TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 I415 2228494-1

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2228494-1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2020, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 17.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsantehörige, im Zuge eines PUMA-Einsatzes in einem Gastronomiebetrieb bei der Schwarzarbeit betreten.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2020, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides aufheben, in eventu Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde.

4. Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht aus anderen Bundesgesetzen zu.

Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin reiste legal am 01.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 17.01.2020 im Zuge eines PUMA-Einsatzes im Restaurant XXXX, bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung (Bierausschenken) angetroffen. Dadurch wurde ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig.

Die Beschwerdeführerin war bisher (mit Ausnahme eines zweitägigen Aufenthaltes im PAZ XXXX) nicht in Österreich gemeldet.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Angehörige in Serbien, darunter ihre Eltern und drei erwachsene Geschwister. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Serbien.

In Österreich verfügt sie über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Abgesehen von einem Freund leben keine ihr nahestehenden Personen in Österreich. Ferner konnten keine weiteren gesellschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgestellt werden, dies insbesondere in Hinblick auf die Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich.

Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es wurden keine Umstände bekannt, die ihrer Rückführung nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, entgegenstünden.

Sie wurde am 06.02.2020 nach Serbien abgeschoben.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Es wurde ausschließlich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer angefochten, sodass die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2 Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vorliegenden serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.

Dass die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Inhalt eines eingeholten Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Dass sie behördlich nicht gemeldet war, folgt dem Inhalt eines eingeholten zmr-Auszuges.

Die Betretung der Beschwerdeführerin bei der Schwarzarbeit im "Restaurant XXXX" am 17.01.2020 ist dem Bericht der LPD XXXX vom 18.01.2020, Zl. XXXX, zu entnehmen. Zwar bestritt die Beschwerdeführerin bei ihrer polizeilichen Einvernahme die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und erklärte, sie habe sich lediglich hinter der Ausschank etwas zu trinken geholt, weil die Kellnerin kurz weg gewesen sei, doch entsprachen diese Ausführungen nicht den polizeilichen Wahrnehmungen im Zuge der durchgeführten Kontrolle. Darüber hinaus geht aus einer Auskunft aus dem AJ-Web hervor, dass die Beschwerdeführerin für den 17.01.2020 als geringfügig Beschäftigte bei der XXXX gemeldet war, sodass ihre Aussage vor der Polizei, sie habe nicht gearbeitet, als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Auch nahm die Beschwerdeführerin die ihr mit Parteiengehör des BFA vom 20.01.2020 eingeräumte Gelegenheit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot nicht wahr, um den Vorwurf der unerlaubten Aufnahme einer Beschäftigung zu widerlegen. Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die belangte Behörde nicht ausreichend auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhielt, beruht darauf, dass sie im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Ein visumfreier Aufenthalt ermöglicht einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Durch eine Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt unrechtmäßig. Dadurch steht fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unrechtmäßig aufhältig war.

Die Feststellungen zur in Serbien lebenden Familie der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizei am 17.01.2020.

Die Beschwerdeführerin vermochte in ihrer Einvernahme am 17.01.2020 keine wie immer gearteten Bindungen zu Österreich darzutun und reagierte auf das ihr eingeräumte Parteiengehör des BFA vom 20.01.2020 nicht. Auch aus der Beschwerde gehen keine Umstände hervor, die auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet schließen ließen.

Dem Akteninhalt waren weder Hinweise auf irgendeine Krankheit, noch eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Sie gab in ihrer Einvernahme an, gesund zu sein und wurde bei der Arbeit betreten, woraus sich ihre Arbeitsfähigkeit ergibt.

Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung (HStV, BGBl. II. Nr. 177/2009).

Die Feststellung zur am 06.02.2020 erfolgten Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien ergibt sich aus einem dem Verwaltungsakt enthaltenen Bericht der LPD Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat vom 06.02.2020.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Anfechtung lediglich des Einreiseverbotes bzw. seiner Dauer folgt dem diesbezüglich unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Verfahren hat die rechtsvertretene Beschwerdeführerin, wie dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zu entnehmen ist, Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt V. (Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes) erhoben. Dadurch ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. und VI. in Rechtskraft erwachsen und Verfahrensgegenstand lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt V.

3.1. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 110/2019, lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides insoweit stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG grundsätzlich für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach dem von der belangten Behörde angewendeten § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige "bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen".

Wie bereits im angefochtenen Bescheid angeführt ist, indiziert die Erfüllung dieses Einreiseverbotstatbestandes gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt, da die Beschwerdeführerin in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachging.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen erwogen (siehe unter anderem VwGH vom 20.12.2013, Zahl 2013/21/0047), dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (Hinweis E 31. Jänner 2013, 2011/23/0538) besteht.

Sohin kann auch von keiner uneingeschränkt positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin weist keine engen familiären Bindungen in Österreich auf, befand sich für nur wenige Wochen im Bundesgebiet und liegt ihr Lebensmittelpunkt in Serbien, wo auch ihre Eltern und Geschwister wohnhaft sind. Die geltend gemachte Freundschaft zu einem in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen allein kann keine tiefgreifende Bindung im Bundesgebiet erzeugen. Auch sonst sind keine Integrationsmerkmale ersichtlich, die ihrem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein entscheidendes Gewicht verleihen würden.

Zudem vermochte die Beschwerdeführerin der mögliche Verlust ihres Einreise- und Aufenthaltsrechtes im Schengen-Raum nicht von der Setzung eines dem Ausländerbeschäftigungsgesetz widersprechenden Verhaltens abzuhalten. Vielmehr hat sie durch ihr Verhalten diese Möglichkeit wissentlich auf Spiel gesetzt und die negativen Folgen in Kauf genommen.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer derartiger Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zurücktreten müssen.

Angesichts der fehlenden familiären und privaten Beziehungen und wegen ihres Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die Bemessung des Einreiseverbotes mit drei Jahren als überschießend. So ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erstmalig bei der Schwarzarbeit betreten wurde, strafrechtlich unbescholten und die Dauer ihrer illegalen Beschäftigung angesichts ihrer kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 01.01.2020 bis 06.02.2020, wobei sie bereits am 17.01.2020 bei der Schwarzarbeit betreten wurde, höchstens wenige Tage betragen konnte. Weshalb die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Beurteilung von einem über einjährigen Beschäftigungszeitraum der Beschwerdeführerin ausgeht ist nicht nachvollziehbar, zumal sich die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen, nicht widerlegbaren Angaben erst seit dem 01.01.2020 in Österreich befindet. Ferner bestünde in anderen Fällen, in denen etwa eine immer wiederkehrende Ausübung einer illegalen Beschäftigung geahndet wird und der Fremde bereits mehrfach betreten wurde, nur noch wenig Spielraum nach oben. Somit war die Einreiseverbotsdauer angemessen zu reduzieren und auf zwei Jahre herabzusetzen. Eine darunterliegende Zeitspanne erwiese sich jedoch als zu kurz, um der Beschwerdeführerin, die sich nicht geständig zeigte, ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Angesichts der Tatsache, dass auch in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG). Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.

Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Ermessen Ermessensausübung Ermessensübung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2228494.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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