TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/10 I411 2221076-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GEG §7

Spruch

I411 2221076-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.05.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Bescheides vom 14.05.2019 zu lauten hat:

"Die von der Vorstellungswerberin, Frau XXXX, XXXX, als zahlungspflichtige Partei neuerlich eingebrachte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.06.2018 wird gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Verfahren XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.05.2017, XXXX, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.10.2015, XXXX, angedrohte Beugestrafe gem. § 354 EO von EUR 1.000,00 in Vollzug gesetzt. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 26.05.2017 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Da die vorgeschriebene Beugestrafe von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet wurde, schrieb die Kostenbeamtin des BG XXXX mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag vom 24.10.2017 die Beugestrafe gem. § 354 EO in Höhe von EUR 1.000,00 vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 03.11.2017 zugestellt.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin am 17.11.2017 Vorstellung.

4. Mit Bescheid vom 05.06.2018, Zl. XXXX, der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.06.2018, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Exekutionsverfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX verhängte Beugestrafe gemäß § 354 EO in Höhe von EUR 1.000,00 und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX, Verwendungszweck: XXXX einzuzahlen.

5. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 10.07.2018 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2018, Zl. XXXX, als verspätete zurückgewiesen; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Erkenntnis vom 11.10.2018, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Beide Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden der Beschwerdeführerin am 25.02.2019 zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.

6. Mit Schreiben vom 11.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des LG XXXX vom 24.10.2018 (gemeint wohl 24.10.2017), XXXX. Hierin führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der angeführte Zahlungsauftrag am 25.02.2019 zugestellt worden sei. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass von einer Rechtskraft und/oder Vollstreckbarkeit der im erwähnten Zahlungsauftrag genannten Geldstrafe von EUR 1.000,00 überhaupt keine Rede sein könne. Weiters habe die Beschwerdeführerin gegen das unrichtige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Individualbeschwerde sowohl an den VwGH als auch an den VfGH erhoben; maßgebliche Entscheidungen dazu liegen nicht vor und werde die Beugestrafe nie rechtskräftig und vollstreckbar werden. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht vollziehbar sein, da die Beschwerdeführerin gänzlich haftunfähig sei; zudem werden in Bälde auch die notwendigen Exekutionsklagen eingebracht werden. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, in Stattgebung der Vorstellung, den angefochtenen Zahlungsauftrag ersatzlos, in eventu: zu neuer Entscheidung aufzuheben.

7. Mit Schreiben des Revisors des Landesgerichtes XXXX vom 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Vorstellung vom 11.03.2019 mitgeteilt, dass die von ihr angeführte Zustellung erst mit 25.02.2019 nicht der Aktenlage entspreche; die von ihr angeführte Zustellung des Zahlungsauftrages habe lediglich zur Information gedient, dass der angeführte Zahlungsauftrag auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr für rechtskräftig erklärt und der Einbringungsstelle der Republik Österreich zur weiteren Betreibung übermittelt worden sei. In weiterer Folge wurde der bisherige Verfahrensgang geschildert, nämlich, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.10.2017 dieser nachweislich am 03.11.2017 zugestellt worden sei. Weiters, dass der dagegen von der Beschwerdeführerin am 17.11.2017 eingebrachten Vorstellung, durch welche dieser Zahlungsauftrag ex lege außer Kraft getreten sei, mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 05.06.2018 keine Folge gegeben und sie zu einer Zahlung in Höhe von EUR 1.000,00 (Beugestrafe gem. § 354 EO) und EUR 8,00 (Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG) verpflichtet worden sei. Dieser Bescheid sei ihr nachweislich am 07.06.2018 zugestellt worden. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 12.07.2018 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei mit Entscheidung vom 11.10.2018 als verspätet zurückgewiesen, der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt worden. Weiters haben gem. § 22 VwGVG Beschwerden gem. Art 130 Abs 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung und sei die Behörde weder vom Verwaltungsgerichtshof noch vom Verfassungsgerichtshof über das Einlangen einer gegenständlichen Beschwerde informiert worden. Nach diesem bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens könne daher der neuerlichen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werden; jedoch werde ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Ermittlungsverfahren bis zum 15.04.2019 Stellung zu nehmen und allenfalls neue Beweismittel vorzulegen, aus denen sich aus ihrer Sicht die Berechtigung ihres Antrages ergebe.

8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Landesgerichtes XXXX vom 14.05.2019, Zl. XXXX, wurde der von der Beschwerdeführerin neuerlich eingebrachten Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 05.06.2018 keine Folge gegeben.

9. Hiergegen erhob die Beschwerdeführer firstgerecht mit Schreiben vom 19.06.2019 gegenständliche Beschwerde.

10. Mit Schriftsatz vom 03.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.07.2019, legte der Präsident des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.10.2015, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführerin gem. § 354 EO eine Beugestrafe angedroht.

Diese Beugestrafe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.05.2017 im Verfahren zu GZ: XXXX in Vollzug gesetzt und wurde dieser Beschluss der Beschwerdeführerin am 26.05.2017 zugestellt.

Da die vorgeschriebene Beugestrafe von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet wurde, erging der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.10.2017 in Höhe von EUR 1.000,00. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde der Beschwerdeführerin am 03.11.2017 zugestellt.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung vom 17.11.2017, doch wurde dieser mit Bescheid des Landesgerichtes XXXX vom 05.06.2018, GZ: XXXX, keine Folge gegeben, sondern die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Exekutionsverfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX verhängte Beugestrafe gemäß § 354 EO in Höhe von EUR 1.000,00 und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX, Verwendungszweck: XXXX einzuzahlen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.06.2018 zugestellt.

Die hiergegen erhobene und mit 10.07.2018 datierte Beschwerde - mit Poststempel vom 12.07.2018 - wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2018, Zl. XXXX, XXXX, als verspätet zurückgewiesen; der Wieder-einsetzungsantrag in den vorigen Stand wurde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 25.02.2019 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.10.2017 wurde am 21.02.2019 für vollstreckbar erklärt.

Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 11.03.2019, beim LG XXXX am 12.03.2019 erneut eine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.10.2018 (gemeint wohl 24.10.2017) zu GZ: XXXX, wobei sie angab, dass ihr dieser mit 25.02.2019 zugestellt worden sei.

Dieser neuerlichen Vorstellung wurde mit Bescheid des LG XXXX vom 14.05.2019, Zl. XXXX, keine Folge gegeben, wogegen die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde vom 19.06.2019 erhob.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

Dass der Beschluss und das Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2018, Zl. XXXX und XXXX, der Beschwerdeführerin am 25.02.2019 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis.

Dass der Zahlungsauftrag der Beschwerdeführerin nicht, wie von ihr in der Vorstellung vom 11.03.2019 vorgebracht, am 25.02.2019, sondern am 03.11.2017 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen entschiedener Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.

Mit "Berufung" in § 68 Abs 1 AVG sind alle ordentlichen Rechtsmittel angesprochen, also auch die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid. Zu den einer Berufung nicht unterliegenden Bescheiden gehören jene, die von der letzten Instanz stammen, dh gegen deren Verfahrensentscheidungen und Sachentscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel wegen Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zur Verfügung steht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 5ff.)

Der Beschwerde ist insgesamt der Erfolg zu versagen; dies aus den folgenden Gründen:

Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 05.06.2018, Zl. XXXX, mit Beschluss und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2018, Zl. XXXX und I 411 2201754-2 als verspätet zurückgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft. Somit ist auch der dem Verfahren zugrundeliegende Mandatsbescheid vom 05.06.2018 rechtskräftig und bindend.

Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (VwSlg 6952 F/1994 vom 15.12.1994 mit Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0196).

Hieraus ergibt sich in weiterer Folge, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung vom 11.03.2019 gegen einen bereits rechtskräftigen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gerichtet ist, weshalb sie mit gegenständlich angefochtenen Bescheid zurückzuweisen gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtskraft der Entscheidung Vorstellung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2221076.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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