Entscheidungsdatum
16.12.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L516 2116758-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zahl 1027268906/14858455, nach mündlicher Verhandlung am 16.10.2019, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird teilweise abgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG wendet.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 13.10.2015 (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55" AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; SN=schriftliche Stellungnahme; EG=Eingabe; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. [NS 07.08.2014, S 1,3; NS 26.08.2015, S 3; OZ 7]
1.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan
Er stammt aus XXXX (auch: XXXX ) im Distrikt Gujrat in der Provinz Punjab, besuchte in Pakistan zehn Jahre die Grundschule, studierte anschließend und reiste 2014 aus Pakistan aus. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter lebt nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers in ihrem eigenen Haus. Die Mutter verfügt in Pakistan über Agrarland, das von Arbeitern bewirtschaftet wird. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in Pakistan in telefonischem Kontakt. [NS 07.08.2014, S 3; NS 26.08.2015, S 2, 3, 13; VS 16.10.2019, 6, 7]
1.3 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2014 rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich um den einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Er ist gesund, bestreitet seinen Lebensunterhalt selbstständig und bezieht bereits seit Ende Dezember 2014 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er betreibt in Österreich seit Dezember 2014 ein freies Gewerbe für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von Getränken und führt im Umfang der Gewerbeberechtigung eine Pizzeria. Er bezieht daraus ein monatliches Gewinneinkommen nach Steuern und Abgaben in Höhe von 1.000,00 bis 1.200,00 EUR. Er ist auch für die Zukunft arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich. Er hat am 30.06.2018 die Sprachprüfung "ÖSD Zertifikat A2" für die deutsche Sprache gut bestanden. Er ist schließlich strafrechtlich unbescholten. [IZR, 16.10.2019; GVS 16.10.2019; AS 85; Führerscheinregister (OZ 7); Strafregister der Republik Österreich (OZ 19); VS 16.10.2019, S 4-6, 8; VS 16.10.2019, Beilage]
1.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst vor:
Er habe eine Tante, welche die Ehefrau seines Onkels mütterlicheseits sei. Jener Onkel sei seit vielen Jahren die meiste Zeit in Saudi Arabien. Das Haus der Tante befinde sich gegenüber dem Haus, in dem er allein mit seiner Mutter gelebt habe. Die Tante habe ihn gerufen, damit er bei ihr schlafe, da bei ihr kein Mann im Haus gewesen sei. Seine Mutter habe davon gewusst, jedoch nichts dazu gesagt. Der Beschwerdeführer habe dann aber nach einer Zeit auch begonnen, mit seiner Tante zu schlafen, wovon zunächst über drei Jahre lang niemand etwas bemerkt habe. Dann sei seine Tante schwanger geworden. Sie seien deshalb gemeinsam für eine Abtreibung zu einem Arzt in das XXXX Hospital gegangen. Dort seien sie von einer Schwägerin der Tante, die zum selben Zeitpunkt auch dort gewesen sei, gesehen worden. Die Schwägerin habe dann jenen Arzt gefragt, welcher der Schwägerin von der Abtreibung erzählt habe. Die Schwägerin habe dies dann im ganzen Dorf erzählt und die ganze Sippschaft habe dann beschlossen, sie beide umzubringen. Auch der Dorfvorsitzende sei damit einverstanden gewesen. Die Brüder der Tante, welche die Schwager des Onkels gewesen seien, seien in dem religiösen Verein Minhaj-ul-Quran (auch: "Minajul Koran") des Dr Tahir-ul-Qadri (auch: "Tahir Al Qadri") tätig, welche in ganz Pakistan Koranschulen betreibe. Die Brüder seien auch "Molvi" [islamische Gelehrte, Anm] gewesen und sie hätten gesagt, dass es ein Verstoß gegen den Koran gewesen sei. Von den Brüdern sei eine Belohnung in der Höhe von mehreren Hektar Land für die Ergreifung des Beschwerdeführers ausgesetzt worden. Deshalb habe er Pakistan verlassen. [NS 07.08.2014, S 5; NS 26.08.2015, S 4, 5; VS 16.10.2019, S 9 ff]
1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan
Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen einer unerlaubten sexuellen Beziehung mit seiner Tante, verfolgt werde, ist nicht glaubhaft. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.
1.6 Zur Lage in Pakistan
Politische Lage
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von GilgitBaltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad ("Islamabad Capital Territory") bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a).
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018).
Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am 25. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am 9. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a).
Sicherheitslage allgemein
Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).
Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a).
Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).
Sicherheitslage - Punjab und Islamabad
Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).
Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64).
Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018).
Polizei
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018).
Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten - wie beispielsweise Ahmadis, Christen, Schiiten und Hindus - Schutz vor Übergriffen zu bieten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Einzelne lokale Behörden demonstrierten die Fähigkeit und den Willen, unter großer eigener Gefährdung Minderheiten vor Diskriminierung und Mob-Gewalt zu schützen (USDOS 13.3.2019).
Grundversorgung und Wirtschaft
Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine - trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 - teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019).
Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).
Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a).
Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019).
Sozialbeihilfen
Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft an Hand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2018). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2017).
Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die Finanzierungsunterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Eine Fokussierung liegt auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).
Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch ermächtigt werden (ILO 2017).
Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen - inklusive Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).
Medizinische Versorgung
In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau und damit auch teuer (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018).
In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019).
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1-1.2)
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Aufgrund seines österreichischen Führerscheins konnte seine Identität festgestellt werden (zur Identitätsfeststellung mittels eines österreichischen Führerscheins siehe VwGH 16.11.1988, 88/02/0113)
Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung, zu seiner beruflichen Tätigkeit sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan in der mündlichen Verhandlung waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei und decken sich auch im Wesentlichen mit seinen diesbezüglichen Schilderungen vor dem BFA, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte.
2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.3)
Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen Lebenssituation, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und Erwerbstätigkeit erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen (Gewerbeschein, Eingaben/Ausgabenrechnungen des Steuerberaters für die Jahre 2016-2018, Unterstützungsschreiben) belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern (IZR, ZMR, GVS, Strafregister). Zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 legte er in der mündlichen Verhandlung das entsprechende und für unbedenklich erachtete Zertifikat vor.
2.2 Zum Vorbringen und mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.4 - 1.5)
2.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auf seinen schriftlichen Eingaben (Beschwerde, Stellungnahme).
2.2.2 Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und seiner Rückkehrbefürchtung nicht glaubhaft ist sowie zu einer mangelnden Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben 1.5) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:
Zunächst erweist sich bereits die Begründung des Beschwerdeführers dafür, dass er begonnen habe, bei der Tante zu übernachten als nicht schlüssig. Laut seinen Angaben hätte der Beschwerdeführer ungefähr 2011 begonnen, bei der Tante zu übernachten, zum Schutz, da wegen der Abwesenheit des Ehemannes bei ihr kein Mann zu Hause gewesen sei. [NS 26.08.2015, S 5; VS 16.10.2019, S 10, 11]. Er gab aber beim BFA auch an, dass der Ehemann der Tante bereits seit 15-20 Jahren, seit der Hochzeit, in Saudi Arabien gewesen sei [NS 26.08.2018, S 8]. Es ist somit kein nachvollziehbarer Grund vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nun ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt damit hätte beginnen sollen, bei seiner Tante wie eine Wache zu übernachten, die all die Jahre zuvor mit ihren beiden minderjährigen Kindern allein in ihrem Haus gelebt hatte. Zudem wäre dann seine Mutter diejenige gewesen, die allein im Haus gewesen wäre, da der Beschwerdeführer auch angegeben hat, als einziges Kind allein mit seiner Mutter ohne den 1999 verstorbenen Vater gelebt zu haben [NS 07.08.2014, S 3; NS 26.08.2015, S 2, 3]. Es erweist sich auch als befremdlich, dass sich seine Mutter überhaupt nie in irgendeiner Weise zu dem Umstand geäußert haben soll, wenn ihr Sohn tatsächlich von einem Tag auf den anderen plötzlich begonnen hätte, bei der Tante im Haus nebenan zu übernachten. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als nicht glaubhaft.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, dass seine Tante die erste Person gewesen sei, mit der er je geschlafen hätte. In der Folge gab er jedoch zunächst mehrfach an, sich überhaupt nicht daran und auch nicht an diesen Tag erinnern zu können [VS 16.10.2019, S 12], was angesichts eines solchen Ereignisses doch gegen die Glaubhaftigkeit spricht, zumal er nicht behauptet hat, sich zu jenem Zeitpunkt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden zu haben. Erst auf konkrete Fragen, wie es denn überhaupt zu der Situation gekommen sei, die in weiterer Folge zum seinem ersten Beischlaf führten, konnte der Beschwerdeführer antworten. Seine Antworten dazu fielen jedoch insgesamt wenig substanziell aus [vgl zB VS 16.10.2019, S 12: "... RI: Das heißt Ihre Tante war die erste Frau mit der Sie geschlafen haben? P: Ja. RI: Und Sie können sich nicht daran erinnern? P: Ich war damals gestresst, nervös, ich kann mich nicht erinnern. RI: Können Sie sich noch an den Tag erinnern an dem Sie mit Ihrer Tante schliefen? P: Nein, ich hatte Angst. RI: Wissen Sie irgendetwas von diesem Tag? P: Ich hatte es an diesem Tag viel genossen. RI: Wie kam es dazu, dass Sie mit Ihrer Tante schliefen? P: Sie hat mich zu ihr gerufen und so kam es zum Sex..."] Auch dieses Vorbringen erweist sich daher als nicht glaubhaft.
Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, den vorgebrachten Arztbesuch und die zum Zwecke der Abtreibung kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Bei der Einvernahme vor dem BFA hatte er angegeben, dass er mit seiner Tante beim Arzt gewesen sei. Er sei dann zu sich nach Hause und sie in ihr Zuhause gegangen und als sie erfahren hätten, dass die Schwägerin alles erzählt habe, sei er geflüchtet [NS 26.08.2015, S 7]. Im Widerspruch dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er mit seiner Tante noch im Krankenhaus gewesen sei, als er von einem Freund telefonisch davon verständigt worden sei, dass alles im Dorf weitererzählt worden sei, und er dann direkt vom Krankenhaus weggelaufen sei [VS 16.10.2019, S 14]. Während er vor dem BFA nur von der Schwägerin berichtete, die im Krankenhaus gewesen sei und dann alles im Dorf erzählt haben soll, gab er in der Verhandlung an, dass sie mit ihren Freundinnen dort gewesen sei, die Freundinnen dann in das Dorf gegangen seien und alles erzählt hätten und danach einige Männer ins Krankenhaus gekommen seien. Dass einige Männer ins Spital gekommen sein sollen, hat der Beschwerdeführer bis dahin weder vor dem BFA noch in seiner Beschwerde vorgebracht [NS 26.08.2015, S 4; VS 16.10.2019, S 13]. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass die Schwägerin schon im Krankenhaus gewesen sei, als er mit der Tante das Krankenhaus betreten habe, brachte demgegenüber jedoch in der Folge vor, dass er die Schwägerin erstmals gesehen habe, als sie vom Arzt herausgekommen seien [VS 16.10.2019, S 13/14]. Auch seine Antwort vor dem BFA, dass er nicht wisse ob die Tante mit den Kindern geflüchtet sei, obwohl sie gleich neben seiner Mutter gewohnt haben soll, und er dies damit begründete, dass seine Mutter zu Hause bleibe, nirgends hin gehe und daher nicht wisse, was sei, überzeugt nicht. Dies deshalb, da es sich als völlig lebensfremd erweist, dass die Mutter, die vom Beschwerdeführer als relativ wohlhabend mit Immobilien, Agrarland und eigenen Arbeitern beschrieben wurde, der es trotz erforderlicher Medikamente gesundheitlich gut gehe, in all den Jahren das Haus nicht verlassen und auch nichts davon mitbekommen haben soll [NS 26.08.2015, S 3; VS 16.10.2019, S 6, 9] was mit der im Nebenhaus wohnenden Tante und deren minderjährigen Kindern geschehen wäre, oder ob diese noch da wären. Seine Antwort, dass seine Mutter das Haus nicht verlasse und nirgends hingehe, steht zudem mit seinem Vorbringen in unauflöslichem Widerspruch, dass er mit seiner Mutter regelmäßig in telefonischen Kontakt stehe, in ihrem Haus jedoch kein Telefon gebe und die Mutter daher für die Gespräche mit ihm zu einem Telefonstand gehe und ihn anrufe [NS 26.08.2015, S 3, 9].
Aufgrund der soeben aufgezeigten Widersprüche, Unschlüssigkeiten, lebensfremden und unglaubhaften Darstellungen des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages behauptete Verfolgungsgefährdung in Pakistan nicht glaubhaft ist.
Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab stammt. Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung, gesund und arbeitsfähig ist.
Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
2.3 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6)
Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai 2019. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell und Großteils aus dem Jahr 2019. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 06.11.2019 den in das Verfahren eingeführten Quellen nicht entgegengetreten (OZ 22). Soweit in jener Stellungnahme auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.07.2019 zum Thema Ehebruch und außereheliche Beziehung verwiesen wird, dazu anzumerken, dass im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer behauptete Ehebruch aus den zuvor dargelegten Gründen nicht glaubhaft ist (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 20.09.2017, Ra 12017/19/0197-9, Rz 13)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)
3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).
3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.3 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009)
3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer wegen einer unerlaubten sexuellen Beziehung mit seiner Tante verfolgt werde, nicht glaubhaft. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.
Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.
3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.
Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)
3.6 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über familiären Anschluss in seiner Heimatregion, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.
3.7 Da Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).
3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.
3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt II
Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)
3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.12. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG wendet, abgewiesen.
Zur Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG, § 55 AsylG)
3.13 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
3.14 Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Zum gegenständlichen Verfahren
3.15 Fallbezogen sprechen zunächst gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Umstände, dass der Beschwerdeführer im August 2014 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein seither Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über fünf Jahren und vier Monaten seither knapp unter acht Jahre vergangen sind, wobei sein Aufenthalt in dieser Zeit, obgleich auch auf das Asylgesetz gestützt, so doch rechtmäßig war. Es handelt sich gegenständlich auch um den ersten und einzigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat stets an seinem Verfahren mitgewirkt und sämtlichen Ladungen Folge geleistet, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer ist bereits seit Jänner 2015 auf keine Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen; er hat sich vielmehr während seines Aufenthaltes in Österreich eine eigene Existenz aufgebaut, ist bereits seit über vier Jahren beruflich selbstständig erfolgreich und hat seine Selbsterhaltungsfähigkeit und -willigkeit unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen beruflichen wie privaten Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich und hat sich bereits in die österreichische Gesellschaft integriert. Zu seinen Angehörigen in Pakistan hat er nur noch telefonischen Kontakt. Er ist auch strafrechtlich unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
3.16 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.
3.17 Der Beschwerdeführer übt zusätzlich zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
3.18. Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides insoweit teilweise stattzugeben, festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
Spruchpunkt III
Zu einer Ausreisefrist (§ 55 FPG)
3.19 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig der betreffende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
Zu B)
Revision
3.20 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.21 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ersatzlose Teilbehebung Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Plausibilität Privat- und Familienleben private Interessen private Verfolgung religiöse Gründe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit selbstständig Erwerbstätiger TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2116758.1.00Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020