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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 11. August 1993, 30.639 - 3/92, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt ein Reisebüro, wobei er den Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 ermittelt.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig,
1.
ob für Mietvorauszahlungen für ein Kreuzfahrtschiff, das in der Folge nicht zur Verfügung gestanden ist, eine Rückstellung in Höhe des gesamt hingegebenen Betrages zulässig ist und
2.
ob die Teilwertabschreibung einer Forderung steuerlich anzuerkennen ist.
1. Rückstellung
Im Jahr 1988 (Streitjahr) mietete der Beschwerdeführer über Vermittlung der D Reisen GmbH ein Kreuzfahrtschiff für Juni 1989. Im November 1988 leistete der Beschwerdeführer eine Mietvorauszahlung von 273.684 S. Im Februar 1989 bezahlte der Beschwerdeführer den Restbetrag von 274.705 S. Im April 1989 erfuhr der Beschwerdeführer, daß das Kreuzfahrtschiff durch den griechischen Eigentümer für Juni 1989 mehrfach vermietet wurde. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin nach Griechenland, um sich die Nutzung des Kreuzfahrtschiffes zu sichern. Dies gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, worauf er ein anderes Kreuzfahrtschiff mietete. Im September 1989 erhob der Beschwerdeführer Schadenersatzklage gegen die D Reisen GmbH mit der Begründung, nach den Umständen des Falles sei bei Abschluß des Mietvertrages für das Kreuzfahrtschiff anzunehmen gewesen, daß die D Reisen GmbH Vertragspartner und nicht bloß Vermittler gewesen sei. Den Schaden bezifferte der Beschwerdeführer im Klageschriftsatz vom 20. September 1989 mit insgesamt 940.919 S. Wie sich aus dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1990 ergibt, vereinbarten die Klagsparteien einerseits einfaches Ruhen des Verfahrens, anderseits die Zedierung der Forderung des Beschwerdeführers gegen den griechischen Eigentümer des Kreuzfahrtschiffes an die D Reisen GmbH. Die D Reisen GmbH sollte Schadenersatzklage gegen den griechischen Eigentümer des Kreuzfahrtschiffes erheben und auch die Kosten dieses Verfahrens vorstrecken. Die endgültigen Kosten dieses Verfahrens sollten sich der Beschwerdeführer und die D Reisen GmbH im Verhältnis 40 zu 60 teilen. Vom erlangten Schadenersatz sollte der Beschwerdeführer im Ausmaß des zunächst hereingebrachten Betrages bevorzugt befriedigt werden. Der Restbetrag sollte - soweit nicht vollständig Schadenersatz erlangt werde - im Verhältnis der noch offenen Forderungen gegen den griechischen Eigentümer des Kreuzfahrtschiffes zwischen dem Beschwerdeführer und der D Reisen GmbH aufgeteilt werden. In Beantwortung einer Anfrage des Rechtsanwaltes der D Reisen GmbH gab ein griechischer Rechtsanwalt im wesentlichen bekannt, er glaube, daß der griechische Eigentümer des Kreuzfahrtschiffes zur Bezahlung der Forderung des Beschwerdeführers verurteilt und auch bezahlen werde. Noch im September 1993 war ungewiß, ob der vom griechischen Eigentümer geforderte Betrag einbringlich ist.
In der beim Finanzamt im September 1989 eingereichten Bilanz für das Streitjahr wies der Beschwerdeführer die im November 1988 geleistete Mietvorauszahlung als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aus und bildete aufwandswirksam eine Rückstellung in Höhe der gesamten Mietvorauszahlungen für das nicht zur Verfügung gestellte Kreuzfahrtschiff von 548.389 S.
In dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid sah die belangte Behörde 10 % der im November 1988 geleisteten Mietvorauszahlung für das Kreuzfahrtschiff als ausgefallen an. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, drohende Verluste aus Forderungen seien durch eine entsprechende Wertberichtigung zu berücksichtigen. Für Bilanzansätze seien jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden hätten. Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten, jedoch am Bilanzstichtag noch nicht vorhersehbar gewesen seien, seien nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen seien jedoch Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden hätten, auch wenn sie dem Beschwerdeführer erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden seien. Es komme daher nicht auf das Wissen des Beschwerdeführers am Bilanzstichtag an, sondern auf jene Erkenntnisse, die er bis zur Bilanzerstellung über die Verhältnisse am Bilanzstichtag gewonnen habe. Dem Beschwerdeführer sei die Mehrfachvermietung des Kreuzfahrtschiffes erstmals im April 1989 bekannt geworden. Die Verhältnisse hätten sich demnach zwar vor der Bilanzerstellung für das Streitjahr, jedoch erst nach dem Bilanzstichtag geändert. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Schadenersatzklage gegen die D Reisen GmbH ergebe sich, daß die von ihm an die D Reisen GmbH geleisteten Mietvorauszahlungen für das Kreuzfahrtschiff an eine nicht zum Empfang berechtigte Person weitergeleitet und diese Person eine Aufrechnung in Höhe der Mietvorauszahlungen mit behaupteten Provisionsansprüchen gegenüber dem griechischen Eigentümer des Kreuzfahrtschiffes vorgenommen habe. Diese Tatsache sei geeignet, den Wert der im Streitjahr geleisteten Mietvorauszahlung zu beeinträchtigen. Eine Wertberichtigung von 10 % der Forderung scheine in Anbetracht der Tatsache, daß ein griechischer Rechtsanwalt die Einbringlichkeit der Forderung gegen den griechischen Eigentümer des Kreuzfahrtschiffes positiv beurteilt habe, gerechtfertigt.
2. Teilwertabschreibung
Der Beschwerdeführer führt das Reisebüro seit dem Jahr 1984 als Einzelunternehmer. Vorher war es Teilbetrieb der H Transporte GmbH, bei der der Bruder des Beschwerdeführers Gesellschafter-Geschäftsführer ist.
Der Beschwerdeführer wies in seinen Bilanzen für die Jahre 1984 bis 1990 Forderungen gegen die H Transporte GmbH von 57.920,04 S, 384.401,29 S, 353.361,29 S, 403.461,29 S, 403.461,29 S und 50.000,29 S aus.
Nachdem die Einkommensteuer für das Jahr 1987 erklärungsgemäß veranlagt worden war, wandte der Beschwerdeführer mit Berufung ein, die in der Bilanz für dieses Jahr ausgewiesene Forderung gegen die H Transporte GmbH bestehe nur mehr im Ausmaß von 50.000 S, weswegen der Differenzbetrag von 353.461,29 S als Verlust abzuschreiben sei. Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer einen mit 18. März 1988 datierten und von ihm und seinem Bruder unterschriebenen, jedoch nicht firmenmäßig gezeichneten Vermerk vor, in dem festgehalten wird, nach eingehender Erörterung werde festgestellt, daß seitens des Beschwerdeführers gegen die H Transporte GmbH nur mehr eine Forderung von rund 50.000 S bestünde. Der Differenzbetrag werde ausgebucht, weswegen über den Betrag von 50.000 S hinaus keine weiteren gegenseitigen Forderungen oder Verbindlichkeiten mehr bestünden.
Im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987 behauptete der Beschwerdeführer, nach Herauslösung seines Einzelunternehmens aus der H Transporte GmbH seien von beiden Unternehmen die bestehenden Bankverbindungen beibehalten worden. Es seien daher Beträge zu Unrecht bei der
H Transporte GmbH anstatt bei seinem Einzelunternehmen eingezahlt und verbucht worden, was insbesondere kurz nach Herauslösung seines Einzelunternehmens aus der H Transporte GmbH zu den von ihm ausgewiesenen Forderungen geführt habe. Zufolge der örtlichen Trennung der verwaltungsmäßigen Organisation sei die korrekte aufwands- und erlösseitige Erfassung der Geschäftsfälle beider Unternehmen gewährleistet gewesen, weswegen die jeweils ausgewiesenen Betriebsergebnisse zutreffend seien. Neben im jeweiligen Sachverhalt begründeten Schwierigkeiten (Namensänderungen, Überweisungen durch Dritte, durchlaufende Posten, Valuteneingänge, Teilzahlungen uä) hätten sich zusätzliche Probleme durch Fehlüberweisungen ergeben (falsche, weil alte Bankkonten, gespeicherte Bankkonten bei Kunden uä). Soweit nun Zahlungen im Zug der laufenden Buchhaltung nicht einem Kunden oder Lieferanten hätten zugeordnet werden können, seien die entsprechenden Beträge auf Verrechnungskonten verbucht worden. Seit dem Jahr 1985 sei immer wieder versucht worden, die gegenseitigen Verrechnungsstände abzuklären, was nur teilweise gelungen sei. Im März 1988 hätten sein Bruder und er den Beschluß gefaßt, die im Vermerk vom 18. März 1988 festgehaltene Vereinbarung zu treffen, um so dem wirtschaftlichen Geschehen bzw den tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen zu entsprechen. Dieser Vermerk sei dem damals für die Erstellung der Bilanz zuständigen Wirtschaftstreuhänder nie zur Kenntnis gelangt. Erst anläßlich des Wechsels des Wirtschaftstreuhänders sei dieser Vermerk dem nunmehr tätigen Wirtschaftstreuhänder im Zug der Vorarbeiten zur Bilanzerstellung für das Jahr 1988 bekannt geworden.
In der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, weder die Berichtigung eines bislang unrichtigen Bilanzansatzes noch eine teilweise Abschreibung der Forderung auf Grund eines Vergleiches vermöge die vom Beschwerdeführer begehrte Erfolgsauswirkung im Jahr 1987 herbeizuführen. Habe nämlich die Forderung gegen die H Transporte GmbH schon ursprünglich nur mit 50.000 S zu Recht bestanden, so wäre im Jahr 1987 nicht nur die Schlußbilanz, sondern auch die Eröffnungsbilanz zu berichtigen gewesen, zumal die Forderung nach den Angaben des Beschwerdeführers zum weitaus überwiegenden Teil unmittelbar nach der Herauslösung seines Einzelunternehmens aus der H Transporte GmbH entstanden sei. Die Forderung könne daher im Jahr 1987 nicht gewinnwirksam abgeschrieben werden. Hätten sich der Beschwerdeführer und die H Transporte GmbH im März 1988 hinsichtlich einer bis dahin ungewissen Forderung vergleichsweise auf 50.000 S geeinigt, so sei zu diesem Zeitpunkt ein neuer Rechtsgrund für die Forderung gegen die H Transporte GmbH geschaffen worden. Da dieses Ereignis in das Jahr 1988 falle, sei eine allfällige Abschreibung des Differenzbetrages im Jahr 1987 ausgeschlossen. Somit sei in keinem der beiden Fälle eine Gewinnauswirkung im Jahr 1987 zu erwarten, weswegen sich auch die Klärung der Frage, ob die Forderung stets nur 50.000 S betragen habe oder ob eine zunächst ungewisse Forderung im Jahr 1988 einvernehmlich mit einem bestimmten Betrag festgelegt worden sei, erübrige. Der Beschwerdeführer habe überdies zur Klärung dieser Frage nichts beigetragen, obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden sei. Schließlich erscheine im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen und die wirtschaftliche Lage der H Transporte GmbH auch ein Schulderlaß aus privaten Gründen denkbar, wodurch die Erfolgswirksamkeit dieses Vorganges ohnehin ausgeschlossen wäre.
In der Bilanz für das Streitjahr machte der Beschwerdeführer den bereits im Jahr 1987 geltend gemachten Betrag von 353.461 S als Teilwertabschreibung der Forderung gegen die
H Transporte GmbH aufwandswirksam geltend, wobei er unter Hinweis auf das Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987 sein damaliges Vorbringen wiederholte. Überdies wies er darauf hin, daß in der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987 ausgeführt worden sei, die Forderung gegen die H Transporte GmbH sei erst im Jahr 1988 auf 50.000 S abzuschreiben.
Auf Vorhalt des Finanzamtes zur Abschreibung der Forderung gegen die H Transporte GmbH gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Februar 1991 bekannt, daß "die Einigung auf den angezogenen Betrag von 50.000 S einfach eine Kompromißlösung der beiden Unternehmer darstellt, ohne daß dieser Betrag je konkret greifbar gewesen ist".
Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer einerseits bekanntzugeben, wann und auf Grund welcher Geschäftsfälle die Forderungen gegen die H Transporte GmbH im Jahr 1985 entstanden seien, anderseits an Hand von Buchhaltungsunterlagen die Gründe für die Forderungsabschreibung im Streitjahr nachzuweisen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes verwies der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. September 1992 auf das Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987 und legte Ablichtungen von Konten sowie Umbuchungslisten ohne jegliche Erläuterung vor. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, aus den Kontenanrufen sei ersichtlich, daß den Buchungen "reine" Zahlungsvorgänge zugrunde lägen. Bei der Abstimmung zwischen seinen und den Konten der H Transporte GmbH habe lediglich ein Saldo von 50.000,29 S "rekonstruiert bzw unter Beweis gestellt" werden können. Dieser Betrag sei auch weiterhin "verwaltet" worden. Die Differenz sei daher auszubuchen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Abstandnahme von der Belegvorlage, bot jedoch Bucheinsicht an.
In dem bereits unter 1. erwähnten, nunmehr angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Teilwertabschreibung der Forderung gegen die H Transporte GmbH die steuerliche Anerkennung, wobei sie zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe - wie schon im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987 - den an ihn gerichteten Vorhalt im wesentlichen unbeantwortet gelassen. Mit der Vorlage bloßer Ablichtungen von Konten und Umbuchungslisten ohne jegliche Erläuterung habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, ob der Zweck der zwischen ihm und seinem Bruder getroffenen Vereinbarung darin bestanden habe, die ihrer Entstehung nach eindeutig nachweisbare Forderung gegen die H Transporte GmbH richtigzustellen, oder darin, eine der Höhe nach bislang ungewisse Forderung durch Vergleich einvernehmlich festzulegen. Auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehungen sowie der wirtschaftlichen Lage der H Transporte GmbH sei auch ein Schulderlaß aus privaten Gründen denkbar.
In der Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde erstatteten weitere Schriftsätze.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rückstellung
Unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde unter Außerstreitstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor, er sei zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet gewesen. Selbst bei Kollision des Grundsatzes der periodengerechten Erfolgsermittlung mit dem imparitätischen Realisationsprinzip dominiere dieses zu Lasten der periodengerechten Erfolgsermittlung. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung sei die Übernahme einer Verpflichtung, die im Streitfall in vollem Ausmaß im Jahr 1988 erfolgt sei. Das Ausmaß der Rückstellung sei nach dem zu erwartenden Verlust nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einzuschätzen. Es seien daher die gesamten Mietvorauszahlungen von 548.389 S rückzustellen, weil zumindest dieser Betrag dem entstandenen Schaden entspreche. Die Höhe der von der belangten Behörde vorgenommenen Wertberichtigung sei außerdem willkürlich, weil weder aus dem (bisherigen) Ergebnis des Prozesses gegen die D Reisen GmbH noch aus anderen Umständen die von der belangten Behörde behauptete weitgehende Einbringlichkeit der Forderung hervorgehe. Selbst bis Ende September 1993 hätten sich keine gesicherten Anhaltspunkte für deren Einbringlichkeit ergeben.
Der Beschwerdeführer ermittelt den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972, weswegen er im Gegensatz zu seiner Behauptung zur Bildung einer Rückstellung zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Dies hat jedoch auf die zu lösende Rechtsfrage keine Auswirkung.
Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung für die Bildung einer steuerlich anzuerkennenden Rückstellung in der Bilanz ist stets, daß ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder daß der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist. Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt (vgl Doralt, EStG3, § 9 Tz 37). Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben. Zu berücksichtigen sind auch Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden sind (vgl das hg Erkenntnis vom 26. September 1984, 82/13/0051, 0059-0062, Slg Nr 5922/F, mwA). Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag schon bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (vgl die hg Erkenntnisse vom 13. Dezember 1995, 92/13/0081, und vom 23. Mai 1996, 92/15/0065, beide mwA). Somit sind Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren, nicht zu berücksichtigen (vgl Doralt, aaO, § 6 Tz 15).
Im Beschwerdefall wären die Voraussetzungen einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer am Bilanzstichtag zur Leistung des Entgeltes für die Nutzung des Kreuzfahrtschiffes (in einem späteren Wirtschaftsjahr) verpflichtet gewesen wäre, und konkrete Umstände nachgewiesen worden wären, nach denen der Wert der Berechtigung der Nutzung des Kreuzfahrtschiffes für den Betrieb des Beschwerdeführers seine Leistungsverpflichtung nicht erreicht hätte. Derartiges wird aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer geht vielmehr davon aus, daß ihm der griechische Eigentümer - vertragswidrig - die Nutzung des Kreuzfahrtschiffes vorenthalten habe. Selbst wenn derartiges nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bereits konkret festgestanden wäre, wovon der Beschwerdeführer offenkundig ausgeht, hätte sich der Verlust nicht aus dem schwebenden Geschäft ergeben. Den Beschwerdeführer hätte für diesen Fall keine Leistungsverpflichtung getroffen. Bei dieser Sachlage kann sich - was die belangte Behörde richtig erkannt hat - nur die Frage stellen, wie die Forderung auf Rückgabe der im Streitjahr geleisteten Mietvorauszahlung von 273.684 S am Bilanzstichtag zu bewerten ist.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren zwar die Uneinbringlichkeit seiner Forderung behauptet, jedoch weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, daß seine aus der Nichterfüllung des Mietvertrages entstandene Forderung gegen den griechischen Eigentümer des Kreuzfahrtschiffes uneinbringlich ist. Vielmehr ist nach den Ausführungen des griechischen Rechtsanwaltes mit der Einbringung des geforderten Betrages vom griechischen Eigentümer des Kreuzfahrtschiffes zu rechnen. Überdies besteht auf Grund des mit der D Reisen GmbH abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches auch gegen diese eine Forderung aus dem eben erwähnten Titel. Auch in der Beschwerde wird auf die noch im Jahr 1993 offenen Verfahren betreffend Rückforderung der Mietvorauszahlungen hingewiesen.
Durch die Anerkennung einer Teilwertabschreibung im Ausmaß von 10 % der im Streitjahr vom Beschwerdeführer geleisteten Mietvorauszahlung für das Kreuzfahrtschiff seitens der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten daher nicht verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
2. Teilwertabschreibung
Unter Hinweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Verletzung der ihr obliegenden Ermittlungspflicht vor. Er habe die an ihn gerichteten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Lediglich hinsichtlich der Belegvorlage für große Teile des Rechnungswesens zweier Unternehmen für mehrere Jahre sei um Abstandnahme ersucht und Bucheinsicht angeboten worden. Die belangte Behörde habe von diesem Angebot ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht und damit Verfahrensvorschriften verletzt.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, sie habe, weil der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Vorhalte nicht entsprechend beantwortet habe, nicht feststellen können, ob der Zweck der zwischen ihm und seinem Bruder geschlossenen Vereinbarung vom 18. März 1988 darin bestanden habe, die ihrer Entstehung nach eindeutig nachweisbare Forderung gegen die H Transporte GmbH richtigzustellen oder hinsichtlich einer ungewissen Forderung einen Vergleich zu schließen oder einen Schulderlaß aus privaten Gründen einzuräumen. Auch in der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, welches erkennen läßt, warum der Beschwerdeführer die mit 403.461,29 S bestehende Forderung in einer Vereinbarung mit seinem Bruder mit 50.000,29 S festgelegt hat. Liegen aber die Gründe für die Abschreibung einer Forderung völlig im Dunkeln, kann die Versagung einer solchen Abschreibung nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140177.X00Im RIS seit
07.02.2002