TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/3 W247 2210391-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W247 2210391-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durchXXXX XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ist chinesische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Mang zugehörig. Die Beschwerdeführerin ist Buddhistin.

I. Verfahrensgang:

1. Die BF reiste Anfang April 2016 legal mit einem C-Visum, gültig von 31.03.2016 bis 23.04.2016, in das italienische Bundesgebiet ein. Etwa einen Monat später, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, reiste sie unrechtmäßig, mit einem mittlerweile abgelaufenen C-Visum und ohne Reisepass, in das österreichische Bundesgebiet ein. Bei einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle am 23.03.2018 konnte sich die BF weder ausweisen, noch einen Aufenthalts- oder Einreisetitel vorweisen und gab eine falsche Identität an, nämlich XXXX , geb. am XXXX . Im Zuge der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung schien ein italienisches Visum lautend auf XXXX , geb. XXXX auf, aufgrund dessen die BF zugab diese Person zu sein. Im Rahmen ihrer fremdenpolizeilichen Einvernahme vor dem BFA zur Überprüfung ihrer Aufenthaltsgrundlage, sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung, stellte sie am 23.03.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem die BF am 24.03.2018 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurde. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 22.10.2018 im Beisein eines der Beschwerdeführerin einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache CHINESISCH vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

2. Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 24.03.2018 im Wesentlichen vor, dass sie zuletzt in der Provinz XXXX in der Kreisstadt XXXX im Dorf XXXX gewohnt habe. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, in China keine fixe Arbeit und somit kein regelmäßiges Einkommen gehabt zu haben. Aus diesem Grund habe sie China verlassen und habe sie gehofft im Ausland Geld zu verdienen. Dies sei der einzige Fluchtgrund der BF. Die BF befürchte bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein Einkommen.

3. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 22.10.2018 machte die BF geltend, dass sie in der Provinz XXXX im Kreis XXXX im Dorf XXXX geboren wäre. Sie sei dort bis zu ihrem achten Lebensjahr aufhältig gewesen, danach sei sie gemeinsam mit ihrer Familie ins Dorf XXXX gezogen. Die BF habe vom 9. bis zum 12. Lebensjahr die Grundschule besucht, danach jedoch keine Bildung mehr erhalten. Ihr Vater habe XXXX und ihre Mutter XXXX geheißen. Der Vater sei vor ca. 50 Jahren verstorben und die Mutter als sie 37 Jahre alt war. Bis zur Ausreise habe die BF im Dorf XXXX , im Kreis XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX gewohnt. Sie habe noch eine Tochter, die mit ihrem Kind in China lebe, sowie drei Schwestern und einen Bruder im Herkunftsstaat.

Über das Internet habe sie eine Frau kennen gelernt, die ihre Ausreise organisiert habe. Dafür habe sie 110.000 RMB bezahlt, die sie sich zu 1,5 Zinsen ausgeborgt habe, und zwar von XXXX 30.000 RMB, von XXXX 20.000 RMB, von XXXX 8.000 RMB, von XXXX 20.000 RMB und von XXXX 30.000 RMB. Man habe ihr gesagt, wenn sie im Ausland sei, könne sie arbeiten und Geld verdienen. Das sei der Grund gewesen, warum sie sich getraut habe, verschiedene Kredite aufzunehmen. Sie dachte, sie könne diese Summe locker samt Zinsen zurückzahlen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil sich ihr Mann schon zuvor hier aufgehalten habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe bestätigte die BF, zur Verbesserung ihrer Lebenssituation, aus wirtschaftlichen Gründen, China verlassen zu haben. In China sei es nicht leicht Arbeit zu finden und habe sie nun dort Angst vor ihren Gläubigern. Sie würde nicht zurückkehren wollen, alle würden dann Probleme machen und sie würde sterben. Alle ihre Verwandten seien arm, ihre Geschwister alt und es könne sich niemand um sie kümmern.

Befragt zu ihrem Gesundheitszustand, gab die BF an, gelegentlich seit Mai 2018 an Hüftschmerzen zu leiden und von ihrer praktischen Ärztin eine Überweisung zum Röntgen erhalten zu haben.

Befragt dazu, warum sie bei ihrer Anhaltung eine falsche Identität nannte, gab die BF an, dass XXXX ihr kleiner, inoffizieller, zweiter Name sei.

8. Die BF brachte erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage:

* Überweisung vom 15.10.2018 von Dr. XXXX an die Orthopädie;

* Röntgen-Zuweisung vom 15.10.2018 von Dr. XXXX zum Röntgen der rechten Hüfte;

* Überweisung von Dr. XXXX an die Gynäkologie;

* Überweisung von Dr. XXXX an die Gynäkologie;

* Überweisung vom 17.09.2018 von Dr. XXXX an die Orthopädie;

* Überweisung vom 17.09.2018 von Dr. XXXX zur Sonografie des Abdomens;

* Röntgen-/Ultraschallbefund vom 10.09.2018 von XXXX Fachärzte für Radiologie GmbH betreffend Wirbelsäule;

9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 25.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

10. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass die BF glaubwürdig angab ausschließlich zum Zwecke des Zusammenlebens mit dem Ehegatten in Österreich und zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation, sohin aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat China verlassen zu haben. Des Weiteren machte die BF keinerlei Gefährdungen oder lebensbedrohende Situationen geltend. Bezüglich der benötigten medizinischen Behandlung wurde ausgeführt, dass diese in China gewährleistet ist, die BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und auch nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung ist.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

12. Gegen den Bescheid vom 25.10.2018, zugestellt am 06.11.2018, erhob die BF am 27.11.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Verfahren geführt habe, insbesondere, weil nicht ermittelt wurde, ob ein Fall von Menschenhandel vorliege, die Angst der BF vor ihren Gläubigern asylrelevant sei und die Möglichkeit effektiven staatlichen Schutzes bestehe, sowie ob ein Familienleben mit dem Ehegatten in einem anderen Land als Österreich möglich wäre. Des Weiteren seien die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, bis auf einen Artikel, älter als ein Jahr gewesen. Die belangte Behörde habe das Vorbringen der BF nicht entsprechend gewürdigt und das Vorbringen, dass sie Schulden und Angst vor ihren Gläubigern habe, ignoriert. Die BF gehöre zur sozialen Gruppe der verschuldeten Frauen, der bei einer Rückkehr in die VR China Verfolgung durch die Gläubiger bzw. Zwangsarbeit und Zwangsprostitution drohe. Zudem könne die BF in ihrem Herkunftsland keinen effektiven staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch Private erwarten und existiere für sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Falle einer Rückkehr der BF in die VR China sei von einem realen Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Auch sei eine unzureichende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen worden. Beschwerdeseitig wurde beantragt 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der BF Asyl zu gewähren, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, 3.) in eventu festzustellen, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sowie 4.) festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig ist und ihr eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, 5.) in eventu ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, 6.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

13. Die Beschwerdevorlage vom 28.11.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2018 ein.

14. Mit Schriftsatz vom 30.09.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China, Gesamtaktualisierung vom 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.07.2019, mit der Information, dass es beabsichtigt diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen und die BF in der Verhandlung die Gelegenheit erhält, dazu Stellung zu nehmen.

15. Am 04.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für CHINESISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: Ich heiße XXXX , bin am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX geboren. Mein letzter Wohnort ist XXXX , im XXXX Kreis in der Provinz XXXX . Meine Staatsbürgerschaft ist Chinesisch.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Mang.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Buddhismus.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus China, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Nein, ich habe meinen Reisepass verloren.

RI: Wie ist das geschehen? Wo ist das passiert?

BF: Ich habe meinen Reisepass in Italien verloren.

RI: Bei welcher Gelegenheit?

BF: Ich habe einen Rucksack und mein Reisepass war im Rucksack und der Rucksack wurde aufgemacht und der Reisepass befand sich darin.

RI: Heißt das, der Reisepass wurde nicht verloren, sondern wurde gestohlen?

BF: Ja.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Ich habe drei Jahre die Schule besucht, drei Jahre Grundschule. Ich habe keinen Beruf gelernt und ich war auf dem Land.

RI: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Nein.

RI: Sie haben gar nichts gearbeitet?

BF: Nein, ich habe nur gejobbt.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 24.03.2018 haben Sie befragt nach Ihrem letzten ausgeübten Beruf angegeben, auf Seite 2 des Protokolls, Sie hätten als Hilfskraft gearbeitet. Vor dem BFA haben Sie bei der Befragung am 22.07.2018 (Seite 6) befragt nach ihrem Beruf angegeben: "Ich war immer Landwirtin, bis zur Heirat in der familieneigenen Landwirtschaft. Danach habe ich auch Gelegenheitsjobs, wie zum Beispiel als Hilfskraft in einem Restaurant ausgeübt." Diesen Angaben zufolge haben Sie offensichtlich über einen längeren Zeitraum eine berufliche Tätigkeit als Landwirtin ausgeübt. Wieso machen Sie heute davon abweichende Angaben?

BF: Ich habe ja gesagt, ich habe gejobbt.

RI: Was ist der Unterschied zwischen "jobben" und "arbeiten" für Sie?

BF: Gejobbt, heißt, es gibt immer eine Pause. Es gibt keine regelmäßige Arbeit. Wenn jemand mich brauchte, habe ich gearbeitet, wenn nicht, dann nicht.

RI: Wovon haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Unterhalt bestritten?

BF: Ich habe von meinem Job gelebt.

RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?

BF: Ich habe so gelebt. Wenn ich Arbeit habe, dann verdiene ich was und lebe davon. Wenn ich keine Arbeite habe, dann suche ich nach der Arbeit.

RI: Wie ist es Ihnen finanziell gegangen, gut oder eher schlecht?

BF: Ich verdiene das und gebe ich das fürs Leben aus.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in China auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in China und in welcher Stadt?

BF: Ich habe drei ältere Schwestern und einen älteren Bruder. Sie leben alle auf dem Land.

RI: Und wo genau?

BF: Im Dorf.

RI: Welches Dorf?

BF: Ein Dorf zwischen Bergen.

RI: Wie heißt das Dorf.

BF: Das Dorf heißt XXXX .

RI: In welcher Provinz ist das?

BF: In der XXXX Provinz.

RI: Haben Sie Kinder und wo leben diese?

BF: Ich habe ein Kind. Ich weiß die Wohnadresse meines Kindes nicht.

RI: Sie wissen nicht, wo dieses Kind wohnt?

BF: Ja, das Kind ist geschieden und lebt dort, wo es arbeitet.

RI: Und wo arbeitet es?

BF: Es jobbt nur.

RI: Wo?

BF: Ich weiß nicht wo.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in China und wenn ja, wie oft haben Sie Kontakt zu und wie treten Sie in Kontakt?

BF: Ich traue mich nicht, mich mit ihnen in Kontakt zu setzen, weil ich mir ja Geld von meiner Schwester ausgeborgt habe.

RI: Heißt das, Sie haben weder Kontakt zu Ihren Geschwistern noch zu Ihrer Tochter?

BF: Doch, ich habe Kontakt mit meiner Tochter. Aber sie sagt mir nicht die Wahrheit, was sie jetzt macht.

RI: Wie oft stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Tochter und über welches Medium?

BF: Wir kommunizieren über "WeChat".

RI: Wie regelmäßig?

BF: Alle paar Monate einmal. Ich möchte jetzt Medikamente nehmen. Ist das möglich?

RI: Benötigen Sie dafür eine Pause oder können Sie das so machen?

BF: Ich mache das jetzt.

RI: Ich möchte Sie nur informieren, wenn Sie eine Pause brauchen, sagen Sie das und vergessen Sie auch nicht regelmäßig zu trinken.

BF: Das macht nichts. Wenn ich eine Tablette nehme, wird alles in Ordnung sein.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb China leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF: Nein.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2018 haben Sie auf Seite 6 des Protokolls angegeben, dass Ihre Tochter geschieden und alleinerziehend ist und momentan bei Ihrem Bruder mit Ihrem Kind lebt. Wieso können Sie heute keine Angaben dazu machen, wo Ihre Tochter derzeit aufhältig ist?

BF: Sie wohnt jetzt nicht mehr bei ihm.

RI: Warum nicht? Was hat sich geändert?

BF: Sie haben sich gestritten. Das heißt, mein Bruder hat mit ihr geschimpft und sie ist dann von ihm weggelaufen.

RI: Ihre Tochter will Ihnen nicht sagen, wo sie derzeit wohnt?

BF: Ja, sie will nicht. Ich kann sie nicht finden.

RI: Sie haben vorher angegeben, dass Sie keine Verwandten außerhalb Chinas haben. Wo lebt Ihr Mann?

BF: Als ich 30 Jahre alt war, haben wir uns getrennt, und er ist nach Österreich gekommen. Mir ist es in China nicht gutgegangen und ich bin auch zu ihm nach Österreich gekommen.

RI: Das heißt, Ihr Ehemann ist derzeit in Österreich.

BF: Ja.

RI: Ist er noch Ihr Ehemann?

BF: Ja.

RI: Wann und wo haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt?

BF: Ich habe ihn durch einen Bekannten kennengelernt, auf dem Land, damals.

RI: Wann war das ca.?

BF: Als ich 18 war. Das Jahr weiß ich nicht mehr.

RI: Wann und wo haben Sie Ihren Mann geheiratet?

BF: Ich habe ihn auf dem Land geheiratet.

RI: Wie lange ist das ca. her?

BF: Ich weiß nicht. Beim Heiraten war ich 19 und heuer bin ich 53.

RI: Sind Sie traditionell verheiratet oder standesamtlich?

BF: Ich bin nicht standesamtlich verheiratet, sondern traditionell.

RI: Seit wann befindet sich Ihr Mann im Bundesgebiet?

BF: Er ist zehn Jahre hier.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus besitzt Ihr Mann in Österreich?

BF: Er ist auch Asylwerber. Er hat nur einen Meldezettel.

RI: Sein Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen, ist das richtig?

BF: Das weiß ich nicht. Er hat eine weiße Karte gehabt. Die Karte wurde von der Polizei abgenommen.

RI an BFV: Wissen Sie etwas über den Aufenthaltsstatus des Ehegatten?

BFV: Das Verfahren wurde abgeschlossen. Es war jedoch eine Abschiebung nicht möglich, weil kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte. Es könnte ein Duldungssachverhalt vorliegen, allerdings dürfte der Ehegatte keine Duldungskarte haben. Ich gehe davon aus, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, aber genau weiß ich es nicht.

RI: Ist Ihr Ehegatte auch der Vater Ihrer Tochter XXXX ?

BF: Ja.

RI: Wieso hat Ihr Ehemann China verlassen und wann geschah das?

BF: Er war sehr faul und er hat nicht gearbeitet und dann hat er das Haus verlassen und ist nach Österreich gekommen.

RI: Wann war das ca.?

BF: Vor 15 Jahren. Er hatte nämlich viele Schulden in China, weil er Geld gebraucht hat und dann hat er China verlassen.

RI: Was hat Ihr Ehemann im Herkunftsstaat gearbeitet? Was war seine Beschäftigung?

BF: Er hat ja keinen Job gehabt. Er hat Geld ausgeborgt und dann sind die Gläubiger gekommen und wollten das Geld zurückhaben.

RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihren Herkunftsstaat zu verlassen und wann sind Sie de facto ausgereist?

BF: Ich bin im Jahr 2016 nach Österreich gekommen und dann habe ich im 10. Bezirk gewohnt. Ich habe nicht gewusst, dass ich mich als Asylwerber bewerben kann. Darum bin ich mit meinem Ehemann zuhause geblieben.

RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

BF: Das war 2016. Ich war einen Monat in Italien.

RI: Wieso haben Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Mann den Herkunftsstaat verlassen?

BF: Damals hat er mich einfach so im Stich gelassen. Ich habe ihn ja nicht finden können.

RI: Wie konnten Sie ihn jetzt finden?

BF: Als er hier ankam, war er krank. Er wurde operiert und hat mich kontaktiert.

RI: Wann war das ca.?

BF: Genau weiß ich es nicht. Ich habe keine Schule besucht. Ich kann das nicht rechnen.

RI: Ist das fünf Jahre her, ist das zehn Jahre her?

BF: Wie viele Jahre von 2016 bis jetzt?

RI: Wann hat er Sie kontaktiert, hat er Sie 2016 kontaktiert?

BF: Ein Jahr vor 2016.

RI: Das heißt, der allererste Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Mann nach seiner Ausreise, war ein Jahr vor Ihrer Ausreise.

BF: Ja.

RI: Wie bestreitet Ihre Familie derzeit in der VR China den Lebensunterhalt (Schwestern, Bruder, Tochter)?

BF: Meine Tochter wohnt jetzt nicht mehr zuhause. Ich kann sie zurzeit nicht erreichen. Sie müsste irgendwo jobben.

RI: Wovon bestreitet der Rest der Familie ihren Unterhalt.

BF: Von der Landwirtschaft.

RI: Haben Sie Enkelkinder, wenn ja wie viele, wie alt sind sie und wo leben sie?

BF: Nein.

RI: Sie haben keine Enkelkinder?

BF: Nein.

RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2018 auf Seite 6 des Protokolls angegeben: "Meine Tochter ist geschieden, alleinerziehend und lebt bei meinem Bruder mit ihrem Kind." Wenn Sie vor dem BFA haben, dass Sie ein Enkelkind haben, wieso wissen Sie heute nichts mehr davon?

BF: Doch, doch ich habe es nicht richtig verstanden. Ich habe geglaubt, ob ich noch ein weiteres Kind habe.

RI an D: Sie haben Enkelkinder übersetzt?

D: Ja, habe ich.

BF: Ich habe keine Schule besucht.

RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

BF: Ich war ein Monat in Italien, dann bin ich nach Österreich gekommen.

RI: Wann war das ca.?

BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Ich kann nicht kalkulieren.

RI: Wie lange und wo genau lebten Sie genau in Italien?

BF: Ich weiß nicht, wo. Ich habe bei einem Freund gewohnt.

RI: In welcher Stadt?

BF: Ich weiß nicht, auf einer Insel.

RI: Wie lange haben Sie dort gewohnt?

BF: Ein Monat.

RI: Sie haben ein Monat bei einem Freund in Italien gewohnt und wissen nicht einmal grob in welcher Stadt oder in welcher Gegend Italiens?

BF: Ich war nur zuhause. Ich weiß es nicht.

RI: Sie sind hingefahren und Sie sind von dort weiter nach Österreich gefahren. Dann müssen Sie bei einem Bahnhof gesehen haben, in welcher Stadt Sie sind.

BF: Er hat mich hergebracht.

RI: Was ist das für ein Freund gewesen?

BF: Was meinen Sie?

RI: Der Freund, bei dem Sie gelebt hatten, woher kannten Sie ihn?

BF: Eine Freundin, sie ist wieder nach China zurück.

RI: Woher kannten Sie sie?

BF: Das ist eine Heimatsfreundin.

RI: Wo und wann haben Sie sich kennengelernt und wann haben Sie den Entschluss gefasst, diese Freundin in Italien zu besuchen.

BF: Ich habe sie kontaktiert und dann bin ich zu ihr gefahren.

RI: Das heißt, Sie standen mit dieser Freundin in Kontakt, auch wie diese Freundin bereits in Italien war.

BF: Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr mit ihr, aber zuvor stand ich mit ihr in Kontakt.

RI: Wie bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt in Italien in dem einen Monat?

BF: Ich habe bei ihr gewohnt. Sie hat eingekauft.

RI: Sie haben nichts zahlen müssen? Sie haben nichts beitragen müssen?

BF: Nein, ich habe nur mitgegessen.

RI: Wieso sind Sie von Italien nach Österreich weitergereist?

BF: Ich bin zu meinem Ehemann gekommen, weil es ihm nicht gut ging.

RI: VORHALTUNG: Wenn der Grund Ihrer Weiterreise nach Österreich Ihr Ehegatte in Österreich gewesen war, warum haben Sie sich dann so lange in Italien aufgehalten und sind nicht direkt nach Österreich gereist?

BF: Ich wollte Ihnen nichts sagen.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich wollte ja meinen Mann pflegen kommen und ich bin ja nur kurz in Italien gewesen. Ich habe keine Schule besucht. Sie haben mir so viele Fragen gestellt und ich will nicht mehr antworten.

RI: Sie haben eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Von dieser Pflicht wissen Sie.

BF: Sie haben mich zu kompliziert befragt. Ich habe keine Schule besucht.

RI an BFV: Wollen Sie sich mit Ihrer Mandantin beraten?

BFV: Ich bitte um eine Unterbrechung und um die Möglichkeit mit Hilfe der D mich mit meiner Mandantin zu beraten.

Die Verhandlung wird um 10:32 Uhr unterbrochen. BFV, BF und D verlassen den Gerichtssaal um sich zu beraten. Die Verhandlung wird um 10:38 Uhr fortgesetzt.

RI an BFV: Was haben die Beratungen ergeben?

BFV: Die BF hat gesagt, sie ist weiterhin in der Lage und gewillt auszusagen.

RI: Wenn Sie eine Pause brauchen, können Sie das jederzeit haben.

BF: Danke.

RI: Wovon bestreiten Sie zur Zeit in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich und mein Mann leben von der Grundversorgung und andererseits haben wir auch Teigtaschen zuhause gemacht und verkauft.

RI: War diese Arbeit angemeldet?

BF: Nein. Jetzt machen wir es nicht mehr.

RI: Sind Sie in Österreich jemals einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen?

BF: Nein.

RI: Wie lange haben Sie sich in Österreich aufgehalten, bevor Sie am 23.03.2018 den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben?

BF: Ca. zwei Jahre.

RI: Waren Sie vor Ihrem Asylantrag in Österreich gemeldet? Wenn nicht, warum nicht?

BF: Nein, ich wusste nicht, wo ich mich anmelden soll.

RI: Warum haben Sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Ich wusste nicht wo und wie.

RI: Aber Ihr Ehemann ist doch Asylwerber. Der hätte es Ihnen doch sagen können bzw. sagen müssen.

BF: Er hat vor meiner Einreise den Asylantrag gestellt.

RI: Dann wusste er ja, wo. Er hätte es Ihnen sagen können.

BF: Er hat es mir nicht gesagt.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus China im Jahr 2016 wieder einmal in China gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Der erste Grund ist, dass ich meinen Ehemann suche und finde. Der zweite Grund ist, weil ich in China sehr viel Schulden habe und man hat mir gesagt, Österreich ist gut und deshalb bin ich nach Österreich gekommen.

RI: Woher haben Sie diese vielen Schulden in China?

BF: In China habe ich gejobbt und ich habe nicht viel Geld verdient. Für meine Ausreise habe ich Geld ausgeborgt mit hohem Zinssatz und hier kann ich von der Grundversorgung leben.

RI: Das heißt, ich verstehe Sie richtig, Sie geben als Fluchtgrund Schulden an, die Sie aufgenommen haben, um überhaupt flüchten zu können?

BF: Ja, richtig.

RI: Das heißt, Ihre Schulden sind einzig und allein Ihre Ausreisekosten?

BF: Ja.

RI: Das heißt, wären Sie nicht ausgereist, hätten Sie auch keine Schulden?

BF: Einen kleinen Teil schulde ich meinen Verwandten. Von meiner Schwester habe ich Geld ausgeborgt.

RI: Um welchen Betrag handelt es sich da?

BF: 30.000 RMB.

D: Ein Euro entspricht 7,8 RMB.

RI: Mussten Sie Angst vor Ihrer Schwester als Gläubiger haben?

BF: Ja.

RI: Inwiefern?

BF: Das Geld, das ich von meiner Schwester ausgeborgt habe, hat meine Schwester für ihre Vorsorge geplant und mein Schwager ist gestorben und sie hat das Geld von mir noch immer nicht zurückbekommen.

RI: Was hätten Sie von Ihrer Schwester de facto zu befürchten gehabt, wären Sie in Ihrem Herkunftsstaat geblieben?

BF: Ich muss ihr die Schulden plus Zinsen zurückgeben. Und wenn ich das Geld nicht habe, werde ich von ihr geschlagen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben weder in Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 24.03.2018, noch bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2018 ein asylrelevantes Vorbringen getätigt, sondern sich lediglich auf rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates berufen, wie der Umstand, dass Sie keine fixe Arbeit und kein regelmäßiges Einkommen im Herkunftsstaat gehabt hätten. Auch heute haben Sie rein wirtschaftliche Gründe angeführt für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates. Wieso ersuchen Sie die Republik Österreich um Gewährung von Asyl?

BF: Was meinen Sie?

RI wiederholt die Frage.

BF: Wirtschaftliche Gründe?

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie in Ihrem Herkunftsstaat zu irgendeinem Zeitpunkt durch die Behörden oder durch private Personen verfolgt, misshandelt oder bedroht worden?

BF: Jetzt sucht jemand meine Schwester.

RI: Wer sucht Ihre Schwester?

BF: Die Gläubiger.

RI: Wer sucht Ihre Schwester?

BF: Die Gläubiger, die mich nicht finden können, suchen jetzt meine Schwester.

RI: Woher wissen Sie das?

BF: Meine Schwester, weil mein Ehemann war krank und sie wollte das Geld von mir zurück haben und hat mich gesucht.

RI: Woher wissen Sie, dass Ihre Schwester von den Gläubigern gesucht wird? Woher wissen Sie das?

BF: Ich habe ja Kontakt via We Chat.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vorhin auf die Frage, ob und wie oft Sie mit Ihren Verwandten in China in Kontakt stehen, geantwortet, dass sie sich nicht trauen würden, mit ihren Verwandten Kontakt aufzunehmen und dass sie lediglich einmal alle paar Monate über "We Chat" in Kontakt wären. Woher wissen Sie, dass Ihre Schwester von Ihren Gläubigern gesucht wird, wenn Sie mit Ihrer Schwester keinen Kontakt haben?

BF: Von meiner Tochter. Meine Tochter hat mir via We Chat ein paar Tage vor dem Tod meines Schwagers gesagt, dass man die Schwester sucht und von ihr meine Schulden verlangt.

RI: Um welche der drei Schwestern handelt es sich, die gerade gesucht wird?

BF: Um die zweite.

RI: Wie heißt sie?

BF: XXXX .

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie in Ihrem Herkunftsstaat zu irgendeinem Zeitpunkt durch die Behörden oder durch private Personen verfolgt, misshandelt oder bedroht worden?

BF: Nein, nur von Einzelpersonen.

RI: Was haben diese Einzelpersonen gemacht?

BF: Sie haben meine Schwester bedroht.

RI: Inwiefern bedroht?

BF: Sie haben Scheiben zerschlagen.

RI: Die Scheiben wovon?

BF: Mit Steinen.

RI: Um welche Scheiben geht es?

BF: Die Fensterscheiben.

RI: Von welchem Haus.

BF: Vom Haus, wo meine Schwester wohnt.

RI: Seit wann wird Ihre Schwester von den Gläubigern verfolgt und bedroht?

BF: Seit letztem Jahr.

RI: Wurde Ihr Schwester auch persönlich bedroht oder wurden nur Scheiben eingeschlagen.

BF: Es sollte beim ersten Mal und beim zweiten Mal mit meiner Schwester persönlich gesprochen worden sein und beim dritten Mal sind Scheiben eingeschlagen worden.

RI: Wann ist Ihre Schwester erstmalig bedroht worden? Wann war das letztes Jahr, am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Jahres?

BF: Genau kann ich es auch nicht sagen. Es sollte im Sommer sein.

RI: Wenn Ihre Schwester also bereits im Sommer 2018 persönlich bedroht worden ist, warum haben Sie das dann nicht bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2018 angegeben.

BF: Niemand hat mich gefragt.

RI: Waren Sie oder Mitglieder Ihrer Familie in Ihrem Herkunftsstaat jemals politisch aktiv und sind dadurch in Konflikt mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates geraten?

BF: Nein.

RI: Sind Sie oder Ihr Gatte seit Ihrem Aufenthalt in Österreich politisch aktiv gewesen?

BF: Nein.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?

BF: Nein.

RI: Hatten Sie in China jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF: Familie.

RI wiederholt die Frage:

BF: Familie.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach China?

BF: Erstens kann ich mir die Behandlung meiner Krankheit in China nicht mehr leisten. Zweitens habe ich Angst vor den Gläubigern.

RI: Wieviel hat Ihre Ausreise von China nach Europa insgesamt gekostet?

BF: Ca. 100.000 RMB.

RI: Wieviel Geld haben Sie sich von Ihren Gläubigern insgesamt geborgt?

BF: Ich habe insgesamt ca. 100.000 RMB ausgeborgt.

RI: Zu welchen Bedingungen haben Sie sich das Geld geborgt?

BF: Mit hohem Zinsensatz. Gesamtschulden 110.000 oder 120.000 plus Zinsen.

RI: Wieso schulden Sie jetzt 110.000 oder 120.000 plus Zinsen?

BF: Schulden habe ich ca. 100.000. Ich habe nur gedacht plus Zinsen wäre 111.000 oder 120.000.

RI: Wer sind diese Leute, denen Sie Geld schulden? Wie heißen diese?

BF: Ich weiß nicht.

RI: Sie werden doch wissen, was das für Leute sind, denen Sie Geld schulden?

BF: Ich habe das Geld so ausgeborgt. Der, der meine Ausreise organisiert, hat für mich von anderen Leuten Geld ausgeborgt. Er hat zu mir gesagt, wenn ich Geld verdient habe, muss ich diese Schulden zurückzahlen.

RI: Das heißt, Sie kennen gar nicht die anderen Leute, von denen Sie Geld ausgeborgt haben?

BF: Stimmt, nur der, der meine Ausreise organisiert hat, hat alles organisiert.

RI: An wen müssten Sie das Geld zurückzahlen?

BF: Der, der meine Ausreise organisiert hat und auch von den anderen Leuten Geld für mich ausgeborgt hat, ist verschwunden.

RI: An wen könnten Sie dann das Geld zurückzahlen, wenn Sie die anderen Leute nicht kennen?

BF: Die, die mir Geld ausgeborgt haben, die kommen jetzt mich suchen.

RI: Kennen Sie die Leute, denen Sie Geld schulden?

BF: Der meine Ausreise organisiert hat, hat Geld von den anderen Leuten ausgeborgt. Er ist verschwunden. Die Gläubiger haben mich gesucht und mich nicht gefunden und deswegen sind sie zu meiner Schwester gegangen.

RI: Kennen Sie die anderen Gläubiger?

BF: Nein.

RI: Wissen Sie deren Namen?

BF: Nein, der, der meine Ausreise organisiert hat, hat die Gläubiger betrogen.

RI: Wissen Sie den Zinssatz, zu dem Sie sich das Geld ausgeborgt haben?

BF: 1,5%.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2018 haben Sie auf Seite 7 des Protokolls fünf Namen angegeben, von Personen, denen Sie Geld schulden, ebenso haben Sie zur jeweilig genannten Person angegeben, wie viel Sie dieser Person schulden. Wieso kannten Sie die Namen Ihrer Gläubiger vor dem BFA und heute geben Sie an, lediglich Ihren Ausreiseorganisator zu kennen, aber nicht Ihren Gläubiger. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

BF: Ich habe einen Zettel von diesem Reiseorganisator bekommen, diese fünf Namen. Ich habe diese fünf Namen damals notiert.

RI: Also kennen Sie diese fünf Namen sehr wohl.

BF: Ich habe natürlich die fünf Namen in meinem kleinen Notizbuch notiert. Vor kurzem war die Polizei bei uns und ich habe alles weggeschmissen.

RI: Warum haben Sie alles weggeschmissen?

BF: Nach der Untersuchung von der Polizei habe ich alles weggeschmissen.

RI: Was für eine Untersuchung?

BF: Meldezettelkontrolle.

RI: Warum schmeißen Sie die Unterlagen weg, wenn die Polizei Ihren Meldezettel kontrolliert?

BF: Die Polizei war in meiner Wohnung und hat alles untersucht. Ich habe danach alles weggeschmissen.

RI: Aber warum hauen Sie Ihre Unterlagen weg. Was ist der Sinn?

BF: Es war eine Anzeige. Jemand hat eine Anzeige gemacht, dass in unserer Wohnung jemand unangemeldet wohnt. Deswegen ist die Polizei zu uns gekommen.

RI: Es hat offenbar eine Überprüfung gegeben bezüglich der in der Wohnung gemeldeten Personen. Dennoch stellt sich die Frage, warum Sie Ihre Unterlagen weggeworfen haben.

BF: Nach der Überprüfung waren Papiere in meiner Wohnung durcheinander. Ich habe das weggeschmissen. Diese Zettel habe ich wahrscheinlich aus Versehen weggeschmissen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben, wie vorhin erwähnt, vor dem BFA, bei Ihrer Befragung am 22.10.2018, auf Seite 7 des Protokolls, fünf Namen angegeben von Personen, denen Sie Geld schulden. Von diesen fünf Personen tragen drei Personen den Nachnamen XXXX . Sind diese drei Personen mit Ihnen verwandt?

BF: Nein, es kann sein, dass sehr viele XXXX heißen.

RI: Unter diesen Namen, die ich oben erwähnte, befindet sich auch der Name XXXX . Das klingt doch wie der Name Ihrer Schwester, oder.

BF: Ja.

RI: Also ist doch ein Verwandter auf dieser Liste?

BF: Ja.

RI: Wieso wussten Sie nicht automatisch bei der Frage nach den fünf Gläubigern, die vor dem BFA angeführt wurden, dass Ihre Schwester auch unter den Gläubigern ist.

BF: Sie wissen ja, dass XXXX meine Schwester ist.

RI: Ich habe Sie aber gefragt, ob unter den Gläubigern auf der Liste Ihre Schwester ist und Sie haben nein gesagt.

BF: Das habe ich nicht verstanden.

RI: Welche Sicherheiten haben Sie Ihren Gläubigern für das erhaltene Geld gegeben?

BF: Ich habe das Geld für meine Ausreise ausgeborgt.

RI: Die Frage wird wiederholt. Haben Sie irgendetwas dafür verpfändet?

BF: Der Reiseorganisator hat ihnen gesagt, wenn ich hier in Österreich Geld verdient habe, werde ich ihnen das Geld zurückgeben.

RI: Haben Sie von Ihrer Schwester XXXX selbst das Geld ausgeborgt oder ist das auch über Ihren Ausreiseorganisator organisiert worden?

BF: Ich habe das Geld direkt von ihr ausgeborgt.

RI: Haben Sie seit Ihrer Ausreise aus China die anfallenden Zinsen begleichen können oder in irgendeiner Weise einen Teil der Schulden bereits zurückzahlen können?

BF: Nein.

RI: An wen hätten Sie Ihre Schulden zurückzahlen sollen und mit wem wären Sie aus Österreich in Kontakt gestanden, um Ihre Schulden zurückzahlen zu können?

BF: Ich habe hier kein Geld verdient. Ich habe kein Geld, meine Schulden zurückzuzahlen. Wenn ich Geld hätte, würde ich natürlich meiner Schwester als erste die Schulden zurückzahlen. Meine Schwester ist schon über 70 und ich darf hier nicht arbeiten und ich kann jetzt auch nicht mehr arbeiten. Ich habe kein Geld.

RI: Was glauben Sie, würde Ihnen denn von Seiten dieser Gläubiger drohen, wenn Sie in den Herkunftsstaat zurückkehren würden?

BF: Sie wissen ja, wenn ich zurückkehre und kein Geld habe, werde ich wahrscheinlich körperlich von denen bedroht. Ich habe kein Geld. Ich kann in China nicht leben und hier bekomme ich doch zumindest das Essen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer polizeilichen Ersteinvernahme am 24.03.2018, befragt was Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten würden, angegeben: "Ich hätte kein Einkommen". Von Schulden bei Gläubigern in Ihrem Herkunftsstaat, vor denen Sie sich im Falle der Rückkehr fürchten würden, wussten Sie erst bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2018 - also mehr als ein halbes Jahr später - erstmals zu berichten. Wieso vermochten Sie nicht bereits bei Ihrer Ersteinvernahme Ihre Furcht vor Gläubigern anzugeben?

BF: Ich wurde nicht gefragt.

RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

BF: Ja, alle haben gesagt, Österreich ist gut. Ich habe jetzt die Beinschmerzen. Wenn ich in China wäre, könnte ich mir das nicht vorstellen und hier kriege ich die Behandlung.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich?

BF: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?

BF: Ich habe versucht, Deutsch bei einer Lehrerin zu lernen, aber ich kann mir das nicht merken.

RI: Haben Sie bereits ein Sprachniveau in Österreich abgesprochen?

BF: Nein, ich kann nicht. Der Lehrer hat uns Gratisunterricht gegeben, aber ich merke mir das nicht.

RI (ohne Übersetzung): Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF (mit Übersetzung): Ich verstehe nicht. Ich kann nicht Deutsch. Ich kann mir das nicht merken.

RI: Waren Sie in Österreich jemals ehrenamtlich tätig?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?

BF: Nein.

RI: Auch wenn Sie mir bereits Befunde vorgelegt haben, stelle ich Ihnen trotzdem die Frage: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF: Es geht mir nicht gut. Ich sitze hier und die Hände zucken.

RI: Nehmen Sie Medikamente, wenn ja, welche?

BF: Ich habe Medikamente. Wenn ich aufgeregt bin, nehme ich immer das Medikament.

RI: Was ist das für ein Medikament?

BF: Das ist für das Herz.

RI: Für den Blutdruck oder für das Herz?

BF: Für das Herz.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Ja.

RI: Wie regelmäßig sind Sie da beim Arzt?

BF: Die Woche war ich beim Arzt.

RI: Wie regelmäßig, in welchen Abständen?

BF: In der letzten Zeit war ich oft beim Arzt.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Wenn das Problem am Bein geheilt wird, werde ich arbeitsfähig sein und wenn ich ein gültiges Papier habe, würde ich gerne hier arbeiten. Ich würde Österreich sehr dankbar sein, wenn ich mich hier ordentlich aufhalten könnte und ein gültiges Arbeitspapier habe. Ich würde gerne hier arbeiten und hier leben.

RI: Ihnen wurden Länderfeststellungen zu China zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme in der heutigen Verhandlung übermittelt. Wünschen Sie sich mündlich zu den hg übermittelten Länderfeststellungen zu äußern?

BFV: Aus den Länderinformationen geht hervor, dass viele Chinesen im Alltag von Willkür und Rechtslosigkeit betroffen sind (16. Kapitel Rechtsschutz). Daher ist davon auszugehen, dass die BF, die körperliche Gewalt durch ihre Gläubiger befürchtet, keinen ausreichenden staatlichen Schutz vor ihren privaten Verfolgern erhalten könnte. Dies umso mehr, da sie eine Frau ist, die über kaum eine Ausbildung verfügt, über keine finanziellen Mittel und nicht aus einer einflussreichen Familie stammt. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass das LIB mit Ausnahme der Aktualisierungen, die praktisch nur die Situation in Hongkong betreffen nur Quellen verwendet, die bereits älter als zwei Jahre sind.

RI: Möchten Sie andere aus Ihrer Sicht aktuellere Länderinformationen in das Verfahren einbringen?

BFV: Nein, es wird aber auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.

RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie ein Medikament fürs Herz einnehmen. Um was für ein Medikament handelt es sich?

BF: Es handelt sich um eine chinesische Medizin. Die habe ich in China gekauft. Ich brauchte dafür kein Rezept.

RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.

Schluss der Verhandlung."

Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen/Dokumente ergänzend in Vorlage:

* Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 30.09.2019 bis zum 14.10.2019 von Dr. XXXX ;

* Befundbericht vom 03.10.2019 von Dr. XXXX betreffend Psoriasis Arthritis;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Asylantrages der BF vom 23.03.2018, ihrer Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2018 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2018 und 22.10.2018, der Beschwerde vom 27.11.2018 gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und dem Strafregister der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF ist eine Staatsangehörige der VR China und gehört der Volksgruppe der Mang und dem buddhistischen Glauben an. Sie hat im Herkunftsstaat im Dorf XXXX , im Kreis XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , bis zu ihrer Ausreise Ende März 2016 gelebt. Vor ihrer Einreise nach Österreich hielt sie sich etwa ein Monat in Italien bei einer nicht namentlich genannten Bekannten an einer der BF nicht mehr erinnerlichen Adresse in einer der BF nicht mehr erinnerlichen Stadt auf.

Die BF besuchte ca. 3 Jahre die Grundschule, verfügt jedoch über keine weitere Schul- oder Berufsausbildung. Sie war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und hatte immer wieder Gelegenheitsjobs. Die BF ist sowohl grundsätzlich arbeitsfähig, als auch arbeitswillig und in der Lage sich ihren Lebensunterhalt in ihrem Herkunftsland, wie zuvor, auch selbst zu erwirtschaften. Sie verfügt in ihrem Herkunftsstaat über ein familiäres Netz aus vier Geschwistern, welche die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaften, sowie eine Tochter und ein Enkelkind. Sie steht sowohl mit ihrer Tochter, als auch mit einer ihrer Schwestern in Kontakt. Die BF hat in Österreich keinen Deutschkurs absolviert und verfügt allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie hat weder Hobbies, noch ist sie vereinsmäßig oder ehrenamtlich in Österreich aktiv, verfügt über keine österreichischen Freunde und ist sie im Bundesgebiet keiner sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen.

Die BF hat im Verfahren keine Unterlagen zu einer Eheschließung mit ihrem Lebensgefährten, XXXX , vorgelegt und darüber hinaus auch nicht behauptet eine - in China obligatorische - Zivilehe geschlossen zu haben. Die BF und ihr Lebenspartner haben sich getrennt als die BF 30 Jahre alt wurde und die BF lebt erst seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2016 wieder in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Partner. Sie hat keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Asylantrag ihres Lebensgefährten, XXXX , wurde in zweiter Instanz am 10.05.2012 rechtskräftig abgewiesen, die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde von diesem nicht genutzt und ist dieser bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF ist in Österreich keiner ordentlichen Beschäftigung nachgegangen. Sie ging lediglich der Schwarzarbeit nach, indem sie mit ihrem Lebensgefährten unangemeldet Teigtaschen herstellte und verkaufte. Die BF befindet sich in Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF tatsächlich im Herkunftsland Schulden im behaupteten Ausmaß hat.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Seit Mai 2018 laboriert die BF an Hüftgelenksschmerzen (coxalgie dext.). Des Weiteren wurde bei der BF eine Fehlhaltung aufgrund einer Verschleißerkrankung der Wirbelsäule (mäßige osteochondrosen der caudalen LWS (Lendenwirbelsäule) und der hyperkyphotische BWS (Brustwirbelsäule)) festgestellt Des Weiteren leidet die BF an Psoriasis arthritis. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an konkreten Herzproblemen leiden würde.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Das Vorbringen der BF betreffend die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Volksrepublik China eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:

Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China

1.4.1 Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 24.11.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.07.2019):

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 24.07.2019: Massenproteste erreichen eine neue Eskalationsstufe, betrifft Abschnitt 2. Politische Lage. Hunderttausende haben am 21.7.2019 erneut bei Massenprotesten gegen die Regierung demokratische Reformen und Ermittlungen gegen das Vorgehen der Polizei bei den vorangegangenen Protesten gefordert (NZZ 22.7.2019). Erstmals richtete sich der Protest nicht mehr nur gegen die Hongkonger Regierung, sondern auch direkt gegen Pekings Vertretung (NZZ 22.7.2019). Nach dem Protestmarsch zogen hunderte Menschen zum Verbindungsbüro, der offiziellen Vertretung der Pekinger Zentralregierung, weiter und bewarfen das Gebäude mit Eiern, besprühten Überwachungskameras (DS 22.7.2019), beschmierten Mauern mit Graffitis und beschmutzten das Emblem der Volksrepublik (TNYT 22.7.2019). Darüber hinaus attackierten Stunden später eine unbekannte Anzahl von Schlägern in weißen T-Shirts - ihre personelle Stärke variierte gemäß der Berichte zwischen einigen Dutzend (TG 22.7.2019) bis zu einer Hundertschaft - in der U-Bahnstation Yuen Long Demonstranten, Journalisten, ein anwesendes Regierungsmitglied der Demokratischen Partei (HKFP 22.7.2019) sowie Pendler. Auch eine Schwangere und Kinder sollen Augenzeugen zufolge zusammengeschlagen worden sein (TG 22.7.2019). 45 Menschen wurden verletzt (CNN 21.7.2019), fünf Frauen schwer (SZ 22.7.2019), ein Mann sogar lebensgefährlich (CNN 21.7.2019). Es ist nicht bekannt, durch wen die Angriffe organisiert worden sind (BBC 22.7.2019). Befürchtet wird, dass Banden der organisierten Kriminalität, welche bekanntlich in den Außenbezirken der Stadt operieren, in die politische Krise verwickelt werden (CNN 21.7.2019). Von der politischen Opposition in Honkong wird über Verbindungen der Schläger zu Syndikaten des organisierten Verbrechens gemutmaßt (BBC 22.7.2019). Der Polizei wird vorgeworfen, bei den Übergriffen nicht eingegriffen zu haben (HKFP 22.7.2019). Die umstrittene Hongkonger Regierungschefin Carrie Lam verurteilte sowohl den Vandalismus am Verbindungsbüro, mit welchem die Souveränität Chinas in Frage gestellt und die Gefühle der Nation "verletzt" worden seien, als auch die Angriffe des Mobs in Yuen Long (TNYT 22.7.2019). Die Polizei erklärte, dass, "gewalttätiges Verhalten" nicht toleriert würde und die Vorfälle aktiv verfolgt werden (CNN 21.7.2019). Am Abend des 22.7.2019 verkündete die Polizei, dass fünf Personen - einige von ihnen angeblich Mitglieder der Triaden - im Zusammenhang mit den Angriffen verhaftet worden sind (TG 22.7.2019). Hatten zu Beginn der jüngsten Protestwelle in Hongkong staatlich gesteuerte Medien des Festlands kaum über die Ereignisse berichtet, findet das Thema mittlerweile auch dort Beachtung (DW 22.7.2019). In einer Erklärung des Verbindungsbüros heißt es, dass mit dem Vorgehen einiger radikaler Demonstranten nicht nur gegen das Hongkonger Grundgesetz und lokale Gesetze verstoßen worden sei, sondern auch letztendlich das Prinzip: "Ein Land, zwei Systeme" und die Autorität der Zentralregierung ernsthaft in Frage gestellt worden sei (XN 22.7.2019). Chinas Festlandspresse sieht Hongkong im Chaos versinken, wenn dort nicht bald wieder "rechtsstaatliche Verhältnisse" herrschen (DW 23.7.2019). Die Führung Chinas, welche in Hongkong eine Armeegarnison unterhält, vermied es am 22.7.2019 allerdings, direkte Eingriffe anzudrohen (DS 22.7.2019).

[...]

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017). China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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