Entscheidungsdatum
04.12.2019Norm
BDG 1979 §38Spruch
W221 2144171-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 13.10.2016, Zl. BMF-0115069/007-PA-OS/2016, betreffend Versetzung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2019 und 18.09.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 13.10.2016 (zugestellt am 17.10.2016) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom 22.10.2016 von seiner Funktion als Teamleiter der Betriebsveranlagung - BV-Team XXXX (Standort XXXX ) des Finanzamtes XXXX abberufen und auf Dauer mit der Funktion eines Teamexperten Spezial - BV-Innendienst im BV-Team XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit A 2/3) am Standort XXXX des Finanzamtes XXXX betraut. Gleichzeitig wurde gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung (Abberufung) maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 selbst zu vertreten habe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass mehrere im Bescheid näher genannte Gründe, zu denen auch ein Disziplinarverfahren (wozu ein nicht rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis vom 23.09.2016 ergangen sei) gehöre, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung darstellen würden. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten sei geeignet, das für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen vorgesetztem Teamleiter und seinen Mitarbeitern aber auch das Vertrauen der Amtsleitung in die Führungsqualitäten des Beschwerdeführers wesentlich zu behindern. Der Vertrauensverlust mache es unmöglich, den Beschwerdeführer in seiner Führungsfunktion zu belassen. Um sicherzustellen, dass künftig die Leitung des BV-Teams XXXX auf Grundlage der gültigen Gesetze, Erlässe und Weisungen erfolge, sei die Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion des Teamleiters unumgänglich. Daraus sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe selbst zu vertreten habe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid zu allen dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltensweisen keine konkreten Daten im Hinblick auf Festlegung von Zeit, Ort etc. sondern bloß pauschale Ausführungen enthalte, welche keine geeignete Entscheidungsgrundlage bilden könnten. Insbesondere werde das wichtige dienstliche Interesse an der Personalmaßnahme nicht dargestellt, dies vor allem in Bezug darauf, dass in dem Disziplinarverfahren auch Freisprüche erfolgt seien. Das angeführte zerrüttete Arbeitsverhältnis zur Vorständin sei offensichtlich auf deren persönliche eigene Befindlichkeiten zurückzuführen. Der behauptete Vertrauensverlust bzw. das zerrüttete Verhältnis zu den Mitarbeitern sei durch keinerlei Beweisgrundlage manifestiert. Die Vorständin behaupte objektiv unrichtige Tatsachen. Es könne auch keineswegs gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die maßgebenden Gründe für die Personalmaßnahme selbst zu vertreten hätte.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017, W208 2138346-1/6E, wurde das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 23.09.2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Disziplinarkommission zurückverwiesen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2017 vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017, W106 2144171-1/3Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, anhängigen Disziplinarverfahrens ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 22.11.2018 informierte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen das Bundesverwaltungsgericht über den Abschluss des Disziplinarverfahrens durch das Disziplinarerkenntnis vom 31.10.2018.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2018, W221 2144171-1/7Z, wurde das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 27.11.2018 teilte die Disziplinarkommission dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Disziplinarverfahren am 02.11.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Schreiben vom 20.03.2019 gab die Finanzprokuratur dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie mit der Vertretung der belangten Behörde betraut worden sei. Weiter äußerte sie sich inhaltlich zum gegenständlichen Versetzungsverfahren, wobei unter anderem auf das Disziplinarerkenntnis vom 31.10.2018 verwiesen wurde und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde vertreten durch die Finanzprokuratur eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und die Vorständin des Finanzamtes XXXX als Zeugin befragt wurden und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Die Verhandlung wurde für die Anhörung weiterer Zeugen auf den 18.09.2019 vertagt.
Mit Schreiben vom 10.09.2019 führt die Finanzprokuratur aus, dass sich aus dem Disziplinarerkenntnis vom 31.20.2018 ergebe, dass der Beschwerdeführer in einer Vielzahl an Fällen gegen die Dienstpflichten nach §§ 44 und 45 BDG 1979 schuldhaft verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen habe, die ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers darstellen würden. Auch die im Disziplinarerkenntnis angeführten Fälle, in denen es zu keiner disziplinären Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen sei, würden zeigen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufgaben als Teamleiter nicht hinreichend nachgekommen sei, weshalb auch aus diesen Gründen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers bestehe. Auch habe der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verhalten fortgesetzt. Darüber hinaus wurden weitere Gründe angeführt, die ebenfalls für eine Versetzung des Beschwerdeführers sprechen würden, nämlich die Einteilung gleicher Prüfer in der Prüfungsfolge IKS, die Nichtdurchführung von Mitarbeitergesprächen sowie die Missachtung einer Weisung aus Mai 2013, die geringe Anwesenheit im Standort XXXX zu intensivieren.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 18.09.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde vertreten durch die Finanzprokuratur die öffentliche mündliche Verhandlung fort, in welcher weitere Zeugen befragt wurden.
Mit Schreiben vom 02.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift vom 18.09.2019.
Mit Schreiben vom 16.10.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass soweit in der mündlichen Verhandlung in drei Fällen mit unrichtigen Daten bzw. Listen eine Verletzung des Vier-Augen-Prinzips behauptet werde, diese durch im Schreiben näher angeführte Gründe entkräftet würde, sodass es lediglich in einem Fall zu einem Eintragungsfehler gekommen sei. Dem Schreiben beigefügt war ein Dokumentenkonvolut.
Mit Schreiben vom 16.10.2019 wurde der belangten Behörde Parteiengehör zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 16.10.2019 eingeräumt.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 machte die Finanzprokuratur ausführliche Ausführungen zur Verletzung des Vier-Augen-Prinzips, verwies uneingeschränkt auf ihr bisheriges Vorbringen und beantragte abermals die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2019 wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2019 berichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer wurde bis zum 31.10.2015 als Teamleiter der Betriebsveranlagung BV-Team XXXX (Standort XXXX ) und BV-Team XXXX (Standort XXXX) verwendet. Am 01.11.2015 wurden diese beiden BV-Teams zu einem BV-Team XXXX am Standort XXXX unter der Teamleitung des Beschwerdeführers vereinigt.
Am 20.04.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 25.04.2016 für die Dauer von 90 Kalendertagen dem Zollamt XXXX , Zollstelle XXXX dienstzugeteilt und diese Dienstzuteilung wurde auf seinen Wunsch hin und mit Zustimmung des Beschwerdeführers bis einschließlich 21.10.2016 verlängert.
1.2. Im Zuge eines vom provisorischen Leiter des Finanzamtes XXXX ( XXXX ) geführten Mitarbeitergesprächs am 21.01.2013 wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, zwei Tage ganztags pro Woche am Standort XXXX anwesend zu sein. Weiters wurde vereinbart, dass Vereinbarungen eingehalten werden.
Am 26.06.3013 erging durch die Vorständin des Finanzamtes XXXX im Rahmen ihres ersten Führungskräftemeetings nach ihrem Amtsantritt im Mai 2013 die Weisung an alle Teamleiter, so auch an den Beschwerdeführer, dass ein Prüfer nur mehr im absolut notwendigen und unvermeidbaren Ausmaß zwei- oder mehrmals dieselbe Steuernummer hintereinander prüfen sollte. Im Fall des Vorliegens eines solchen Ausnahmefalles bedarf es der Abklärung des Sachverhalts und der Gründe mit der Vorständin und einer zusätzlichen Dokumentation im Notizzettel im BP-2000.
Am 22.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer und den anderen anwesenden Teamleitern bei einem Vernetzungstreffen der BV-Teamleiter durch die Vorständin des Finanzamtes XXXX die Weisung erteilt, den im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.12.2013, GZ BMF-280000/0235-IV/2/2013 (im Folgenden: Genehmigungserlass), festgelegten Genehmigungsablauf im BP-2000 einzuhalten, nämlich, dass zuerst die Bescheideingabe durch den Prüfer, und erst anschließend die Freigabe im BP-2000 durchzuführen ist und nicht umgekehrt, um das Vier-Augen-Prinzip zu wahren. Weiters wurden die Teamleiter darauf hingewiesen, dass die Zuteilung der Prüfungsfälle und Approbation Teamleiteraufgabe ist und die Übertragung an einen Stellvertreter nur in Ausnahmefällen (Krankheit oder Urlaub des Teamleiters) und nicht bei vorübergehender Ortsabwesenheit erfolgen darf. Zum Thema Prüfungsaufträge wurde im Sinne des Genehmigungserlasses festgehalten, dass diese in der Regel durch den Teamleiter zu unterschreiben sind (Ausnahme Nachbarschaftshilfe). Weiters wurden die Teamleiter angehalten, mehr Sorgfalt beim Archivieren der Prüfungsfälle im BP-2000 walten zu lassen, weil teilweise bis zu 50% im Archiv unauffindbar seien, und den Archivierungserlass vom 07.12.2009, GZ BMF-280000/0096-IV/2/2009, zu beachten.
Im Zuge einer Besprechung am 20.10.2014 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Vorständin und des Fachvorstands (Stellvertreter der Vorständin) ergingen durch die Vorständin des Finanzamtes XXXX die Weisungen an den Beschwerdeführer, zweimal pro Woche am Standort XXXX , tunlichst an zwei fixen Tagen, anwesend zu sein und seine Aufgaben als Teamleiter im Rahmen von Approbationen wahrzunehmen. Festgehalten wurde, dass die Approbation eine Teamleiteraufgabe ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Stellvertreter nur dann approbieren darf, wenn er auf Urlaub oder krank ist und bei Anwesenheit am Standort XXXX kein Vertretungsfall in Bezug auf den Standort XXXX vorliegt.
Am 10.12.2014 wurde bei einem Vernetzungstreffen der BV-Teamleiter den Teamleitern und somit auch dem Beschwerdeführer durch die Vorständin des Finanzamtes XXXX die Weisung erteilt, die Arbeitsbögen zeitnah nach dem Prüfungsabschluss einzuscannen und bei Approbation durch den Teamleiter das Vorhandensein des Prüfungsfalles im Archiv zu überprüfen.
Am 02.01.2015 erließ die Vorständin eine Amtsverfügung, aus der hervorgeht, dass entsprechend des Genehmigungserlasses die Vergabe von Vertreterrollen ab sofort nur zeitlich befristet erfolgen darf und die Gründe für die Notwendigkeit der Vertretung zu dokumentieren sind. Diese Dokumentation ist im Team ORG abzulegen und aufzubewahren. Ausgenommen davon ist nur der ständige Vertreter des Teamexperten.
Am 12.02.2015 vereinbarte die Vorständin des Finanzamtes XXXX mit dem Beschwerdeführer, dass dieser bis zum 30.06.2015 die Archivierung der Arbeitsbögen für die Prüfjahre 2012-2014 zu überprüfen und bis zum 31.08.2015 gegebenenfalls nachzuholen hat. Ein Berichtstermin wurde mit 15.08.2015 fixiert. Weiters wurde die Anwesenheit in XXXX an zwei Tagen pro Woche vereinbart.
Am 08.07.2015 fand eine Besprechung mit dem Regionalmanagement XXXX in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Vorständin des Finanzamtes XXXX und ihres Stellvertreters statt, in welcher der Beschwerdeführer abermals angewiesen wurde den Vollzug des Nachscannens von Altfällen bis 30.06.2015 aus den Jahren 2014 und frühere bis zum 31.08.2015 zu melden. Weiters ergingen die Weisungen, Fälle, die im BP-2000 abgeschlossen sind, bei denen aber noch keine Bescheide erlassen wurden, aufzuklären und zu begründen, warum in fünf konkreten Fällen gegen das Vier-Augen-Prinzip verstoßen wurde.
1.3. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 31.10.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von ? 350,00 verhängt.
Der Beschwerdeführer hat in elf, im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 31.10.2018 unter Punkt 1) aufgezählten Steuerfällen im Jahr 2015 den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.12.2013, GZ. BMF-280000/0235-IV/2/2013, und die Weisung der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 22.09.2014, diesen Erlass einzuhalten, nicht befolgt, indem er als Teamleiter nicht dafür gesorgt hat, dass im Verfahren BP-2000 abgeschlossene Fälle erst dann freigegeben werden, nachdem die Eingabe der Bescheide durch die Prüfer im Verfahren DB 2 erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer hat in acht, im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 31.10.2018 unter Punkt 2) aufgezählten Steuerfällen im Jahr 2015 den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.12.2013, GZ BMF-280000/0235-IV/2/2013, und die Weisung der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 22.09.2014, diesen Erlass einzuhalten, nicht befolgt, indem er als Teamleiter nicht dafür gesorgt hat, dass das Vier-Augen-Prinzip eingehalten wird. Diese acht Fälle decken sich bis auf einen mit jenen Fällen, in denen die zuvor genannte Dienstpflichtverletzung festgestellt wurden.
Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich 16 Fällen freigesprochen, weil die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte (§ 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979), da nicht mit ausschließender Bestimmtheit feststellbar war, ob der Beschwerdeführer am Tag der tatsächlichen Approbation der jeweiligen Prüfungsaufträge dienstlich anwesend war. Ein Freispruch erfolgte weiters hinsichtlich 15 Fällen, weil die Schuld des Beschwerdeführers gering war (§ 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979), da der Beschwerdeführer grundsätzlich gesetzeskonform iSd § 96 BAO gehandelt hat, aber die Empfehlung des Fachvorstands nicht beachtet hat, wonach er die Prüfungsaufträge aus Sicherheitsgründen unterfertigen solle und die Tat keine rechtlichen Folgen iSe einwandfreien Abgabenverwaltung nach sich gezogen hat. Hinsichtlich des Themenkomplexes Archivierung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Weisung nicht umgesetzt hat, jedoch das Verfahren diesbezüglich wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen ist. Hinsichtlich einer unzutreffenden Meldung bei einer Prüfung als abgeschlossenen Betriebsprüfungsfall wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zumindest in objektiver Sicht eine Dienstpflichtverletzung anzulasten ist, indem er seinen engsten Mitarbeiter nicht dazu angehalten hat auch in diesem einen besonderen "Sonderfall" den Genehmigungserlass zu beachten. Der Nachweis einer subjektiven Schuld konnte jedoch nicht erbracht werden, weshalb der Tatvorwurf eingestellt wurde.
Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 31.10.2018 erwuchs am 02.11.2018 in Rechtskraft.
1.4. Der Beschwerdeführer hat die Aufforderung des provisorischen Leiters des Finanzamtes XXXX vom 21.01.2013, und die Weisungen der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 20.10.2014 sowie 12.02.2015, zumindest zwei Wochentage am Standort XXXX anwesend zu sein, missachtet.
1.5. Der Beschwerdeführer hat entgegen dem Genehmigungserlass und den Weisungen der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 22.09.2014 und 20.10.2014 in insgesamt neun in Punkt 2) des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission vom 17.03.2016 angeführten Steuerfällen (Steuernummern: XXXX [einmal als Betriebsprüfung und einmal als Finanzstrafgesetz-Prüfung], XXXX und XXXX ) Prüfungsaufträge, welche laut Genehmigungserlass und Weisung der Vorständin der Genehmigung des Teamleiters bedürfen, zwischen 19.12.2014 und 16.06.2015 trotz seiner dienstlichen Anwesenheit nicht selbst approbiert, sondern von seinem Stellvertreter oder anderen Teamexperten-Spezial approbieren lassen.
1.6. Der Beschwerdeführer hat den Archivierungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 07.12.2009, GZ BMF-280000/0096-IV/2/09, und die Weisung der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 10.12.2014, wonach Arbeitsbögen nach Prüfungsabschluss zeitnah einzuscannen sind und der Teamleiter im Rahmen der Approbation das Vorhandensein des Prüfungsfalles im Archiv zu überprüfen hat in neun im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 17.03.2016 unter Punkt 3) aufgezählten Fällen (Steuernummer XXXX : Prüfungsabschluss 31.03.2015, Archivierung 07.08.2015; XXXX : Prüfungsabschluss 31.03.2015, Archivierung 28.10.2015; XXXX : Prüfungsabschluss 27.02.2015, Archivierung 13.08.2015; XXXX : Prüfungsabschluss 31.03.2015, Archivierung 28.10.2015; XXXX : Prüfungsabschluss 30.04.2015, Archivierung 15.09.2015; XXXX : Prüfungsabschluss 31.12.2014, Archivierung 02.04.2015; XXXX : Prüfungsabschluss 18.05.2015, Archivierung 21.08.2015, XXXX : Prüfungsabschluss 31.03.2015, Archivierung 13.05.2015; XXXX : Prüfungsabschluss 31.12.2014, Archivierung 30.03.2015) nicht befolgt.
1.7. Der Beschwerdeführer hat entgegen dem Genehmigungserlass und der Weisung der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 22.09.2014 nach einer Besprechung mit dem Regionalmanagement XXXX am 08.07.2015 in sechs weiteren Fällen das Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten (Steuernummer XXXX : Approbation durch den Beschwerdeführer im BP-2000 am 16.02.2016 und Freigabe des Bescheides durch den Prüfer am 15.03.2016; XXXX : Approbation durch den Beschwerdeführer im BP-2000 am 30.09.2015 und Freigabe des Bescheides durch den Prüfer am 05.10.2015; XXXX : Approbation durch den Beschwerdeführer im BP-2000 am 30.09.2015 und Freigabe des Bescheides durch den Prüfer am 11.01.2016; XXXX : Approbation durch den Beschwerdeführer im BP-2000 am 30.09.2015 und Freigabe des Bescheides durch den Prüfer am 05.10.2015; XXXX : Approbation durch den Beschwerdeführer im BP-2000 am 29.05.2015 und Freigabe des Bescheides durch den Prüfer am 16.07.2015; XXXX : Approbation durch den Beschwerdeführer im BP-2000 am 29.05.2015 und Freigabe des Bescheides durch den Prüfer am 16.07.2016).
1.8. Der Beschwerdeführer hat entgegen dem Genehmigungserlass und der Weisung der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 10.12.2014 sowie nach einer Besprechung mit dem Regionalmanagement XXXX am 08.07.2015 in zehn weiteren Fällen die Archivierung nicht zeitnah bis zur Austragung aus dem BP-2000, sondern verspätet durchgeführt (Steuernummer XXXX : Austragung aus BP-2000 30.09.2015, Archivierung 05.10.2015; XXXX : Austragung aus BP-2000 30.10.2015, Archivierung 17.12.2015; XXXX : Austragung aus BP 2000 30.12.2015, Archivierung 13.01.2016; XXXX Austragung aus BP-2000 30.09.2015, Archivierung 13.10.2015; XXXX : Austragung aus BP-2000 02.11.2015, Archivierung 11.11.2015; XXXX : Austragung aus BP-2000 29.2.2016, Archivierung 11.4.2016; XXXX : Austragung aus BP 2000 22.04.2016, Archivierung 04.05.2016; XXXX : Austragung aus BP-2000 30.10.2015, Archivierung 19.01.2016; XXXX : Austragung aus BP-2000 23.12.2015, Archivierung 02.03.2016; XXXX : Austragung aus BP 2000 22.12.2015, Archivierung 04.01.2016).
1.9. Der Beschwerdeführer hat zwei Mal entgegen der ausdrücklichen Weisung der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 26.06.2013 sowie ohne Besprechung mit der Vorständin bzw. ohne Eintragung im Notizzettel einen Prüfer, der dieselbe Steuernummer bereits einmal geprüft hat, abermals mit einer Betriebsprüfung beauftragt, nämlich im Jahr 2014 zur Steuernummer XXXX und im Jahr 2015 zur Steuernummer XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Zu den Feststellungen zu Punkt 1.1.:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien und sind unstrittig.
Zu den Feststellungen zu Punkt 1.2.:
Die Aufforderung des provisorischen Leiters des Finanzamtes XXXX ( XXXX ) vom 21.01.2013 zur Anwesenheit in XXXX ergibt sich aus dem Protokoll des Mitarbeitergesprächs, das als Beilage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 genommen wurde. Der Beschwerdeführer bestritt diese Vorgabe in dem Mitarbeitergespräch nicht.
Die weiteren Weisungen ergeben sich einerseits aus dem Akt (Weisungen der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 22.09.2014: siehe Protokoll des Vernetzungstreffens der BV-Teamleiter in dem als Beilage 17 bezeichnetem Konvolut anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.02.2016 und in dem als Beilage 18 bezeichnetem Schreiben der Vorständin vom 26.02.2016; Weisungen der Vorständin des Finanzamtes XXXX vom 10.12.2014: siehe Protokoll des Vernetzungstreffens der BV-Teamleiter in dem als Beilage 18 bezeichneten Schreiben der Vorständin vom 26.02.2016 [Seite 11]; Weisungen im Zuge der Besprechung mit dem Regionalmanagement XXXX am 08.07.2015: siehe die als Beilage 15 bezeichnete Niederschrift) und andererseits aus der reinschriftlichen Zusammenfassung der Besprechung am 20.10.2014 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Vorständin und des Fachvorstands (Beilage ./2 zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.03.2019 und Kopie der entsprechenden handschriftlichen Aufzeichnungen der Vorständin, welche als Beilage 2 zum Protokoll der Verhandlung am 18.09.2019 genommen wurden). Der zeitliche Ablauf und der Inhalt der Weisungen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer jedoch zur Weisung betreffend Stellvertreterregel meint, dass es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass Prüfungsaufträge bei vorübergehender Ortsabwesenheit aufgrund der Betreuung von zwei Standorten nicht durch den Stellvertreter unterschrieben werden dürfen und er geglaubt habe, dass sich diese Stellvertreterregel nur auf Approbationen im EDV-System (Genehmigung im BP-2000) bezogen habe, weil in diesen Fällen die elektronische Genehmigung auch bei Ortsabwesenheit technisch möglich ist, während bei Prüfungsaufträge die Originalunterschrift und somit die körperliche Anwesenheit notwendig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass einer solche Auslegung der Weisung der Vorständin nicht beigetreten werden kann und das Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten ist.
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ergibt sich aus Anlage 4 (Arbeitsbereich Betriebsveranlagung/-prüfung) des Genehmigungserlasses, dass alle Prüfungsberichte und Prüfungsaufträge vom Teamleiter zu unterschreiben sind. Punkt 6. regelt die Genehmigung im Verhinderungsfall durch den Vertreter. Für den Fall des nicht ständigen Vertreters ist die Vergabe von Vertretungsrechten unter Angaben der Gründe zu dokumentieren und zeitlich zu befristen. Eine Unterscheidung zwischen Dokumenten, die der Originalunterschrift bedürfen und solcher die elektronisch approbiert werden können, kennt die Bestimmung nicht. Eine genaue Definition des Begriffs "Verhinderung" wird nicht getroffen. Unter Punkt 6.3. wird bestimmt, dass der Teamleiter bei Verhinderung durch einen ständigen Vertreter Teamexperte-Spezial vertreten wird. Wenn dies nicht möglich ist, ist die Vertretung durch einen anderen Teamleiter wahrzunehmen und wenn auch dies nicht möglich ist, kann die Vorständin einem anderen qualifizierten Mitarbeiter die Vertretungsbefugnis übertragen. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht eingetreten, weil es einen Teamexperten-Spezial als ständigen Vertreter des Beschwerdeführers gegeben hat.
In der Sitzung vom 22.09.2014 wurde klargestellt, dass die Zuteilung der Prüfungsfälle und Approbation Teamleiteraufgabe ist und die Übertragung an einen Stellvertreter nur in Ausnahmefällen (Krankheit oder Urlaub des Teamleiters) und nicht bei vorübergehender Ortsabwesenheit erfolgen darf. Zum Thema Prüfungsaufträge wurde im Sinne des Genehmigungserlasses festgehalten, dass diese in der Regel durch den Teamleiter zu unterschreiben sind (Ausnahme Nachbarschaftshilfe). Das "in der Regel" bezieht sich somit klar auf die Ausnahme der Nachbarschaftshilfe und nicht auf eine Ausnahme hinsichtlich der Ortsabwesenheit. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer die Weisung in dieser Sitzung noch missverstanden haben sollte, ist im Zuge der Besprechung am 20.10.2014 jedenfalls klargestellt worden, dass er seine Aufgaben als Teamleiter im Rahmen von Approbationen wahrzunehmen hat, wobei festgehalten wurde, dass Approbation eine Teamleiteraufgabe ist und er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Stellvertreter nur dann approbieren darf, wenn er auf Urlaub oder krank ist und bei Anwesenheit am Standort XXXX kein Vertretungsfall in Bezug auf den Standort XXXX vorliegt. Dass hier in irgendeiner Form eine Unterscheidung zwischen der Zuteilung von Prüfungsfällen oder sonstigen EDV-mäßigen Approbationen und der Approbation eines Prüfungsauftrages vorgenommen wurde, lässt sich der Weisung keinesfalls entnehmen. Der Inhalt wurde auch vom Fachvorstand und Stellvertreter der Vorständin, der bei dem Gespräch am 20.10.2014 anwesend war, in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 bestätigt, wobei er auf entsprechende Befragung auch noch klar angab, dass bei der Vertretungsregel nicht zwischen verschiedenen Fällen unterschieden wurde und die Ortsabwesenheit bei der Betreuung von zwei Standorten kein Vertretungsfall ist.
Letztlich sagte auch der ständige Stellvertreter des Beschwerdeführers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 aus, dass ihm die Rechtsansicht der Vorständin, dass die reine Ortsabwesenheit kein Vertretungsfall ist, Anfang 2015 bekannt geworden ist, als die Einzelfälle thematisiert worden seien (bei der Sitzung 2014 war er nicht anwesend). Auch auf konkrete Nachfrage des Beschwerdeführers, ob das nicht eher 2016 gewesen sei, blieb der Zeuge bei seinen Ausführungen, was sich auch schlüssig darstellte, weil er zuvor in der Befragung angegeben hat, dass er im Zeitraum von Oktober 2015 bis April 2016 aufgrund einer Erkrankung nur sporadisch im Amt gewesen ist.
Zu den Feststellungen zu Punkt 1.3.:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 31.10.2018 sowie der Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft vom 27.11.2018 und sind unstrittig.
Zu den Feststellungen zu den Punkten 1.4. (Missachtung der Weisung zur Anwesenheit im XXXX ):
Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es diese Weisung gegeben hat (siehe Verhandlungsprotokoll vom 18.09.2019, Seite 21). Er bestreitet auch nicht, dass er die Weisung nicht eingehalten hat. So führt er in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2019 (Seite 13) aus, dass er den Auftrag nicht habe einhalten können, weil im Jahr 2015 aufgrund enormer Personalausfällen in XXXX statt drei nur eine Person anwesend gewesen sei. Eine Kollegin habe ihn des Mobbings bezichtigt, weshalb sie in XXXX über eine Jobrotation eingeteilt wurde. Er habe es nicht als zielführend erachtet, dass sie wieder in seinem Team sitzt. In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 ergänzte er, dass von November 2014 bis Juni 2015 durch Langzeitkrankenstände zweier Mitarbeiter rund die Hälfte der Mitarbeiter nicht anwesend gewesen sei. Es sei keine absichtliche Weisungsverletzung gewesen und er sei immer telefonisch erreichbar gewesen.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass er bereits im Jänner 2013 im Zuge des Mitarbeitergesprächs mit dem damaligen provisorischen Leiter vereinbart hat, zwei Tage in XXXX anwesend zu sein, weil es Beschwerden der Mitarbeiter gegeben habe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019, wonach es unter dem ehemaligen Vorstand Dr. XXXX kein Problem gewesen sei, dass er auch bis zu drei Wochen am Stück gar nicht in XXXX anwesend war und seiner Aussage in der Verhandlung am 18.09.2019, wonach er mit Bedauern zur Kenntnis habe nehmen müssen, dass nach dessen Pensionierung die Mitarbeiter mit dem Vorbringen der Unzufriedenheit über seine Anwesenheit durchgedrungen sind, ist für das Gericht erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung mit dem provisorischen Leiter im Mitarbeitergespräch und die Weisung der Vorständin einfach nicht einhalten hat wollen, weil er es bisher anders gewohnt war und von dieser Gewohnheit nicht abweichen wollte. Das ergibt sich auch daraus, dass er auf die Frage, ob er der Vorständin mitgeteilt habe, dass er die Weisung nicht einhalten könne, lediglich lapidar ausführte, dass der Vorständin die Personalsituation bekannt gewesen sei und er sie deshalb nicht gesondert darauf hingewiesen habe. Bemerkenswert war in diesem Zusammenhang auch die Zeugenaussage des Fachvorstands und Stellvertreter der Vorständin, der im Jänner 2013 das besagte Mitarbeitergespräch durchgeführt hat und der in der Verhandlung am 18.09.2019 ausführte, dass im Mitarbeitergespräch - wie sich auch aus dem Mitarbeitergesprächsbogen unter dem Punkt "sonstige Vereinbarungen" ergibt - der Beschwerdeführer auch aufgefordert werden musste, "Vereinbarungen einzuhalten", weil der Beschwerdeführer ganz allgemein Vereinbarungen nicht immer eingehalten hat.
Zu den Feststellungen zu Punkt 1.5.:
Bereits im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 31.10.2018 wurde als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den genannten Fällen durch das OHB und die Weisung der Vorständin verpflichtet gewesen wäre, die Prüfungsaufträge in seiner Funktion als Teamleiter zu unterfertigen (siehe Seite 25 des Disziplinarerkenntnis vom 31.10.2018). Die Anwesenheit im Dienst und das Datum der Unterfertigung war durch die Ausdrucke im Akt belegt. Jedoch erfolgte ein Freispruch deshalb, weil der Schuldgehalt aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen den beiden Standorten als gering qualifiziert wurde. Diesbezüglich ist auszuführen, dass wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2019 richtig darlegt, erstmals am 20.10.2014 die Weisung der Vorständin des Finanzamtes XXXX an den Beschwerdeführer erging, zumindest zwei Tage pro Woche am Standort XXXX anwesend zu sein. Auch erging bereits am 21.01.2013 die Aufforderung des interimistischen Leiters des Finanzamtes XXXX an zwei ganzen Tagen am Standort XXXX anwesend zu sein. Hätte der Beschwerdeführer diese Anordnungen befolgt, wäre es von vornherein zu keinen Standort- bzw. Anwesenheitsproblemen gekommen.
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2019 mehrmals vorbringt, ein Vertretungsfall im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.12.2013, GZ. BMF-280000/0235-IV/2/2013 sei auch in der bloßen "Ortsabwesenheit" aufgrund der Betreuung zweier Standorte zu sehen (siehe Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 18.09.2019), ist auf die Beweiswürdigung zu Punkt 1.2. zu verweisen, in welcher diese Ausführungen bereits als Schutzbehauptungen gewertet wurden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 angab, dass es organisatorisch möglich gewesen wäre, die Prüfungsaufträge selbst zu unterschreiben, wenn er das als Weisung und Vorschrift erkannt hätte (siehe Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 18.09.2019). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Besprechung am 20.10.2014 durch die Vorständin unter Hinweis darauf, dass bei Anwesenheit am Standort XXXX kein Vertretungsfall in Bezug auf den Standort XXXX vorliegt, angewiesen wurde, seine Aufgaben als Teamleiter im Rahmen von Approbationen wahrzunehmen, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Ausführungen der Vorständin anders verstanden und es sei ihm dies erst bei Einleitung des Disziplinarverfahrens im März 2016 bewusst geworden, jedoch gänzlich unverständlich. Festgestellt wurden aber auch nur jene neun klaren Fälle, in denen das Datum des Prüfungsauftrages nach der Besprechung am 20.10.2014 liegt (erste Verfehlung am 19.12.2014, letzte Verfehlung am 16.06.2015) und in denen der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - durchgehend im Dienst anwesend war.
Zur Feststellung zu Punkt 1.6.:
Bereits im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 31.10.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Weisungen der Vorständin des Finanzamtes XXXX zu diesem Punkt nicht umgesetzt hat (siehe Seite 27 des Disziplinarerkenntnisses), jedoch wurde das Verfahren wegen Verjährung in diesem Punkt eingestellt, weil die Vorständin von dem Sachverhalt spätestens mit Ende Juli 2015 Kenntnis erlangt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, dass er die Weisung in diesen Fällen nicht umgesetzt hat. So gab er in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 (Seite 18 f) an, dass er das Vorhandensein im Archiv zwar geprüft habe, den Fall dann aber auch bei einer Nichtarchivierung approbiert habe, weil im OHB nur von "zeitnah" die Rede ist. Damit gibt der Beschwerdeführer klar zu erkennen, dass er trotz der eindeutigen Weisung der Vorständin, wie zeitnah aus ihrer Sicht auszulegen ist, nämlich, dass die Archivierung bei der Approbation vorhanden sein muss, die genannten neun Fälle trotz fehlender Archivierung approbiert hat. Wenn er dann in einer weiteren Antwort vermeint, eine Frist bis Mitte des Jahres 2015 gehabt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Frist auf die Altfälle bezogen hat, bei denen die Archivierung nachzuholen gewesen ist. Schließlich führte der Beschwerdeführer noch aus, dass es so sein mag, dass neun Fälle nicht archiviert gewesen seien und Fehler passieren können. Dazu führt die belangte Behörde jedoch zurecht ins Treffen, dass diese neun Fälle in einem relativ kurzen Zeitraum nach der Weisung am 10.12.2014 aufgetreten sind (Prüfungsabschlüsse zwischen dem 31.12.2014 und dem 18.05.2015).
Zu den Feststellungen zu den Punkten 1.7.:
Zu diesem Punkt ist einleitend auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorbrachte, dass er nach der "erstmaligen Konfrontation" im Zuge der Besprechung mit dem Regionalmanagement XXXX am 08.07.2015 Vorkehrungen getroffen habe, um weitere Verletzungen hintanzuhalten.
Die Feststellungen zu Punkt 1.7. waren nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens, wurden jedoch von der Finanzprokuratur in ihren Stellungnahmen vom 20.03.2019 bzw. 10.09.2019 zusätzlich angeführt, um darzulegen, dass die zuvor erwähnte Behauptung des Beschwerdeführers nicht zutrifft.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2019 erklärte der Beschwerdeführer, er habe gleich nach der Besprechung am 08.07.2015, in der ihm bewusst geworden sei, dass ihm Fehler (nämlich die Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips) passiert seien, seinen Stellvertreter aufgefordert in Fällen, in denen noch kein Bescheid erlassen worden sei, einen händischen Genehmigungsvermerk zu setzen (siehe Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Eine Steuernummer sei erst durch die eingelangte Liste am 10.07.2015 bekannt geworden, der Fehler sei jedoch vorher passiert. Dieser Fall wurde daher auch nicht gesondert unter diesem Punkt (nachträgliche Verletzung des Vier-Augen-Prinzips) festgestellt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.10.2019 rügt, dass die Namen der Fälle nicht genannt sind, ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Angaben der Steuernummern und die von der belangten Behörde vorgelegten Screenshots ausreichend sind, um das Datum der Approbation im BP-2000 und die Freigabe des Bescheides durch den Prüfer festzustellen. Auch konnte mit den dargestellten Screenshots in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.10.2019 dargestellt werden, dass ein händisch gesetzter Genehmigungsvorbehalt im Screenshot durch den Vermerk "zur Genehmigung" ersichtlich wäre.
Weiters führt der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, dass in zwei Fällen ein händischer Genehmigungsvermerk von seinem Stellvertreter gesetzt worden sei. Wie die Finanzprokuratur in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2019 jedoch anschaulich darlegte, wurde zwar in zwei Fällen ( XXXX und XXXX ) tatsächlich ein, wenngleich "inaktiver", Genehmigungsvermerk durch den Stellvertreter, nicht jedoch durch den Beschwerdeführer als Teamleiter selbst gesetzt, weshalb dieser auch nicht für diesen gewirkt hat, woraus erklärbar ist, dass diese Fälle nicht dem Beschwerdeführer zur Approbation weitergeleitet wurden (Seiten 4 und 5 der Stellungnahme der Finanzprokuratur vom 28.10.2019). Es wäre aber seine Aufgabe als Teamleiter die Fälle zu genehmigen.
Zu den Fällen XXXX und XXXX führt der Beschwerdeführer aus, dass der Approbationsfehler bereits vor der erstmaligen Beanstandung am 08.07.2015 ergangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die "Beanstandung" am 08.07.2015 nicht das erste Mal war, sondern der Beschwerdeführer seit der Weisung beim Vernetzungstreffen am 22.09.2014 wusste, dass der Genehmigungserlass einzuhalten ist, nämlich, dass zuerst die Bescheideingabe durch den Prüfer, und erst anschließend die Freigabe im BP-2000 durchzuführen ist und nicht umgekehrt, um das Vier-Augen-Prinzip zu wahren. Andererseits hatte er auch nach der Konfrontation am 08.07.2015 genug Zeit, einen händischen Genehmigungsvermerk zu setzen, um sich den Fall zur Genehmigung vorschreiben zu lassen oder seine Prüfer anzuweisen, Vorsicht walten zu lassen bei Bescheiden, die schon von ihm zu früh approbiert wurden und diese nochmals an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, denn die Bescheide ergingen in diesen Fällen erst am 16.07.2015 bzw. am 16.07.2016. Zum Fall XXXX rechtfertigt sich der Beschwerdeführer damit, dass der Prüfer im Jahr 2013 keinen Bescheid erlassen habe und es daher zu der Situation gekommen sei, dass er später als Approbant der Vorbescheidkontrolle am 13.01.2016 aufgeschienen sei. Mit dieser Begründung zeigt der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise auf, warum er am 30.09.2015 den Fall im BP-2000 approbiert hat bevor der Bescheid am 11.01.2016 durch den Prüfer freigegeben wurde.
Zur Steuernummer XXXX gibt der Beschwerdeführer einen Fehler zu und verweist auf seine damalige Stresssituation. Da es sich aber nicht um einen Einzelfall gehalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nur in besonders stressigen Situationen Fehler gemacht hat.
Zu den Feststellungen zu Punkt 1.8.:
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der belangten Behörde in den Schriftsätzen vom 20.03.2019 und vom 10.09.2019 nicht entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme vorbehalten. In der schriftlichen Stellungnahme vom 16.10.2019 wird jedoch zu diesem Punkt nichts ausgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Feststellungen zu den zehn genannten Fällen der verspäteten Archivierung nach dem Gespräch im Juli 2015 stattgefunden haben.
Zur Feststellung zu Punkt 1.9.:
Die Feststellung ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde (siehe E-Mail Beilage 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 03.04.2019 und Beilage ./6 zur Äußerung vom 10.09.2019) und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, sondern ausgeführt, dass in der Fülle der Fälle offenbar ein Fall durchgerutscht ist. Die anderen drei im E-Mail genannten Fälle wurden von seinem Stellvertreter zugeteilt und daher nicht festgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) - (6) [...]
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) - (10) [...]
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
[...]
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
[...]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
[...]"
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.10.2016 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom 22.10.2016 von seiner Funktion als Teamleiter der Betriebsveranlagung - BV-Team XXXX (Standort XXXX ) des Finanzamtes XXXX abberufen und auf Dauer mit der Funktion eines Teamexperten Spezial - BV-Innendienst im BV-Team XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) am Standort XXXX des Finanzamtes XXXX betraut.
Im vorliegenden Fall liegt eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 vor, die einer Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 gleichkommt.
Gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Die wichtigen dienstlichen Interessen sind in Absatz 3 nur demonstrativ aufgezählt (arg. "insbesondere").
Für eine Versetzung genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Fellner, BDG-Kommentar § 38 BDG, [Stand 1.6.2019, rdb.at] E 11).
Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (Fellner, BDG § 38 BDG, [Stand 1.6.2019, rdb.at] E 47 mwN).
§ 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH 10.09.2004, 2003/12/0113).
Aus den Erläuterungen (ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP) ergibt sich dazu Folgendes:
"Im Fall des Abs. 3 Z 4 (nunmehr: Z 5) wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft. Dazu wird bemerkt, daß es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlaßfälle im Abs. 3 um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, daß Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben.
Als weitere Beispiele im Sinne dieser Bestimmung sind zu nennen: ?Untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten der Dienststelle', sonstige, das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe (zB Verwendungsbeschränkungen nach § 42 BDG 1979), ?anmaßendes und unkooperatives Verhalten', ?erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung', ?andere schwere Störungen des Arbeitsklimas' oder der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten als Folge des Schlusses, daß bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind."
Es ist daher zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten nach Art und Schwere geeignet ist, ein wichtiges Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 zu begründen:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend anmerkt und wie auch aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht hat der Beschwerdeführer durch die mehrfache Nichteinhaltung von Erlässen und Weisungen über einen längeren Zeitraum Dienstpflichtverletzungen iSd § 44 BDG 1979 begangen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, vom 31.10.2018 auch eine Disziplinarstrafe in Höhe von ? 350,- verhängt, die am 02.11.2018 in Rechtskraft erwuchs.
Auch wenn diese Disziplinarstrafe für sich allein genommen nicht ausreichend wäre, um eine Versetzung zu rechtfertigen, sind aber - wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt - auch andere Dienstpflichtverletzungen aufgetreten, hinsichtlich derer ein Freispruch im Disziplinarverfahren letztlich lediglich wegen Verjährung oder zu geringer Schuld ausgesprochen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass es in keinem einzigen der beanstandeten Fälle der Verletzung des 4-Augen-Prinzips zum Ergehen eines unrichtigen Bescheides gekommen sei und somit die Fehler bei den Arbeitsabläufen keinerlei praktische Auswirkungen gehabt hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Einhaltung der Arbeitsabläufe grundsätzlich Fehler hintanhalten soll und es nicht drauf ankommen kann, ob bei Verletzung dieser Arbeitsabläufe und Missachtung von Weisungen auch tatsächlich unrichtige Ergebnisse entstanden sind. Die Missachtung der Weisungen und Arbeitsabläufe an sich ist schon geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen der Vorständin und dem Beschwerdeführer zu zerstören.
Insbesondere ist aber hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Weisung der Vorständin, an zwei fixen Tagen die Woche in XXXX anwesend zu sein, missachtet hat. Gerade aufgrund seiner Nichtanwesenheit in XXXX sind einige der Dienstpflichtverletzungen entstanden, die bei Einhaltung der Weisung hintangehalten hätten werden können. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht einsichtig, sondern versuchte die Missachtung der Weisung durch organisatorische Umstände (wie Krankenstände bei Mitarbeitern) zu erklären. Dabei verkennt er jedoch einerseits, dass Weisungen - so sie nicht von einem unzuständigen Organ erteilt worden sind oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde - grundsätzlich zu befolgen sind und er allenfalls durch ein Gespräch mit der Vorständin und Darlegung der organisatorischen Umstände versuchen hätte können, die Aufhebung der Weisung zu erlangen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Anwesenheit in an zwei Tagen die Woche bereits vom Vorgänger der Vorständin erhalten und sich nicht daran gehalten hat.
Dass das zerrüttete Arbeitsverhältnis zur Vorständin auf deren persönliche eigene Befindlichkeiten zurückzuführen sei - wie in der Beschwerde behauptet - ist im Verfahren keinesfalls hervorgekommen. Vielmehr zeigte sich, dass der Beschwerdeführer jede Verfehlung als kleinen unbedeutenden Fehler darstellen zu versuchte und immer wieder betonte, dass bei vielen Fällen Fehler passieren können und er sich - nachdem ihm die Tragweite der Weisungen bei der Besprechung im Regionalmanagement XXXX bekannt geworden sind wohlverhalten habe.
Aus den Feststellungen ist jedoch ersichtlich, dass es trotz gegenteiliger Behauptungen selbst nach der Besprechung mit dem Regionalmanagement XXXX am 08.07.2015 zu Weisungsverletzungen gekommen ist. Daraus folgt, dass von einem vom "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers auch nach der Besprechung mit dem Regionalmanagement XXXX am 08.07.2015 nicht die Rede sein kann.
Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein Vertrauensverlust zwischen der Vorständin und dem Beschwerdeführer eingetreten ist, der eine Versetzung aus wichtigen dienstlichen Interessen rechtfertigt.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass bis zu seiner Versetzung ein Jahr vergangen sei, was gegen einen Vertrauensverlust spreche, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 38 Abs 2 BDG 1979 keine Frist vorschreibt, innerhalb derer die Dienstbehörde einen Versetzungsgrund disziplinärer Art bei sonstigem Ausschluss verwerten muss. Ein vom Beamten irgendwann in der Vergangenheit gesetztes Verhalten, das im Zeitpunkt seiner Verwirklichung als Versetzungsgrund in Betracht gekommen wäre, könne jedoch nicht unbefristet als wichtiges dienstliches Interesse eine Versetzung rechtfertigen. Ausgehend von der Überlegung, dass § 38 in seiner Gesamtheit erkennbar darauf abstellt, einen Ausgleich zwischen der als schützenswert anerkannten Rechtssphäre des Beamten einerseits und dem aus qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten gebotenen Gestaltungsspielraum des Dienstgebers andererseits zu schaffen, ist dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Beamten als Grund für die später getroffene Personalmaßnahme und der Verfügung sowohl im Interesse des Beamten als auch der Dienstbehörde besondere Beachtung zu schenken. Der Gesetzgeber hat es in § 38 BDG 1979 bewusst unterlassen, die Grenze des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Fehlverhalten des Beamten und seiner Versetzung allgemein zu normieren, sondern hat es vielmehr der Dienstbehörde überlassen, unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das vom Gesetzgeber vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen anerkannten Rechten des Beamten einerseits und qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten andererseits sachgerecht zu lösen (VwGH 14.12.1994, 94/12/0217).
Jedoch ist auch zu beachten, dass im Hinblick auf das vorgesehene Verfahren die sofortige Versetzung eines Beamten (ohne seine Zustimmung) auch aus wichtigen dienstlichen Interessen nicht möglich ist. Ergibt sich für die Dienstbehörde die zwingende Notwendigkeit für eine solche Maßnahme, so wird vorerst mit einer Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 vorzugehen, zugleich aber das Verfahren gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 einzuleiten sein (vgl. Fellner, BDG § 38 BDG [Stand 1.1.2018, rdb.at]).
Das ist auch geschehen, indem der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 25.04.2016 für die Dauer von 90 Kalendertagen dem Zollamt XXXX , Zollstelle XXXX dienstzugeteilt, diese Dienstzuteilung dann auf seinen Wunsch hin verlängert wurde und zeitnah mit 22.09.2016 das Versetzungsverfahren eingeleitet wurde.
Die belangte Behörde weist außerdem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einer Leitungsfunktion gemäß § 48 BDG 1979 gestanden ist und unter anderem dafür verantwortlich gewesen ist, dass seine Mitarbeiter ihre Aufgaben gesetzmäßig erfüllen und verpflichtet gewesen ist, gegebenenfalls Missstände und Fehler abzustellen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen, da er entgegen den Weisungen seiner Vorgesetzten die Missstände betreffend die Approbation der Prüfungsaufträge durch nicht approbationsbefugte Prüfer, betreffend unterlassene Archivierung sowie Nichteinhaltung des Vier-Augen-Prinzips nicht beseitigt hat.
Das für eine Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzten kommt Vorbildfunktion zu. Vom Vorgesetzen wird auch ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes. Diesen Anforderungen wird ein Vorgesetzter nicht gerecht, der mehrfach bedeutsame Verstöße gegen die Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit begeht (VwGH 04.07.1986, 85/12/0235).
Die Abberufung des Beschwerdeführers erscheint somit vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch notwendig, um einer negativen Beispielwirkung gegenüber den weiteren Mitarbeitern entgegenzutreten und den Eindruck zu unterbinden, dass derartige wiederholte Verstöße gegen Weisungen vom Dienstgeber geduldet werden bzw. ohne Konsequenzen bleiben. Dies insbesondere in Bezug auf die Nichteinhaltung der Weisung, an zwei Tagen pro Woche seinen Dienst in XXXX zu versehen.
Vor diesem Hintergrund ist auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit jedem Mitarbeiter und in jedem Jahr ein Mitarbeitergespräch geführt hat, nicht mehr einzugehen.
Besteht das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs. 2 ausschließlich an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Dienststelle, so erübrigt sich eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 (VwGH 26.05.1993, 93/12/0015). Der Beschwerdeführer hat außerdem persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse, die einer Versetzung entgegenstehen könnten, auch nicht geltend gemacht.
Im Übrigen handelt es sich bei der Funktion des A2/3 Teamexperten - BV-Spezial im Innendienst vor dem Hintergrund, dass eine Weiterbelassung auf der mit Führungsaufgaben verbunden Position eines Teamleiters A 2/6 als auch des Teamexperten Spezial Prüfer A2/4 aufgrund des Vertrauensverlusts allgemein nicht mehr möglich ist, um die höchstbewertete Funktion ohne Führungsaufgabe in einem Finanzamt für einen Maturanten, wobei die Planstelle eigens für den Beschwerdeführer in Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Finanzen geschaffen wurde (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.04.2019). Schließlich handelt es sich bei dem Standort XXXX um den am nächsten zum Wohnort des Beschwerdeführers gelegenen Standort mit einem BV-Team.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht von der Funktion als Teamleiter der Betriebsveranlagung - BV-Team XXXX (Standort XXXX ) des Finanzamtes XXXX abberufen und auf Dauer mit der Funktion eines Teamexperten Spezial - BV-Innendienst im BV-Team XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit A 2/3) am Standort XXXX des Finanzamtes XXXX betraut.
Aufgrund der Missachtung von Weisungen war auch auszusprechen, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht v