TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/9 L525 1414783-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L525 1414783-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zl. 791574708-1236509/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.4.2019 zu Recht erkannt:

A)

1) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs 1 Z 2, 58 Abs 2 iVm 55 Abs 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insoweit gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben, als darin die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan für zulässig erklärt wird.

3) Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - stelle nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.7.2010, Zl. 09 15.747-BAL, abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.7.2014, L508 1414783-1/53E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") zurückverwiesen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2014, Ra 2014/19/0106-7, als unzulässig zurückgewiesen.

2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2016 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in einer Unterkunft der Caritas lebe und sich in Grundversorgung befinde. Er sei am 20.12.2009 eingereist. Es bestehe telefonischer Kontakt zur Mutter und den Geschwistern. Verwandte in Österreich habe er nicht. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan seit 1998 verheiratet gewesen, 2005 seien seine Frau und seine zwei Kinder bei einer Bombenexplosion gestorben. Seit der letzten Entscheidung der Behörde sei er weder eine Ehe noch eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Er habe eine österreichische Freundin, würde mit ihr aber nicht zusammenleben. Sie würden sich treffen und oft gegenseitig besuchen. Kinder habe er nicht. Mit Bekannten in Österreich verständige er sich in Deutsch. Er spreche hauptsächlich Deutsch, könne aber auch etwas Englisch. Derzeit besuche er einen A2/2-Deutschkurs. Im Jahr 2015 habe er dreieinhalb Monate als Erntehelfer gearbeitet. Er könne als Reinigungskraft zu arbeiten beginnen und auch in der Landwirtschaft. Er habe Freunde und Bekannte in Österreich, könne sie aber nicht aufzählen und versuche, Unterstützungsschreiben beizubringen. In einem Verein sei der Beschwerdeführer nicht aktiv, er hätte beim Roten Kreuz tätig werden wollen. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund, er leide aber unter psychischen Belastungen und nehme Medikamente. Er sei seit sieben Jahren in Österreich. Er habe nach wie vor Probleme in Pakistan und seine Familie verloren; auch sein Bruder sei inzwischen verstorben. Darunter würde er psychisch sehr leiden und wolle gerne legal arbeiten. Wenn er seine Probleme nicht hätte, würde er ohnehin freiwillig nach Pakistan zurückreisen.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine Bestätigung vom 15.11.2016 vor, wonach er ab 3.11.2016 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache A2/2" an der VHS Linz besuche sowie eine Anmeldebestätigung des WIFI OÖ für die "Prüfung A2 - ÖIF Test Neu". Weiters legte er eine Teilnahmebestätigung über den Kurs "Deutsch als Fremdsprache A2/2" vom 13.12.2016 über die Teilnahme an 75 Unterrichtseinheiten von 3.11.2016 bis 21.12.2016 vor. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Absichtserklärung vom 10.11.2014 betreffend die Übernahme des Beschwerdeführers in ein geringfügiges Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft im Falle einer positiven Erledigung des Asylantrags. Weiters vorgelegt wurde eine Bestätigung vom 29.1.2015, wonach deren Verfasserin seit März/April 2011 mit dem Beschwerdeführer in einer Liebesbeziehung stehe und im Jahr 2012/13 mit diesem für fünf Monate in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, welche, sobald es dem Beschwerdeführer möglich sei, wieder aufgenommen werde. Vorgelegt wurden auch ein von drei Personen unterfertigtes Unterstützungsschreiben sowie zwei Unterschriftenlisten, mit denen drei Personen ihre Freundschaft bzw. Bekanntschaft zum Beschwerdeführer sowie acht Personen bestätigen, dass sie mit dem Beschwerdeführer gut bekannt seien und sich dieser in Österreich bereits sehr gut eingelebt und integriert habe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.12.2016, Zl. 791574708-1236509/BMI-BFA_OOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen seien und Gründe oder sonstige Umstände, die einer Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung nach Pakistan entgegenstünden, nicht hervorgetreten seien.

4. Mit Schriftsatz vom 9.1.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.12.2016. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, dass er - entgegen den Feststellungen des BFA - eine Freundin habe, mit der er auch fünf Monate lang zusammengelebt habe. Wegen der finanziellen Belastung sei er dann aber in die Unterkunft der Caritas zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 2009 in Österreich, hätte allerdings aufgrund der rechtlichen Bedingungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Es seien für ihn nur Saisonarbeiten möglich gewesen. Dies habe er auch gemacht und eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei durchaus bemüht, einer Beschäftigung nachzugehen. Er habe eine schriftliche Arbeitszusage und könne als Gartenarbeiter in Vollzeit zu arbeiten beginnen, sofern er eine entsprechende Arbeitserlaubnis erhalte. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Reinigungskraft. Der Beschwerdeführer habe einige Arbeitsangebote. Er werde am 21.1.2017 zur Deutschprüfung A2 antreten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei angeschlagen, er sei psychisch belastet, würde psychisch sehr leiden und deswegen auch Medikamente einnehmen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich zwar etwas gebessert, doch nehme er auch weiterhin Medikamente ein. Der depressive Zustand sei von der Behörde keineswegs berücksichtigt worden. Angesichts seines depressiven Zustandes seien die Integrationsbemühungen durchaus bemerkenswert.

Der Beschwerdeführer sei seit über sieben Jahren in Österreich, spreche passabel Deutsch und könne zu arbeiten beginnen und somit für sich selber aufkommen und nicht auf soziale Leistungen angewiesen sein. Zum Heimatstaat bestünden abgesehen von telefonischen Kontakten keine Verbindungen. Strafgerichtlich sei der BF nicht in Erscheinung getreten und würden auch keine anderweitigen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen.

Neben weiteren - im Verfahren bereits vorlegten - Bestätigungen wurden mit der Beschwerde eine Bestätigung vom 9.1.2017 über eine in Aussicht gestellte Beschäftigung als Gartenarbeiter im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie eine Kopie von zwei Medikamentenverpackungen vorgelegt.

5. Am 3.2.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Am 10.2.2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über 45 Sitzungen Psychotherapie vom 28.1.2014 bis 23.2.2016 sowie ein Zeugnis der Caritas vom 24.10.2016 über eine freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers als ehrenamtlicher Helfer für die Sozialbetreuung der Caritas Flüchtlingshilfe als Dolmetscher sowie ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 7.2.2017 vor.

7. Am 18.4.2017 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des AMS St. Pölten vom 28.3.2017 vor, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer auf eine ausgeschriebene Position beworben habe, als pakistanischer Staatsbürger jedoch eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötige und aus diesem Grund seine Bewerbung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.1.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche eine ladungsfähige Adresse seiner Freundin bekanntzugeben.

9. Mit Schreiben vom 23.1.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich die ehemals bestandene Lebensgemeinschaft aufgrund der langen Verfahrensdauer zerschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehrfache Einstellungszusagen. Auch die B1-Prüfung stehe unmittelbar bevor.

10. Am 1.4.2019 legte der Beschwerdeführer eine Überweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie, eine Arbeitsbestätigung vom 22.9.2017 über eine Tätigkeit als Saisonarbeiter von 22.9.2017 bis 29.12.2017 sowie ein ÖSD Zertifikat Deutsch B1 - nicht bestanden - vom 11.4.2017 vor.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.4.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu Pakistan übermittelt.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerde an, er leide unter Depressionen und befinde sich in medizinischer Behandlung. Er nehme derzeit ein Medikament.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt an, er habe den B1-Kurs abgeschlossen. 2017 habe er zwei Monate in einer Landwirtschaft in Krems gearbeitet, ab dem 27.4.2019 habe er wieder die Möglichkeit in Krems zu arbeiten. Er habe sehr viele österreichische Freunde. Weiter befragt gab der Beschwerdeführer an, in Österreich würden keine Verwandten, aber Leute aus seinem Dorf leben. Er hätte einige Zeit eine Freundin gehabt, sie hätten sich aber getrennt. In Österreich habe der Beschwerdeführer viele verschiedene Arbeiten gemacht, die meiste Zeit als Helfer. Er sei bemüht, die Sprache zu lernen und werde weiterhin versuchen, sein Deutsch zu verbessen. Er könne seinen Alltag gut meistern mit seinen Deutschkenntnissen. Er würde mit einem Freund gerne eine Pizzeria eröffnen, habe aber aktuelle keine Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer sehe sich in der Lage, in Österreich zu arbeiten und für sich selbst zu sorgen. Er habe österreichische Freunde. Derzeit erhalte er EUR 170,-- monatlich von der Caritas. Seine Prüfungen habe er selbst bezahlt. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden, nur einmal mit dem Bus ohne Fahrschein gefahren und habe Strafe bezahlt. Einen Führerschein habe er nicht. Die Familie des Beschwerdeführers lebe im Heimatdorf in Pakistan, er rufe ca. einmal oder zweimal im Monat zuhause an, um mit seiner Mutter zu sprechen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit fast zehn Jahren ununterbrochen in Österreich aufhalte. Er zeige einen ordentlichen Lebenswandel auf, beherrsche die Sprache und habe sich ehrenamtlich eingesetzt. Er sei der Arbeitsmöglichkeit in Form von Saisonarbeiten nachgekommen und habe auch Arbeitszusagen vorgelegt. Damit habe er seine Eigeninitiative und Arbeitswilligkeit nachgewiesen.

In der Verhandlung vorgelegt wurden ein Unterstützungsschreiben vom 5.4.2019 sowie ein Ausweis der Stadtbibliothek Linz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer spricht Paschto, Urdu und ein wenig Englisch. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2, die es ihm ermöglichen, sich im Alltag in einfachen Sätzen auf Deutsch zu verständigen. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Dorf XXXX in XXXX , Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Er besuchte fünf Jahre lang die Grundschule im Heimatdorf und bis zur 10. Klasse die High School. Danach besuchte er zwei Jahr ein Medical College. Anschließend eröffnete er ein Lebensmittelgeschäft und war dort zwei Jahre lang beschäftigt. Von 1993 bis 1997 war er Mitglied der ANP, danach Mitglied der PML, für welche er dreieinhalb Jahre lang tätig war. Danach arbeitete er eineinhalb Jahre für eine NGO.

Der Beschwerdeführer reiste am 20.12.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.7.2010, Zl. 09 15.747-BAL, abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.7.2014, L508 1414783-1/53E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 AsylG an das BFA zurückverwiesen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2014, Ra 2014/19/0106-7, als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.12.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Heimatdorf, der Beschwerdeführer hat ca. ein- bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. In Österreich befinden sich keine Familienmitglieder oder Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer im Jahr 2012/13 für fünf Monate mit einer Österreicherin in einer Lebensgemeinschaft, mit der er seit März/April 2011 in einer Liebesbeziehung bestand. Diese Beziehung ist nicht mehr aufrecht.

Der Beschwerdeführer ist mit Wohnsitz in XXXX gemeldet. Er bezieht seit dem Jahr 2009 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und sind keine von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig. Im Jahr 2010 wurde beim Beschwerdeführer eine depressive Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Persönlichkeitsveränderung diagnostiziert. In den Jahren 2014 bis 2016 nahm der Beschwerdeführer Psychotherapie in Anspruch. Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen und befindet sich diesbezüglich in medizinischer Behandlung und nimmt auch Medikamente ein.

Der Tagesablauf des Beschwerdeführers besteht darin, dass er oft Personen besucht, fährt, kocht und für die B1-Prüfung lernt. Er hilft auch Bekannten in deren Kfz-Werkstatt, wo er kleine Arbeiten macht. Der Beschwerdeführer hat mehrere Freunde in Österreich, mit denen er sich trifft und unterhält. Mit einem Freund will der Beschwerdeführer eine Pizzeria eröffnen. Der Beschwerdeführer besitzt einen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek Linz.

In einem von drei Personen unterzeichneten Unterstützungsschreiben wird der Beschwerdeführer als sehr hilfsbereiter und offener Mensch beschrieben. Man könne sich mit ihm gut auf Deutsch verständigen und er zeige eine große Bereitschaft, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Durch Unterzeichnung von Unterschriftenlisten bestätigten drei Personen ihre Freundschaft bzw. Bekanntschaft zum Beschwerdeführer sowie acht weitere Personen, dass sie mit dem Beschwerdeführer gut bekannt seien und sich dieser in Österreich bereits sehr gut eingelebt und integriert habe.

In einem weiteren Unterstützungsschreiben eines Kfz-Mechanikermeisters vom 5.4.2019 wird der Beschwerdeführer unter anderem als handwerklich sehr geschickt und fleißig beschrieben. Der Verfasser habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, sich bei Erhalt einer Daueraufenthaltsgenehmigung als Kfz-Mechaniker-Helfer zu bewerben und werde ihm bei der Suche nach einer Arbeitsstelle auch behilflich sein. Der Beschwerdeführer hilft dem Verfasser des Unterstützungsschreibens öfters, etwa beim Einkaufen und in der Wohnung.

Der Beschwerdeführer wurde auch als ehrenamtlicher Dolmetscher für die Sozialbetreuung der Caritas Flüchtlingshilfe tätig. Als solcher wurde er unter anderem als zuverlässig, gut organisiert und hilfsbereit beschrieben.

Im Zeitraum von 2.11.2010 bis 21.12.2010 nahm der Beschwerdeführer am Deutschkurs "Grammatik und Wortschatz in Wort und Schrift für Männer" der Volkshilfe Freistadt im Umfang von 30 Unterrichtseinheiten teil.

Von 9.2.2015 bis 4.3.2015 nahm der Beschwerdeführer an der Workshopreihe "EngagementFIT" (20 Präsenzeinheiten à 50 Minuten) des Unabhängigen LandesFreiwilligenzentrum teil.

Von 3.11.2016 bis 21.12.2016 nahm der Beschwerdeführer an 75 Unterrichtseinheiten des Kurses "Deutsch als Fremdsprache A2/2" der Volkshochschule Linz teil. Er bestand die A2-Prüfung am 4.2.2017 und legte diesbezüglich ein ÖSD-Zertifikat vom 7.2.2017 vor.

Am 20.12.2018 nahm der Beschwerdeführer an einer ÖSD-Integrationsprüfung B1 teil, welche er aber nicht bestand. Der Beschwerdeführer erreichte bei dieser Prüfung insgesamt ein Sprachniveau von A2, im Modul Schreiben von B1. Den Prüfungsteil zu Werte- und Orientierungswissen bestand er.

Am 10.11.2014 legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für ein geringfügiges Arbeitsverhältnis mit bereitgestellter Unterkunft in der Landwirtschaft vor.

Ebenfalls legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der XXXX für einen Beschäftigungsbeginn ab 27.6.2015 vor. Für den Beschwerdeführer wurde diesbezüglich vom AMS OÖ eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 25.6.2015 bis 20.9.2015 erteilt und legte der Beschwerdeführer einen diese Beschäftigung betreffenden Dienstvertrag als Saisonarbeitskraft/Erntehelfer und eine Lohn/Gehaltsabrechnung für die Monate Juli und August 2015 vor.

Der Beschwerdeführer legte weiters eine Einstellungszusage des XXXX für eine Beschäftigung ab der letzten Augustwoche 2015 vor. Für den Zeitraum von 9.9.2015 bis 31.12.2015 wurde diesbezüglich vom AMS OÖ eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer erteilt. Der Beschwerdeführer legte eine Lohn/Gehaltsabrechnung für die Monate September und Oktober 2015 vor.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vom 9.1.2017 über eine in Aussicht gestellte Beschäftigung als Gartenarbeiter im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor.

Von 22.9.2017 bis 29.12.2017 war der Beschwerdeführer als Saison- bzw. Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt hat bzw. die darin enthaltenen Daten von seinen Angaben abweichen. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer keine weiteren Identitätsnachweise vor.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich neben dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst auch aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 7.5.2010 und dem psychiatrischen Gutachten vom 22.6.2010 7.5.2010 sowie - die jüngere Zeit betreffend - insbesondere aus der Bestätigung über die Teilnahme an einer Psychotherapie und der vorgelegten Überweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Pakistan ergeben sich hauptsächlich aus seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 11.4.2019. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich gründen sich ebenso auf seine nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auf die im Verfahren vorgelegten und im Akt erliegenden Bestätigungen und Nachweise, auf die im Wesentlichen bereits unter I. eingegangen wurde. Die daraus ersichtlichen Integrationsschritte des Beschwerdeführers wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung ein Bild machen, der Beschwerdeführer konnte einfache Fragen zu seinen Hobbys, seiner Lebenssituation und seiner Anreise nach Linz beantworten.

Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt aus den vom erkennenden Gericht eingeholten Informationen aus den amtlichen Datenbanken. Durch den Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen konnten nicht festgestellt werden, die diesbezüglich an die Bezirkshauptmannschaft Perg und den Magistrat Linz gerichteten Anfragen wurden negativ beantwortet.

Die Feststellungen zu den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu erfolgten Einstellungszusagen beruhen aus den darüber vorgelegten Bestätigungen der (potenziellen) Arbeitgeber.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG:

§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl I. Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2019/53 lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer - der im Akt erliegenden Ladung aus dem Jahr 2011 zufolge - vom Landesgericht Linz in einer Strafsache wegen § 119 zweiter Fall FPG, § 223 Abs 2 StGB als Opfer zur Hauptverhandlung geladen wurde bzw. in der mündlichen Verhandlung angab, in einer Unterkunft in einen Streit zweier Bewohner geraten und an der Nase verletzt worden zu sein, was in der Folge zu einem Gerichtsverfahren geführt habe, bei dem der Beschwerdeführer den Zuspruch von Schmerzengeld aber abgelehnt habe.

3.2. Zur dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 2005/100 idF BGBl. I Nr. 2019/53 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

....

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. SISOJEVA u. a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97); (VfGH vom 28.1.2010, U 2839/09, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH vom 25.4.2019, Ra 2018/22/0251, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365); (VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006); VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er hat kein besonderes Naheverhältnis zu einer Person in Österreich und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt im Jahr 2012/13 in einer Lebensgemeinschaft. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2009 in Österreich. Er reiste illegal nach Österreich und konnte seinen Aufenthalt vorübergehend durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz legalisieren. Dieser Antrag wurde im Juli 2010 in erster Instanz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.7.2014 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.12.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Dem Beschwerdeführer kam daher seit Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2009 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Eine durchsetzbare Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes nicht.

* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen.

Im Zeitraum von 2.11.2010 bis 21.12.2010 nahm der Beschwerdeführer am Deutschkurs "Grammatik und Wortschatz in Wort und Schrift für Männer" der Volkshilfe Freistadt im Umfang von 30 Unterrichtseinheiten teil. Von 9.2.2015 bis 4.3.2015 nahm der Beschwerdeführer an der Workshopreihe "EngagementFIT" des Unabhängigen LandesFreiwilligenzentrum teil. Von 3.11.2016 bis 21.12.2016 nahm der Beschwerdeführer am Kurs "Deutsch als Fremdsprache A2/2" der Volkshochschule Linz teil und bestand die A2-Prüfung am 4.2.2017. Am 20.12.2018 nahm der Beschwerdeführer an einer ÖSD-Integrationsprüfung B1 teil, welche er aber nicht bestand. Der Beschwerdeführer erreichte bei dieser Prüfung ein Sprachniveau von A2. Die Prüfung zu Werte- und Orientierungswissen bestand er. Der Beschwerdeführer kann sich im Alltag in einfachen Sätzen auf Deutsch verständigen.

Im Zeitraum von 25.6.2015 bis 20.9.2015 und von 9.9.2015 bis 31.12.2015 war der Beschwerdeführer als Saisonarbeitskraft/Erntehelfer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Auch von 22.9.2017 bis 29.12.2017 war der Beschwerdeführer als Saison- bzw. Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren mehrere Einstellungszusagen für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich vor.

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2009 Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist mit Wohnsitz in Linz gemeldet. Der Beschwerdeführer hat mehrere Freunde und Bekannte in Österreich, mit denen er auch in Kontakt steht bzw. diese fallweise auch durch Hilfstätigkeiten im Alltag oder in der Kfz-Werkstatt unterstützt. Mehrere Personen legten Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vor.

* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt allein durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Insbesondere nach der abschlägigen Entscheidung in erster Instanz im Juli 2010 konnte der Beschwerdeführer nicht mehr von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war damit damals schon ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des erstinstanzlichen Asyl- bzw. des anschließenden Rechtsmittelverfahrens beschränkt. Die dargestellten Integrationsbemühungen fallen allesamt in die Zeiten dieses unsicheren Aufenthalts in Österreich.

* Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte, mit denen er auch in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer spricht Paschto, Urdu und ein wenig Englisch. Er besuchte in Pakistan die Schule und das College und eröffnete dort ein Lebensmittelgeschäft. Später arbeitete er auch für eine NGO. In Pakistan war der Beschwerdeführer politisch für die ANP, danach für die PML aktiv.

Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr nach Pakistan in die dortige Gesellschaft zu integrieren bzw. auch wieder mit seinen Familienangehörigen zusammenzuleben.

* Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten.

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer hat nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet - soweit ermittelbar - keine Verwaltungsübertretungen begangen.

* Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Fall einer Abweisung seines Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird. Bereits nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach ca. sieben Monaten, jedenfalls aber nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2014 war die Schutzwürdigkeit des Privatlebens - wie oben dargestellt - grundsätzlich geschmälert, was jedoch durch den Umstand relativiert wird, dass gegen den Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine durchsetzbare Ausweisung oder Rückkehrentscheidung bestand.

* Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Die lange Verfahrensdauer von über viereinhalb Jahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz stellt - wenngleich im Verfahren auch Ermittlungen vor Ort durchgeführt wurden - ein Organisationsverschulden dar; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Zurückverweisung der Angelegenheit bis zur Erlassung der nunmehr angefochtenen Rückkehrentscheidung neuerlich fast zweieinhalb Jahre vergangen sind. Zwar mag sich die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahrens als schwierig erwiesen haben, aus der Aktenlage sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum das Verfahren eine solche Dauer in Anspruch genommen hat bzw. dass dieser Umstand überwiegend auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen wäre.

Im Zuge der Interessenabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2009 - damit seit annähernd zehn Jahren - durchgehend in Österreich, wobei er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Zwar begründete der Beschwerdeführer sein Privatleben zu einer Zeit, in der sein Aufenthaltsstatus ein unsicherer war. Hierbei muss jedoch angemerkt werden, dass gegen den Beschwerdeführer nie eine durchsetzbare Ausweisung oder Rückkehrentscheidung bestanden hat und der Beschwerdeführer auch keine weiteren Asylanträge zur Verlängerung seines Aufenthalts gestellt hat. Die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet deutet jedenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat und hier auch über ein Privatleben verfügt. Für den Beschwerdeführer sprechen neben seiner langen Aufenthaltsdauer aber auch die gesetzten Schritte einer sozialen und beruflichen Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt zwar derzeit nicht (mehr) in einer Lebensgemeinschaft, er hat sich in Österreich aber einen Freundeskreis aufgebaut, was auch in den vorgelegten - wenngleich eher allgemein gehaltenen - Unterstützungsschreiben und Unterschriftenlisten zum Ausdruck kommt. Dass es sich hierbei nicht nur um flüchtige Bekanntschaften handelt, zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer einen Teil dieser Personen immer wieder im Alltag bzw. auch bei sonstigen Verrichtungen unterstützt, etwa in der Werkstatt mithilft. Die versuchte soziale Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft wird auch daran deutlich, dass er bereits im Jahr 2010 - trotz abschlägiger erstinstanzlicher Entscheidung über seinen Asylantrag - an einem Deutschkurs teilnahm und seither weitere Kurse besuchte sowie auch als Freiwilliger (etwa als Dolmetscher für die Caritas) ehrenamtlich tätig wurde. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf A2-Niveau und hat zumindest auch Teile der B1-Prüfung (Modul Schreiben, Werte- und Orientierungswissen) positiv absolviert. Der Beschwerdeführer kann sich im Alltag in einfachen Sätzen auf Deutsch verständigen. Das Erlernen der deutschen Sprache spricht für sich genommen aber, ebenso wie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, noch nicht für eine über das übliche Maß hinausgehende Integration.

Es konnten aber auch Aspekte einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden. So legte der Beschwerdeführer im Verfahren mehrere Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. In den Jahren 2015 und 2017 war der Beschwerdeführer mehrere Monate lang als Saison- bzw. Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft tätig. Auch wenn er derzeit im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung steht, zeigen die Beschäftigungsaufnahmen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit - im Rahmen der Möglichkeiten während des laufenden Asylverf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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