18.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der zeitweiligen rechtsfreundlichen Vertretung ein, womit über deren Vollmachtsauflösung informiert wurde.
Mit Note vom 19.07.2019 übermittelte die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wiederum eine vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht für die Verfahren gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht.
In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht - neben dem Beschwerdeführer - (als Zeugen) ein Mitglied des Leitungskreises der Evangeliumsgemeinde, das zugleich XXXX der iranischen-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde ist, und die Ehegattin des Beschwerdeführers im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde und einer Vertreterin der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen eine weitere Deutschkursanmeldebestätigung, einen österreichischen Führerschein und nochmals den Beleg über eine Aufwandsentschädigung für eine Sortiertätigkeit in einem Spendenlager von 10.10.2016 bis 14.10.2016 in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum, konkret am XXXX , geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi und hat sehr geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als der Volksgruppe der Luren zugehörig und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als protestantischer Christ. Er ist seit XXXX verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter.
Der Beschwerdeführer war im Sommer 2009 in einen Verkehrsunfall verwickelt, der zu einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt führte. Er leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er befand sich weder im Iran in den unmittelbaren Jahren vor seiner Ausreise, noch befindet er sich derzeit in Österreich in einer Therapie oder Behandlung. Der Beschwerdeführer ist einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar, welche den Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren, wuchs in XXXX bzw. in der Region der Stadt XXXX in der Provinz XXXX auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar zuletzt bei seiner Mutter, zumal seine drei Geschwister nach ihrer jeweiligen Eheschließung den gemeinsamen Haushalt verließen. Sein Vater ist bereits verstorben. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre - ohne Erhalt eines Abschlusses - die Schule. Anschließend hat der Beschwerdeführer im Bauwesen in verschiedenen Bereichen, beispielsweise als Maurer, Stukkateur und Installateur gearbeitet. Der Beschwerdeführer musste aus gesundheitlichen Gründen aufgrund der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen seinen Militärdienst nicht ableisten. Der Lebensstandard seiner Familie war mittel. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich seine Mutter und drei (verheiratete) Geschwister. Die Mutter und eine Schwester leben in XXXX , ein Bruder und eine weitere Schwester in XXXX . Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter und seinen Geschwistern - mit seiner Mutter etwa zwei- bis dreimal im Monat - über das Internet in Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste illegal im Jahr 2015 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - aus dem Iran aus und Ende November 2015 illegal in Österreich ein, wo er am 21.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat - abgesehen vom Selbststudium - sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1/A1+ besucht, jedoch keine Prüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine sehr einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er verrichtete von 10.10.2016 bis 14.10.2016 beim XXXX ehrenamtlich Sortiertätigkeiten im Spendenlager, erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von Euro 110,00 und half in der Vergangenheit in seiner Flüchtlingsunterkunft auch bei Reinigungsarbeiten; ansonsten war und ist er nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von seiner Mitgliedschaft in der iranisch-christlichen Gemeinde in Wien in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat einen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung: Klasse AM und B) erlangt.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.12.2015 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; er ist in Österreich nicht legal erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von seiner minderjährigen Tochter - keine Verwandten in Österreich. Er hat keine Freunde, die über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügen. In seiner Freizeit trifft er sich gelegentlich gemeinsam mit seiner Ehegattin mit deren Freunden und Bekannten. Ansonsten treibt der Beschwerdeführer Sport, versucht seine Deutschkenntnisse zu verbessern und verbringt Zeit mit seiner Ehegattin beim Einkaufen oder Kochen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen bzw. den Freunden/Bekannten seiner Ehegattin besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer hat im gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer lernte etwa zwei Monate vor Weihnachten des Jahres 2016 eine österreichische Staatsbürgerin, die auch über einen iranischen Reisepass verfügt, kennen. Am XXXX , also nach Erlassung des angefochtenen Bescheids, ging er mit dieser Person eine Ehe ein. Seit 04.09.2017 lebt der Beschwerdeführer auch in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin unter deren Meldeadresse, XXXX Wien. Seine Ehegattin lebte bis zu ihrem neunten Lebensjahr in der Stadt XXXX in der iranischen Provinz XXXX . Seither - nach einer legalen Einreise mittels Visums etwa im Jahr 1989 - befindet sich ihr Lebensmittelpunkt aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich. Ein Bruder seiner Ehegattin ist ebenfalls in Österreich aufhältig, wobei sich der Kontakt zu diesem sporadisch gestaltet. Zuletzt war die Ehegattin im Sommer 2018 im Iran auf Urlaub. Eine Tante und ein Onkel der Ehegattin wohnen in XXXX und eine weitere Tante in XXXX . Die Ehegattin spricht Farsi, Deutsch und ein bisschen Englisch, Kurdisch und Türkisch. Der Beschwerdeführer kommuniziert mit ihr auf Farsi. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin habe eine gemeinsame - am XXXX geborene - Tochter, die ebenfalls über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt. Außerdem hat die Ehegattin aus einer anderen Beziehung zwei weitere Kinder, die jedoch bei deren Vater leben. Diese halten sich jeweils am Samstag, manchmal auch über Nacht bis zum Sonntag, bei ihnen auf. Abgesehen von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bestreiten sie ihren Lebensunterhalt durch die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld. Zwischen den beiden Personen besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und trat auch eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren zutage. Ebenso trat ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers am Kind im Verfahren zutage. Im Falle der Rückkehr in den Iran könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehegattin und der minderjährigen Tochter auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) und insbesondere durch Besuche pflegen. Soweit der Beschwerdeführer seine Ehegattin und/oder das Kind nicht durch Auslandsüberweisungen unterstützen könnte, sollte es möglich sein, eine entsprechende Unterstützung anlässlich persönlicher Begegnungen zu leisten. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Zudem ist eine Fortsetzung des Familienlebens auch außerhalb Österreichs im Iran möglich, zumal die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers über eine iranische Staatsangehörigkeit verfügen bzw. diese problemlos erlangen können. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren sich beim Eingehen der ehelichen Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst.
Abgesehen von zwei weiteren Verwaltungsübertretungen wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung wurde über den Beschwerdeführer auch mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von Euro 700,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen und elf Stunden, verhängt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, er wurde dort aber vor seiner Ausreise nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt. Der iranische Staat und seine Vertreter haben auch nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht; es gab und gibt auch keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von Familienangehörigen seiner damaligen Freundin an die iranischen Behörden verraten.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung Probleme. Er hat seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit einer behaupteten Bedrohung und/ oder Verfolgung wegen seines angeblichen Interesses für das Christentum und seiner (angeblichen) Konversion begründet.
Abgesehen von oberflächlichen Informationen hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen, hatte keine Bibel und hat sich auch sonst nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt oder diesen Glauben praktiziert. Er hat vor seiner Ausreise auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.
1.2.2. Nach seiner Einreise in Österreich besuchte der Beschwerdeführer zunächst ein- oder zweimal zu den Weihnachtsfeiertagen 2015 eine - von ihm nicht näher bezeichnete - Kirche. Anschließend besuchte er erstmals auf Empfehlung eines Verwandten eines Freundes die iranisch-christliche Gemeinde in Wien. Von März 2016 bis Ende 2017/Anfang 2018 nahm der Beschwerdeführer regelmäßig an Gottesdiensten und anderen wöchentlichen Veranstaltungen teil; er hat gelegentlich auch beim Reinigen der Kirche und bei Veranstaltungen zu den großen Festen geholfen. Nach (einer sich über mehrere Monate erstreckenden) Vorbereitung wurde der Beschwerdeführer am 01.05.2017 getauft; seither ist er formell Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinde.
Er hat sehr geringe Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des protestantischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer brachte keine Bescheinigung über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen vier Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.
Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich seine Mutter und seine Geschwister, haben damit kein Problem, sondern dies aus Liebe akzeptiert.
Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus inneren Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.
Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe und den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich, Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist auf einer Hand tätowiert. Die Tätowierung hat der Beschwerdeführer in Österreich machen lassen. Sie hat eine religiöse Bedeutung, wobei es sich um ein nichtchristliches Gebet über Gott handle.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder im Zusammenhang mit seiner Tätowierung noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt.
Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Tätowierung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Auch in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls würde sich keine persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 19, 36; OZ 22, S 27). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in XXXX in der Provinz XXXX ; seine Mutter und eine Schwester leben dort nach wie vor ohne Probleme. Zwei weitere Geschwister wohnen ebenfalls ohne Schwierigkeiten in der Provinz XXXX , nämlich in der Großstadt XXXX .
1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die, wie der Beschwerdeführer, das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.
1.3.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Es hat sich seit der islamischen Revolution konstant stark verbessert. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. (Die Stadt) XXXX , woher der Beschwerdeführer stammt, liegt nicht in einer der Provinzen, in denen die Qualität der medizinischen Versorgung niedriger ist als in der Referenz-Provinz Teheran.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.
Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.
Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530 und VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem vor der belangten Behörde im Original vorgelegten Personalausweis (Kopien AS 59 f [Übersetzung: AS 55 f]). Es haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.
Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 31 ff) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 22, S 8 ff), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 41 ff; AS 221 ff; OZ 9, 12, 13, 14, OZ 22, Beilage A, OZ 23) und der Aussage von XXXX (vor der Eheschließung: XXXX ), die das Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen hat (OZ 22, Beilage Z2 [Ehegattin]), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:
Dass er als Moslem, Schiit, geboren wurde, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (OZ 22, S 8). Dass er sich mittlerweile als Christ, evangelisch-protestantisch, bezeichne, trat an mehreren Stellen zu Tage (z. B. AS 34; OZ 22, S 8, 15 f, 18).
Die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX (vor der Eheschließung: XXXX ) am XXXX und die Geburt der gemeinsamen Tochter am XXXX in Österreich wurden im Beschwerdeverfahren urkundlich durch eine österreichische Heiratsurkunde (OZ 9, 13, 14) und eine österreichische Geburtsurkunde sowie einen österreichischen Auszug aus dem Geburtseintrag (OZ 13, 14) nachgewiesen.
Dass der Beschwerdeführer im Sommer 2009 in einen Verkehrsunfall verwickelt war, der zu einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt führte, fußt auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 36; OZ 22, S 10) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beschwerdeführer deshalb, wie er manchen Stellen behauptete, Gedächtnis- bzw. Erinnerungsprobleme (AS 38; OZ 22, S 10, 17) im Hinblick auf etwaige Ereignisse, die Jahre nach diesem Unfall passiert sein sollen, hätte, oder wegen des Unfalls und der Nachwirkungen etwa 2017 (behördliche Einvernahme am 22.08.2017) oder gegenwärtig nicht in der Lage (gewesen) wäre, gleichlautende und detaillierte Angaben, darunter auch Zeitangaben, zu Ereignissen aus der jüngeren Vergangenheit zu machen, trifft aber keineswegs zu. Der Beschwerdeführer war bei den behördlichen und gerichtlichen Befragungen/Einvernahmen einvernahmefähig und es ist bei ihm keine Erkrankung oder Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar, welche ihn außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der jüngeren Vergangenheit zu machen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme - nach Belehrung u. a. über Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht - die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, bejahte. Auf die anschließenden Fragen, wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er in ärztlicher Behandlung sei oder Medikamente nehme, gab er an, er sei gesund. (AS 32) Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme den Verkehrsunfall im Rahmen seiner Schilderung der Fluchtgründe zur Sprache brachte und dabei mit keinem Wort erwähnte, infolge dieses Unfalls noch Probleme, etwa mit dem Gedächtnis, zu haben (AS 36). Zu Beginn der Verhandlung am 22.07.2019 gefragt "Sind Sie physisch und psychisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen? Liegen irgendwelche Gründe vor, die dagegensprechen? Haben Sie (chronische) Krankheiten und/oder Leiden?", sagte der Beschwerdeführer "Mir geht es gut." (OZ 22, S 3). Auch anlässlich der in der Folge erteilten Belehrungen (OZ 22, S 4), die u. a. beinhalteten, der Beschwerdeführer solle alle Angaben zum Asylvorbringen möglichst präzise machen und dass er, sollte er Ereignisse vergessen haben, wahrheitsgemäß sagen solle, er können die Frage nicht beantworten, brachte der Beschwerdeführer keinerlei Gedächtnis-, Erinnerungs- oder sonst in diesem Zusammenhang womöglich bedeutsame Probleme vor (OZ 22, S 4). Nach rund vier Stunden Verhandlungsdauer erneut und ausführlicher zu seinem Gesundheitszustand befragt (OZ 22, S 19), gab der Beschwerdeführer dezidiert an, er sei ganz gesund (OZ 22, S 19). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrungen über die Mitwirkungspflicht (z. B. AS 32; vgl. insbesondere auch das explizite Ersuchen in der ca. vier Wochen vor der Verhandlung zugestellten Ladung, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung geltend zu machen bzw. vorzulegen, OZ 15) aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, nicht in Vorlage gebracht hat. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, derzeit oder in den unmittelbaren Jahren vor seiner Ausreise aus dem Iran in Behandlung oder Therapie zu stehen bzw. gestanden zu sein, Medikamente zu nehmen oder dergleichen zu bedürfen (AS 32, 38; OZ 22, S 3, 19). Der Beschwerdeführer brachte seine angeblichen Gedächtnis-/Erinnerungsprobleme sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht stets nur dann vor, wenn er mit konkreten Fragen/Aufforderungen konfrontiert war; etwa zu einer - vom Beschwerdeführer davor selbst genannten - Geschichte aus der Bibel (AS 38) oder zur Ausreise aus dem Iran und zur Einreise in Österreich (OZ 22, S 9 f) oder betreffend den Namen der von ihm in Österreich besuchten Kirche (OZ 22, S 15). Die behaupteten Gedächtnisschwierigkeiten erweisen sich damit eindeutig als Schutzbehauptungen bzw. Ausflüchte, mit denen der Beschwerdeführer versucht, eine Erklärung für Widersprüche, fehlende Zeitangaben oder fehlende Details in der Darstellung der angeblich ausreisekausalen Geschehnisse sowie für seine falschen oder fehlenden Antworten auf Glaubensfragen zu erbringen und seine Glaubwürdigkeit zu stärken. Dieser Argumentationslinie kann ohnehin kein Erfolg beschieden sein, hat der Beschwerdeführer, wie in der Folge aufzuzeigen sein wird, doch auch die Fragen zu seiner persönlichen Glaubensüberzeugung, für die das Erinnerungsvermögen keine Rolle spielt, nicht beantworten können. Ferner begründet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit den behaupteten Gedächtnisschwierigkeiten ein unzutreffendes Vorbringen erstattet hat, Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Außerdem ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Iran und der Reiseroute in der Erstbefragung am 21.11.2015 bisweilen tagesgenaue genaue Angaben machen konnte (AS 15 ff), sodass auch vor diesem Hintergrund nicht fraglich ist, dass die in der Folge behaupteten Gedächtnisschwierigkeiten nicht den Tatsachen entsprechen. Widersprüche, fehlende Zeitangaben oder fehlende Details in der Darstellung der angeblich ausreisekausalen Geschehnisse sowie falsche oder fehlende Antworten auf Glaubensfragen lassen sich also nicht mit Gedächtnisschwierigkeiten oder anderen gesundheitlichen Problemen (plausibel) begründen, sondern indizieren, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse nicht tatsächlich passiert sind und dass er sich - infolge fehlenden Interesses am christlichen Glauben - mit diesem nicht näher befasst. In Bezug auf die angeblich ausreisekausalen Geschehnisse hatte sich der Beschwerdeführer zur Beantwortung der entsprechenden Fragen nicht an tatsächlich Erlebtes zu erinnern, sondern er musste sich eine konstruierte und einstudierte Fluchtgeschichte ins Gedächtnis rufen, was ihm offenbar nur schlecht gelang. Schließlich darf bei der Bewertung der behaupteten Gedächtnisprobleme nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer auch sonst - bisweilen andere vermeintliche Erklärungen konstruierend - bisweilen nach Ausflüchten suchte (z. B. OZ 22, S 14 f; vgl. die Erwägungen insbesondere unter 2.3.6.2. und 2.3.6.3).
In Anbetracht der bisherigen Erwägungen und der zitierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. nochmals AS 32; OZ 22, S 3, 19) ist ausgeschlossen, dass der dieser an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 13) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Angaben deuten zwar insgesamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegen Ende 2015 den Iran verlassen hat. Das konkrete Datum kann allerdings nicht eruiert werden, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 21.11.2015 darlegte, vor explizit 23 Tagen - somit gegen Ende Oktober 2015 - aus dem Iran ausgereist zu sein (AS 15). Vor der belangten Behörde sagte er hingegen bereits deutlich allgemeiner, etwa im Oktober oder November 2015 aus dem Iran ausgereist zu sein, wobei er etwa einen Monat unterwegs gewesen sei (AS 33 f). Nach Rückübersetzung der Niederschrift revidierte der Beschwerdeführer seine Angaben wiederum und legte dar, seinen Herkunftsstaat im Oktober 2015 verlassen zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer schließlich, Ende 2015 in Österreich gewesen zu sein, wobei seine Reise etwa drei bis vier Monate gedauert habe (OZ 22, S 10). Letzteres würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer den Iran im Juli oder August 2015 verlassen hätte. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht das Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran daher nicht zweifelsfrei feststellen; Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheinen angebracht, zumal der Beschwerdeführer allenfalls falsche Datumsangaben - abgesehen von den zuvor bereits erörterten Gedächtnisschwierigkeiten - mit seiner Nervosität im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde zu erklären versuchte (OZ 22, S 10). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dieser Erklärungsversuch hinsichtlich widersprüchlicher Datumsangaben nicht plausibel ist, denn der Beschwerdeführer gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des Beschwerdeführers keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort - sei es in der Erstbefragung oder in der Einvernahme vor der belangten Behörde - besonders nervös zu sein, zumal der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert wurde, alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben (AS 13, 32).
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 41, 45; OZ 22, Beilage A [Anmeldebestätigung für Deutschkurs Niveau A1]).
Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit beim XXXX sind durch einen Nachweis belegt (AS 43; OZ 22, Beilage A [Beleg über Aufwandsentschädigung für Sortiertätigkeit]). Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in seiner Flüchtlingsunterkunft auch bei Reinigungsarbeiten half, folgt aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 39).
Dass der Beschwerdeführer Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinde in Wien ist, folgt aus einem Taufzeugnis (AS 47) sowie aus der glaubhaften Aussage des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen XXXX , XXXX dieser Gemeinde, (OZ 22 Beilage Z1, S 3 [Zeugeneinvernahme am 22.07.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht]). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 22, S 25) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Seinen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung: Klasse AM und B) hat der Beschwerdeführer dem Bundeverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 22, Beilage A).
Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig war und ist sowie seit Ende Dezember 2015 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 19, 27) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner minderjährigen Tochter - keine Verwandten in Österreich hat, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften Aussagen festzustellen (AS 39 f; OZ 22, S 20). Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers und dessen Freizeitaktivitäten in Österreich waren ebenfalls auf Grundlage der insofern glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 22, S 23, 25) und der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Ehegattin (OZ 22, Beilage Z2 [Ehegattin]), zu treffen. Aus den dargelegten Aktivitäten lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung bestünde.
Dass es sich bei der Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers um österreichische Staatsangehörige handelt, wobei die Ehegattin auch über einen iranischen Reisepass verfügt, wurde im Beschwerdeverfahren urkundlich durch einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen österreichischen Reisepass bezüglich der Ehegattin (OZ 14, 23), einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis bezüglich der Tochter (OZ 13, 14) sowie einen iranischen Reisepass bezüglich der Ehegattin (OZ 23) nachgewiesen.
Den Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, der österreichischen Staatsangehörigen XXXX (vor der Eheschließung: XXXX ), geb. XXXX , liegen Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 22, S 20 ff), der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Ehegattin (OZ 22, Beilage Z2 [Ehegattin]), deren im Beschwerdeverfahren vorgelegte österreichische (OZ 14) und iranische Reisepässe (OZ 23) und ein Mutter-Kind-Pass (OZ 12) sowie eine österreichische Geburtsurkunde bezüglich der gemeinsamen Tochter (OZ 13, 14) zugrunde.
Die Feststellungen zum Kennenlernen und zum Zusammenleben sowie zu den Lebensverhältnissen im Iran und in Österreich die Ehegattin betreffend stützen sich auf die Aussagen der Ehegattin (OZ 22, Beilage Z2 [Ehegattin], S 2 ff) und auf die Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 22, S 20 ff). Was das Zusammenleben betrifft, so ergibt sich diese Feststellung zudem ergänzend aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 19, 27), wonach der Beschwerdeführer seit 04.09.2017 offiziell bei seiner Ehegattin gemeldet ist. Schließlich ergibt sich auch sowohl die festgestellte finanzielle Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin als auch die festgestellte emotionale Nähe zwischen den beiden Personen aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Ehegattin (OZ 22, Beilage Z2 [Ehegattin], S 2 ff) und des Beschwerdeführers (OZ 22, S 20 ff).
Dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin und seiner in Österreich lebenden Tochter zu kommunizieren, steht schon deshalb außer Frage, weil der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie kommunizierte; die technische Möglichkeit besteht also, was sich im Übrigen grundsätzlich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (vgl. statt vieler: BVwG 08.05.2019, L527 2182555-1/13E). Dass (gegenseitige) Besuche grundsätzlich unmöglich wären, ist nicht hervorgekommen; vgl. auch z. B. die Informationen auf der Website der Österreichischen Botschaft in Teheran (https://www.bmeia.gv.at/oeb-teheran/ [26.11.2019]). Zu bedenken ist auch, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht (§ 53 FPG; vgl. auch § 11 Abs 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie nach dem FPG). Wenngleich nach den aktuellen rechtlichen Vorgaben insbesondere auf Ebene der Europäischen Union Überweisungen natürlicher Personen aus dem Iran auf Bankkonten im Gebiet der Europäischen Union keineswegs schlechthin unzulässig sind (siehe z. B. die Zusammenstellung der Rechtsakte/Übersicht auf https://www.oenb.at/Ueber-Uns/Rechtliche-Grundlagen/Finanzsanktionen/iran.html und https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller-Stand-der-Sanktionen-gegenueber-dem-Iran.html [26.11.2019]), gestaltet sich deren faktische Durchführung, nicht zuletzt wegen Sanktionen der USA, derzeit schwierig (vgl. etwa https://www.ndr.de/info/Iran-Sanktionen-haben-Folgen-fuer-Bankkunden,iran398.html und https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/US-Sanktionen-Iran.html [26.11.2019]). Da die Ein- und Ausfuhr von Bargeld (bis zu einer bestimmten Höhe) nach den Informationen des deutschen Auswärtigen Amtes zulässig ist (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396 [26.11.2019], kann finanzielle Unterstützung - jedenfalls - im Zuge persönlicher Begegnungen geleistet werden. Schließlich wäre es der Ehegattin und der minderjährigen Tochter möglich und zumutbar den Beschwerdeführer in den Iran zu begleiten und allenfalls für längere Zeit oder dauerhaft dort zu leben, zumal die Ehegattin zweifelsfrei über einen iranischen Reisepass verfügt und - wie bezüglich der Tochter den herangezogenen Länderdokumentationsunterlagen entnommen werden kann - das Kind eines iranischen Vaters dessen Staatsangehörigkeit erwirbt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 67, 72). Des Weiteren kann aufgrund der Herkunft der Ehegattin aus dem Iran und ihres mehrjährigen Aufenthalts in ihrer Kindheit davon ausgegangen werden, dass ihr zumindest die dortige Kultur und Gesellschaft geläufig sind, zumal sie im Iran auch ihre Urlaube verbringt. Hinzu tritt, dass sie dortige Mehrheitssprache beherrscht. Insoweit im Rechtsmittelschriftsatz behauptet wird, dass der Ehegattin eine Rückkehr in den Iran nicht möglich wäre, da sie in Österreich aufgewachsen sei, im Iran niemand kenne und hier als Zahnassistentin in der Kieferchirurgie arbeite (AS 181), ist diesbezüglich auf die Aussagen der Ehegattin vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Demnach gelangte die Ehegattin erst etwa 1989 nach Österreich und besuchte sie die Volksschule noch im Iran. Insoweit verbrachte sie einen beträchtlichen Teil ihrer Kindheit im Iran und ist zweifelsfrei auch dort aufgewachsen. Des Weiteren brachte die Ehegattin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung klar zum Ausdruck, dass sie im Iran noch über Onkel und Tanten verfügt. Die ganze Familie ihrer Eltern lebt noch dort, wobei sie mit Teilen der Familie auch in Kontakt steht. Die im Iran lebende Familie des Beschwerdeführers hat die Ehegattin bereits kennen gelernt. Angesichts dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers dessen nunmehriger Ehegattin den Ring auf den Finger gesteckt und sie, die nunmehrige Ehegattin, gefragt hat, ob diese den Beschwerdeführer heiraten wolle, deutet alles auf ein gutes Verhältnis und darauf hin, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in dessen Familie willkommen ist (OZ 22, Beilage Z2 [Ehegattin], S 5). Was schließlich die Berufstätigkeit der Ehegattin in Österreich anbelangt, so verfängt dieses Argument ebenso wenig, zumal die Ehegattin bereits vor ihrer Karenzzeit - ab etwa August bzw. Ende 2017 - arbeitslos gewesen ist und daher in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht (OZ 22, Beilage Z2 [Ehegattin], S 2 ff). In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wurde daher nicht substantiiert vorgebracht, warum es für die Ehegattin und die gemeinsame Tochter unzumutbar wäre, den Beschwerdeführer allenfalls in den Iran zu begleiten.
Da die Ehe erst am XXXX eingegangen und die minderjährige Tochter am XXXX geboren wurde, also erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids, kann es keine Zweifel geben, dass sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei der Eheschließung und den nachfolgenden Schritten, insbesondere der Zeugung der gemeinsamen Tochter, bewusst waren.
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 19). Anhand des im Gerichtsakt aufliegenden Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX (OZ 10) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 22, S 25 f) waren schließlich die Feststellungen bezüglich der Verwaltungsübertretungen wegen des Fahrens ohne Lenkberechtigung zu treffen.
2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die angefochtenen Spruchpunkte I bis V des Bescheids im Beschwerdeschriftsatz u. a. vor, die belangte Behörde lasse jegliche Auseinandersetzung mit wesentlichen Punkten für die Begründung der Entscheidung vermissen (AS 171). Die Behörde hat sich jedoch - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dessen Vorbringen sehr wohl umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt (AS 121 ff). Ob und inwieweit man die Erwägungen der Behörde teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dass der Beschwerdeführer ein eindeutig tatsachenwidriges Vorbringen erstattet, begründet jedenfalls weitere starke Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, zumal ihn bereits die Behörde über die Wahrheitspflicht belehrt hatte (z. B. AS 32).
2.3.2. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer aus den dargelegten Erwägungen, beispielsweise aufgrund seiner als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Aussagen hinsichtlich seiner Gedächtnisschwierigkeiten, an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt, erweist sich auch sein Vorbringen, weshalb er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, für sich genommen als nicht glaubhaft.
2.3.3. Probleme wegen seiner politischen Gesinnung brachte der Beschwerdeführer ebenso wenig vor wie Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Luren (OZ 12, S 9). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.
2.3.4. Das Fluchtvorbringen beruht ausschließlich auf der behaupteten Abwendung vom Islam, Hinwendung zum Christentum und angeblich daraus resultierenden Sanktionen. In den verschiedenen Einvernahmen, insbesondere vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, schilderte der Beschwerdeführer, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran beschlossen habe, Christ zu werden. In der Folge habe seine damalige Freundin sein Interesse für das Christentum bzw. seinen Glaubenswechsel gegenüber deren Familie publik gemacht, was letztlich auch zu einem gewaltsamen Übergriff durch diese Familie und dazu geführt habe, dass nach ihm gefahndet werde.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet.
2.3.4.1. Folglich ist im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass bereits Divergenzen zwischen den Angaben in der Erstbefragung und jenen im weiteren Verlauf des Verfahrens auftraten. Demnach beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2015 bezüglich der Ereignisse vor seiner Ausreise im Jahr 2015 auf das Vorbringen (AS 19), Christ zu sein und eine Frau kennengelernt zu haben. Deren Eltern seien aufgrund seines Glaubens gegen diese Beziehung gewesen, weshalb er von diesen massiv bedroht worden sei. So hätten sie versucht, ihm mit einem Messer die rechte Hand abzuhacken. Von einer Fahndung durch den iranischen Geheimdienst wusste der Beschwerdeführer hingegen nichts zu berichten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12) und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einen wesentlichen Aspekt seines Ausreisevorbringens - nämlich einer Fahndung durch die iranischen Behörden und somit zweifellos einen gravierenden Umstand - bei der Erstbefragung nicht einmal erwähnte. Mag der zeitliche Rahmen einer Erstbefragung auch knapp bemessen sein, erklärt dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, weshalb auf die Frage nach dem Ausreisegrund nicht auch die staatliche Verfolgung in Form einer Fahndung erwähnt wird. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den - psychisch und physisch gesunden - Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Ereignisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. in der mündlichen Verhandlung in Gestalt einer angeblichen Fahndung nach seiner Person durch den iranischen Geheimdienst weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; vgl. auch VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es ferner bezeichnend, dass der Beschwerdeführer diese Fahndungsmaßnahmen nach seiner Person bei der Einvernahme vor der belangten Behörde bei der selbständigen Darlegung der Ausreisegründe nicht erwähnte, sondern diese Vorfälle überhaupt erst im Zuge der an ihn gerichteten Detailfragen gegen Ende der Einvernahme darlegte (AS 37).
2.3.4.2. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch insoweit einen anderen Geschehnisverlauf skizzierte, als er bezüglich seines Ausreisegrundes vorbrachte, seine Widersacher hätten versucht, ihm mit einem Messer die rechte Hand abzuhacken (AS 19). In den folgenden Einvernahmen war von einem Abhacken mit einem Messer freilich keine Rede mehr, vielmehr brachte der Beschwerdeführer unpräziser vor, mit einem spitzen Gegenstand am rechten Unterarm verletzt worden zu sein, wobei er die Schnittwunde nähen lassen habe müssen (AS 35). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer schließlich dar, bei dieser Auseinandersetzung geschlagen und im Handbereich verletzt bzw. geschnitten worden zu sein. Womit man ihn verletzt habe, etwa mit einem Glas oder einem Messer, könne er nicht sagen (OZ 22, S 11).
2.3.4.3. Des Weiteren ist anzumerken, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und im Rechtsmittelschriftsatz in wesentlichen Punkten als nicht stringent gestalteten.
Bereits die Angaben des Beschwerdeführers, dass