Entscheidungsdatum
19.12.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
L502 2214870-2/3E
L502 2214873-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Israel, vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2019, FZ. XXXX und XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und wird die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Erstbeschwerdeführer (BF1) und seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), jeweils israelische Staatsangehörige, wurden (zuletzt) mit 28.01.2001 unbefristete Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet erteilt.
2. Im Gefolge von rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen vom XXXX (BF1) und vom XXXX (BF1 und BF2) wurden sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 14.11.2018 davon verständigt, dass von der Behörde beabsichtigt sei, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden ihnen dazu zweiseitige länderkundliche Informationen der Behörde zu ihrem Herkunftsstaat sowie ein Fragenkatalog zu ihren persönlichen Verhältnissen übermittelt.
Diese Mitteilung einschließlich des Parteiengehörs wurde erfolglos versucht an ihrer aktuellen Meldeadresse zuzustellen, wurde mangels Zustellbarkeit am 19.11.2018 am Postamt zur Abholung hinterlegt und gelangte mangels Behebung durch die Adressaten wieder zum BFA zurück.
3. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2019 wurde gegen den BF1 und die BF2 jeweils gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Israel zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen sie jeweils ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Die Zustellung dieser Bescheide erfolgte nach erfolglosem Zustellversuch an der Abgabestelle von BF1 und BF2 durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 21.01.2019.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.01.2019 wurde BF1 und BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Am 15.02.2019 wurde vom zugleich bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter von BF1 und BF2 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die og. Bescheide erhoben. Unter einem wurden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt und verschiedene Beweismittel vorgelegt.
6. Die Beschwerdevorlagen des BFA langten am 21.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen, wo die Verfahrensakten am 22.02.2019 einlangten.
7. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
8. Am 01.03.2019 langten beim BVwG Nachreichungen des BFA in Form von Kopien der Beschwerdeschriftsätze samt Beilagen ein.
9. Mit Beschluss des BVwG vom 07.03.2019 wurden die Bescheide des BFA vom 16.01.2019 aufgehoben und die gg. Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
10. Mit 08.04.2019 wurden BF1 und BF2 vom BFA zur niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2019 geladen.
11. Mit Schreiben vom 11.04.2019 ersuchte deren Vertreter das BFA um Vertagung der Einvernahme, da er selbst sowie der BF1, der seinerseits im Ausland weile, am 17.04.2019 nicht verfügbar seien.
12. In Absprache mit dem Vertreter beraumte das BFA für den 10.05.2019 die Einvernahme an. Die BF2 wurde an diesem Tag einvernommen, über den Verbleib des BF1 sowie des Vertreters findet sich kein Hinweis im Akteninhalt.
13. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 23.05.2019 übermittelte das BFA an die BF2 länderkundliche Informationen zu ihrem Herkunftsstaat mit der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu.
14. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2019 wurde gegen den BF1 und die BF2 (neuerlich) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Israel zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen sie jeweils ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
15. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.10.2019 wurde BF1 und BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
16. Am 08.11.2019 wurde von ihrem Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die og. Bescheide erhoben. Unter einem wurden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt und Beweismittel vorgelegt.
17. Die Beschwerdevorlagen des BFA langten am 13.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen, wo die Verfahrensakten am 16.12.2019 einlangten.
18. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.
1.2. BF1 und BF2, deren Identität jeweils feststeht, sind in Georgien geboren, jedoch israelische Staatsangehörige.
Ihnen kommt seit 2001 jeweils ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Österreich zu.
1.3. Der BF1 wurde mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wegen XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.
Er wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wegen XXXX StGB zu einer XXXX , verurteilt.
Die BF2 wurde mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX , wegen XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gg. Verfahrensakten und die vorliegende Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang, die Feststellungen zu den Personen des BF1 und der BF2, ihren Aufenthaltstiteln und ihren strafgerichtlichen Verurteilungen stehen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts und der dazu eingeholten Auszüge aus og. Datenbanken als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, ..., zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Z. 1 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß Abs. 4 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
2. Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einschließlich eines befristeten Einreiseverbots gemäß § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG gegen BF1 und BF2 - im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang - u.a. auf folgende Feststellungen, wobei dazu aus Sicht des BVwG wie folgt angemerkt wird:
2.1. Zur Person des BF1 stellte die belangte Behörde fest, dieser sei "seit 2001 aufrecht gemeldet".
Im Verfahrensakt des BFA findet sich auf AS 20 eine Meldebestätigung der Stadt XXXX , die Meldedaten beginnend mit 10.02.1987 enthält, wobei sich dort jedoch eine "Lücke" im Sinne fehlender Meldedaten zwischen 17.12.1992 und 24.09.2001 findet. Das ZMR weist demgegenüber aufrechte polizeiliche Meldungen beginnend mit 05.10.1992 aus.
In der Beschwerde wurde diesbezüglich behauptet, dass der BF1 "seit 32 Jahren in XXXX lebt", also seit 1987, was mit dem Inhalt der Meldebestätigung oben übereinstimmen würde.
Die Feststellungen der Behörde zu den Aufenthaltszeiten des BF1 decken sich sohin nicht mit dem Akteninhalt bzw. dem ZMR.
Im Übrigen ist an dieser Stelle anzumerken, dass der BF1 laut einem aktuellen ZMR-Auszug seit 25.10.2019 über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfügt.
2.2. Zur Person der BF2 stellte die belangte Behörde fest, dass diese sich "laut eigenen Angaben seit dem 12. Lebensjahr in Österreich aufhält", "laut ZMR" sei sie "seit 2001 aufrecht gemeldet".
Diese Feststellung lässt nicht erkennen, von welchem festgestellten Sachverhalt die belangte Behörde nun ausging, nämlich ob diese aus behördlicher Sicht seit dem 12. Lebensjahr, also seit 1979/1980, oder seit 2001 in Österreich lebt.
Dem ZMR zufolge ist die BF2 zwar unter ihrem aktuellen Ehenamen seit 2001 polizeilich gemeldet. Aus ihrem vorehelichen Familiennamen ist jedoch - in der Zusammenschau mit entsprechenden weiteren Daten des ZMR - abzuleiten, dass sich die Eltern der BF2 bereits seit 1980 bzw. 1989 durchgehend in Österreich aufhalten.
In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass sie "seit dem 12. Lebensjahr" bzw. "seit 40 Jahren" in XXXX lebt, was sich mit der Annahme eines dauernden Aufenthalts seit 1979/1980 decken würde.
2.3. Mit der Frage nach der Dauer des faktischen Aufenthalts der beiden Beschwerdeführer ging jene nach der Art und Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts derselben einher.
Sowohl BF1 als auch BF2 betreffend traf die belangte Behörde die Feststellungen, "Sie haben sich aufgrund von ihrem Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten" und "seit zumindest 2001 verfügen sie über ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht".
Aus diesen Feststellungen wurde nicht erkennbar, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführer aus Sicht der Behörde rechtmäßig aufhältig waren.
In der Beschwerde wird ebenso nicht konkretisiert, seit wann vor 2001 welche Art von Aufenthaltstitel BF1 und BF2 erhalten hätten.
2.4. Hatte die belangte Behörde in ihrem ersten Bescheid in gg. Sache noch festgestellt, BF1 und BF2 seien "offensichtlich" verheiratet, traf sie nun jeweils die bloße Feststellung, "sie sind verheiratet".
In einem aktuellen ZMR-Datenauszug des BVwG findet sich zum Familienstand der BF2 der Eintrag "unbekannt". Der BF1 ist laut aktuellem ZMR-Datenauszug zwar "verheiratet", dem ZMR ist aber naturgemäß nicht zu entnehmen mit wem. Alleine in einem im Akt in Kopie einliegenden Urteil des XXXX vom XXXX findet sich die (bloße) Feststellung der Verheiratung von BF1 und BF2, jedoch fehlen dort zeitliche Angaben dazu. Eine Abschrift einer etwaigen Heiratsurkunde findet sich im gg. Verfahrensakt des BFA nicht. Die BF2 antwortete wiederum in ihrer Einvernahme vom 10.05.2019 auf die Frage nach ihrem Familienstand lapidar "verheiratet", es folgten aber weder weitere Angaben der BF2 selbst noch wurde sie danach gefragt.
Es wurde sohin zum einen nicht erkennbar, auf welche objektiven Erkenntnisquellen die belangte Behörde ihre Feststellung der Verheiratung von BF1 und BF2 stützte. Zum anderen fehlen überhaupt Feststellungen zur Dauer dieser Ehe bzw. des gemeinsamen Familienlebens.
2.5. Im ersten Verfahrensgang gelangte die belangte Behörde noch zur Feststellung, es gäbe keine Hinweise auf andere Angehörige von BF1 und BF2 im Bundesgebiet.
Im gg. Verfahrensgang stellte die Behörde jeweils fest, dass ein gemeinsamer Sohn mit Angehörigen, Eltern bzw. Schwiegereltern und weitere näher genannte Verwandte von BF1 und BF2 in Österreich leben.
Es finden sich aber keine weiteren Feststellungen zur Frage der Dauer des Aufenthalts insbesondere der nächsten Angehörigen und zur Frage der Rechtmäßigkeit desselben, ebenso wie zu deren aktuellem Lebenswandel hierorts.
2.6. Wie die belangte Behörde aus den von ihr eingesehenen strafgerichtlichen Entscheidungen ableiten hätte können, waren die Beschwerdeführer in Österreich bis dato offenbar mehrfach unternehmerisch tätig. Auch in ihrer Einvernahme vom 10.05.2019 erwähnte die BF2 in wenigen Worten eine frühere selbständige Erwerbstätigkeit. Den BF1 betreffend holte die Behörde am 22.10.2019 einen Sozialversicherungsdatenauszug ein, dem unselbständige Erwerbstätigkeiten von 1998 bis 2005, von 2014 bis 2016 und von 2018 bis laufend zu entnehmen waren, der jedoch keinen Niederschlag in der angefochtenen Entscheidung fand.
Hatte die Behörde im ersten Verfahrensgang noch festgestellt, BF1 und BF2 hätten in Österreich "in verschiedenen Berufen gearbeitet", finden sich zum Beweisthema einer allfälligen früheren und/oder aktuellen Erwerbstätigkeit von BF1 und BF2 im nun bekämpften Bescheid überhaupt keine Feststellungen, ebenso zu allfälligen sonstigen wirtschaftlichen Interessen im Bundesgebiet.
2.7. Vermeinte die belangte Behörde im ersten Verfahrensgang noch, BF1 und BF2 seien in Österreich "in gewisser Form integriert", so stellte sie im nunmehr angefochtenen Bescheid fest, die beiden seien "aufgrund ihres langen Aufenthalts und ihrer Familie natürlich in gewisser Form integriert".
Trotz eines mutmaßlichen Aufenthalts im Bundesgebiet von 32 bzw. 40 Jahren gingen die Feststellungen der belangten Behörde zum sozialen Leben von BF1 und BF2 sohin über die rudimentäre Aussage "einer gewissen Integration" neuerlich nicht hinaus.
Demgegenüber ist beispielhaft darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in beiden Verfahrensgängen auf ihre Verbindung zur jüdischen Kultusgemeinde in XXXX verwiesen haben, der BF1 sei auch "Präsident der georgischen Juden in XXXX " gewesen. Entsprechende Unterstützungsschreiben liegen dem Akt bei.
2.8. BF1 und BF2 seien "in der Heimat geboren" bzw. hätten sie "dort einen wesentlichen und prägenden Teil ihres Lebens verbracht" und könnten sie "sich dort ... niederlassen".
Wie schon in der vorhergehenden Entscheidung des BVwG erwähnt wurde, sind dem Akteninhalt zufolge beide Beschwerdeführer in XXXX geboren worden, aber israelische Staatsangehörige. Welchen Verlauf deren Leben nun insgesamt genommen hat, welches der beiden Länder denn deren "Heimat" war bzw. ist, wann sie - was hier angesichts ihrer Staatsangehörigkeit als bloße Vermutung in den Raum zu stellen ist - nach Israel immigrierten, wie lange sie sich dort aufhielten, welche Anknüpfungspunkte sie dort schufen und welche derzeit noch aufrecht sind, blieb wie im ersten Verfahrensgang auch im gg. - nicht zuletzt angesichts der lapidaren Aussage der BF2 in ihrer Einvernahme, es sei "schon so lange her" - vollkommen im Dunkeln.
Zur Lage im "Herkunftsstaat" Israel finden sich - im Gegensatz zum ersten Verfahrensgang - im nun bekämpften Bescheid länderkundliche Informationen, die aus dem Jahr 2018 herrühren. In Anbetracht fehlender Ermittlungsergebnisse und darauf gestützter Feststellungen zu den faktischen Möglichkeiten einer (neuerlichen?) Niederlassung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, die sich auf die konkrete persönliche Situation der Beschwerdeführer vor Ort beziehen, blieben diese länderkundlichen Informationen für die Frage einer Niederlassungsmöglichkeit aber ohne Relevanz.
3. Das BVwG verkennt im Lichte des Akteninhalts nicht, dass die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungsverpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auch im gg. zweiten Verfahrensgang kaum gerecht geworden sind.
Die Aussagen der BF2 in ihrer Einvernahme beschränkten sich auf nur wenige Sätze. Die belangte Behörde ließ im Lichte der Niederschrift vom 10.05.2019, die eine Befragungsdauer von lediglich ca. 30 Minuten zeigte, aber auch das erforderliche Bemühen vermissen den notwendigen Sachverhalt durch entsprechendes Nachfragen bei der BF2 zu ermitteln.
Ungeklärt blieb das Fernbleiben des BF1 von der Einvernahme. Hatte sein Vertreter in seiner Mitteilung an das BFA vom 11.04.2019 noch gemeint, dieser halte sich "für ungewisse Zeit im Ausland auf" und könne er noch nicht angeben, wann der BF1 zurückkehren würde, fehlt es im Akt an jeglichen Hinweisen auf eine spätere Rückkehr bzw. auf Nachfragen der Behörde beim Vertreter über seinen Verbleib nach dem 11.04., auch eine allfällige nochmalige Ladung des BF1 findet sich nicht im Akt.
Dass sich der BF1 über seinen Vertreter in einer "Äußerung vom 11.06.2019" zum Sachverhalt im gg. Verfahren geäußert hätte, erschloss sich dem BVwG ebenso wenig wie, dass er "des Weiteren auf sein Recht (auf) rechtliches Gehör verzichtet" hätte. Sofern die Behörde mit dem Verweis auf einen Schriftsatz des Vertreters vom 11.06.2019 die von ihm übermittelte Beschwerde aus dem ersten Verfahrensgang (vgl. AS 20) ansprechen wollte, war für das BVwG erkennbar, dass diese - wenn auch kommentarlos erfolgte - Eingabe offenbar bloß der Klarstellung des weiteren Vertretungsverhältnisses diente. Dass er damit auf eine persönliche Einvernahme des BF1 im nunmehrigen Verfahrensgang verzichtet hätte, war der Eingabe aber nicht zu entnehmen.
Die belangte Behörde musste sich im Übrigen was ihre eigene Ermittlungstätigkeit betrifft, wie schon erwähnt wurde, nicht nur auf die Einvernahme der Beschwerdeführer beschränken, sondern sollte sie sich auch der Informationsbeschaffung und der Überprüfung persönlicher Angaben der Beschwerdeführer durch die österr. Vertretungsbehörde in Israel bzw. den dortigen Verbindungsbeamten bedienen.
4. Hat die belangte Behörde sodann die notwendigen Feststellungen auf der Grundlage entsprechender Ermittlungen getroffen, bedarf es - worauf nochmals ausdrücklich hinzuweisen ist - einer Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter die relevanten Bestimmungen des FPG.
Ohne hier der Einschätzung der belangten Behörde vorzugreifen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der § 52 Abs. 5 FPG - vor dem Hintergrund einer bereits eingetretenen Aufenthaltsverfestigung auf Seiten der Betroffenen angesichts ihres offenbar langjährigen Aufenthaltsrechts -, über die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG in Form bloßer strafgerichtlicher Verurteilungen hinaus, stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme verlangt, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, also in derlei Konstellationen ein erhöhter Gefährdungsmaßstab anzulegen ist.
Im Übrigen muss der hg. Judikatur folgend (vgl. zuletzt etwa VwGH Ra 2016/22/0101 vom 21.06.2018) "bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120)."
Das BVwG verkennt im Lichte der bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen der beiden Beschwerdeführer nicht die den dortigen Entscheidungsgründen zu entnehmenden Anhaltspunkte für ein offenbar zur Wiederholung neigendes kriminelles Handlungsmuster auf deren Seite im Rahmen ihres wirtschaftlichen Handelns. Wie auch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung im gg. Verfahrensgang zu Recht auf die jeweiligen genaueren Tatumstände verwies. Ebenso war der seit den Verurteilungen in den Jahren 2017 und 2018 vergangene Zeitraum, aus dem auf eine positive Zukunftsprognose für das weitere Verhalten der Beschwerdeführer zu schließen wäre, als noch relativ kurz anzusehen.
Aber aus diesen Umständen alleine war noch kein Rückschluss auf ein Persönlichkeitsbild zu ziehen, das den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG erfüllen würde.
5.1. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
5.2. In Anbetracht der oben angestellten Erwägungen wurde erkennbar, dass sich die belangte Behörde trotz eines offenkundig komplexen Sachverhalts damit begnügte, diesen bloß ansatzweise zu ermitteln, sodass sie letztlich nur zu so rudimentären Feststellungen gelangte, dass eine nachprüfende Kontrolle durch das BVwG nicht möglich war bzw. sich das Ermittlungsverfahren großteils auf die Beschwerdeinstanz verlagert hätte.
Eine Verlagerung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104).
Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde aus Sicht des BVwG der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt, weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidungen und Zurückverweisung der Verfahren an das BFA zur Erlassung neuer Bescheide veranlasst sah.
5.3. Der Behebung der Spruchpunkte I der bekämpften Bescheide über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung folgte die Behebung der damit verknüpften übrigen Spruchpunkte, denen mangels Bestand der Rückkehrentscheidung der Boden entzogen war.
6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die Bescheide aufzuheben waren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Familienverfahren Gefährdungsprognose Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2214873.2.00Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020