Entscheidungsdatum
25.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I421 2228482-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Revisorin des OLG XXXX gegen den Bescheid des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom 21.08.2018, XXXX, hinsichtlich der Bestimmung der Zeugengebühren der mitbeteiligten Partei XXXX, beschlossen:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die mitbeteiligte Partei hat mit E-Mail vom 5.2.2000 an das Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, sie sei in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX als Zeugin zum Verhandlungstermin am 18.7.2018 geladen gewesen. Dieser E-Mail war als Anhang der Bescheid des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX a vom 21. August 2018 angeschlossen, wobei mit diesem Bescheid die Zeugengebühr der mitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der Verhandlung am 18.7.2018 bestimmt worden sind. In vorgenannte E-Mail teilte die Mitbeteiligte Partei weiter mit, sie habe keinen Zahlungseingang verzeichnen können. Mitarbeiter des Bezirksgerichtes XXXX hätten sie nach telefonischer Rücksprache an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Diese Schriftstücke wurden der zuständigen Gerichtsabteilung I421 des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle XXXX, zugewiesen, wo diese am 13.2.2020 einlangten. Rückfragen des zuständigen Richters beim Bezirksgericht XXXX haben ergeben, dass die Zeugengebühr der mitbeteiligten Partei, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX mit Bescheid des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.8.2018 mit Euro 338 bestimmt wurden, wobei die Auszahlung nicht erfolgte, zumal der Revisor des Oberlandesgerichtes XXXX gegen diesen Bescheid Beschwerde einbrachte. Aus einem Missverständnis der belangten Behörde sei die Beschwerde samt Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdevorlage wurde am 27.2.2020 nachgeholt und langte beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle XXXX am 5.3.2020 ein.
Mit Schreiben vom 6.3.2020 wurde vom zuständigen Richter bei der belangten Behörde die Übermittlung des Antrags auf Bestimmung von Zeugengebühr der mitbeteiligten Partei angefordert, wobei diese Unterlagen von der belangten Behörde Schreiben vom 10. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2020 eingelangt vorgelegt wurden.
Die Mitbeteiligte Partei R. B. war mit Ladung des Bezirksgericht XXXX vom 16. Mai 2018 unter ihrer Wohnanschrift in München, Deutschland, als Zeugin im Verfahren XXXX a für den 18. Juli 2018 um 11:00 Uhr zum Bezirksgericht XXXX geladen. Die Zeugin hat dieser Ladung entsprochen und ist ladungsgemäß zum genannten Termin beim Bezirksgericht erschienen. Die Zeugeneinvernahme wurde nicht durchgeführt, zumal die Prozessparteien im genannten Zivilverfahren in der Verhandlung am 18. Juli 2018, bevor die Mitbeteiligte Partei als Zeugin einvernommen worden war, Ruhen des Verfahrens vereinbarten.
Die mitbeteiligte Partei hat ihre Zeugengebühren mit Reisekosten in Höhe von Euro 102,48 (244 km a Euro 0,42) und Verdienstentgang für 8 Stunden in Höhe von Euro 28,40 pro Stunde, sohin Euro 227,22 geltend gemacht.
Mit verfahrensgegenständlichen bekämpften Bescheid vom 21.8.2018 hat der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes XXXX die Gebühren der Zeugin wie folgt bestimmt:
Reisekosten XXXX retour, öffentliche Verkehrsmittel, Euro 102,48, Mittagessen ohne Beleg Euro 8,50, Entschädigung für 8 Stunden Verdienstentgang Euro 227,22, Summe somit (nach Rundung) Euro 338.
In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, die Zeugin habe ihrer Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf ihre Gebühr rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist (aus dem Ausland geladen), nachdem sie zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden sei geltend gemacht. Die Bestimmung der Gebühr erfolgte unter Bedachtnahme auf die vorseits zitierten Anspruchsvoraussetzungen nach dem Gebührenanspruchsgesetz. Die Parteien hätten sich in der Verhandlung vom 18.7.2018 mit dem Kilometergeld von Euro 0,42 einverstanden erklärt.
Gegen diesen Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.8.2018 richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht XXXX vom 6.9.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.9.2018.
In dieser Beschwerde wird ausgeführt, 1. der Zeugin seien gemäß § 6 GebAG lediglich die Kosten mit einem Massenbeförderungsmittel zu ersetzen. Das Einverständnis der Parteien, der Zeugin würde das amtliche Kilometergeld zustehen, käme nur in Betracht, wenn die Gebühr in der Verhandlung bestimmt und direkt von einer der beiden Parteien übernommen worden wäre. Bei einer Bestimmung außerhalb der Verhandlung seien die Vorschriften des GebAG anzuwenden.
Weiter wird moniert, 2. die Zeugin stünde in einem Angestelltenverhältnis und sei daher § 616 BGB anzuwenden. Nach dieser Bestimmung behalte der Dienstnehmer seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sei, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht komme. Der Zeugin stünde sohin keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, da kein entgangener Verdienst vorläge.
In der Beschwerde wird von der Revisorin beim Oberlandesgericht XXXX unter Verweis auf die dargetanen Gründe der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgegeben und den bekämpften Bescheid beheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides auftragen.
Wie eingangs schon dargetan, erfolgte die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erst mit Schriftsatz vom 27.2.2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der zu Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des Parteivorbringens, zu Feststellungen erhoben und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Ob die mitbeteiligte Partei, als sie in Erfüllung ihrer Zeugenpflicht am 18.7.2018 zum Bezirksgericht XXXX zureiste, in einem Angestelltenverhältnis stand, kann nicht festgestellt werden.
Ob der mitbeteiligten Partei, als sie in Erfüllung ihrer Zeugenpflicht am 18.7.2018 zum Bezirksgericht XXXX zureiste, daraus einen Verdienstentgang erlitt, kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der wiedergegebene und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Gebührenakt und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die Negativfeststellung dazu, ob die Zeugin am 18.7.2018 in einem Angestelltenverhältnis stand, war zu treffen, zumal sich im Akt keine Unterlagen befinden, die das zweifelsfrei bestätigen, auch wenn der Beschwerde insofern beizupflichten ist, dass die von der Zeugin gelegte "Verdienstbescheinigung für Gericht", dieses vermuten lässt. Erwiesen ist dies dennoch nicht.
Die Negativfeststellung, ob die Zeugin aus der Erfüllung ihrer Zeugenpflicht am 18.07.2018 einen Verdienstentgang erlitt, war zu treffen, da es sich bei der vorgelegten Urkunde der Zeugin zu ihrem Verdienst, um eine generelle Bescheinigung ihres Verdienstes, nicht aber um eine konkrete Bescheinigung des Verdienstentgangs für den 18.7.2018 handelt, wurde diese Bescheinigung vom Dienstgeber ja auch am 17.7.2018 ausgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
"Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden."
2. Die Zeugin und mitbeteiligte Partei hat im Sinne der oben wiedergegebenen Bestimmungen ihren Anspruch auf Zeugen fristgerecht geltend gemacht. Von der Zeugin wurden Reisekosten und Verdienstentgang angesprochen.
2. Zu den Reisekosten:
Die Zeugin hat Fahrtkosten auf Grundlage der Benutzung des Privat-Pkws unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von ? 0,42 angesprochen und wurden im bekämpften Bescheid diese Reisekosten auf dieser Grundlage zuerkannt. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX. In diesem Punkt ist die Beschwerde berechtigt. Gemäß § 6 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel. Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient (§ 7 GebAG). Gemäß § 9 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht. Die Zugreise von XXXX nach XXXX und retour ist mit der Eisenbahn möglich (amtsbekannt). Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen erfolgte daher der Ersatz der Reisekosten auf Grundlage der Nutzung des Privat-Pkws zu Unrecht. Daran vermag auch der Hinweis im bekämpften Bescheid nichts zu ändern, die Parteien des Zivilverfahrens hätten sich damit einverstanden erklärt, dass die Gebühren der Zeugen, die vor dem Verhandlungssaal warten, außerhalb der Verhandlung bestimmt werden können und die Parteien sich mit einem Kilometergeld von 0,42 Cent pro Kilometer einverstanden erklären. Da gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz GebAG im Zivilprozess die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung nur entfallen, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten, sind die Voraussetzungen für diese Vorgangsweise auch nicht (analog) gegben.
3. Zum Verdienstentgang:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG Gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis Euro 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Gemäß Z. 2 leg cit kann der Zeuge anstatt der Entschädigung nach Z. 1 als unselbstständiger Erwerbstätiger den tatsächlich entgangenen Verdienst ansprechen. Das ist im gegenständlichen Fall geschehen. § 18 Abs. 2 GebAG ordnet aber auch ausdrücklich an, dass es dem Zeugen obliegt, den Grund des Anspruches zu bescheinigen und insbesondere, wenn tatsächlicher Verdienstentgang angesprochen wird, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Zeugin in diesem Verfahren zwar den Grund des Anspruches des Verdienstentganges bescheinigt, allerdings nicht dessen Höhe, zumal sich aus der vorgelegten Bestätigung seitens des Dienstgebers "Verdienstbescheinigung für Gericht" zwar der Verdienst der Zeugin ableiten lässt, nicht aber der wesentliche Umstand, ob der Zeugin am 18. Juli 2018 tatsächlich einen Verdienstentgang in einer bestimmten Höhe erlitten hat. Naturgemäß kann dies die Bescheinigung vom 17. Juli 2018 nicht erbringen. Da bislang die Höhe des begehrten Verdienstentgangs nicht bescheinigt ist, ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls berechtigt.
Aus den aufgezeigten Gründen zeigt sich die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht XXXX insgesamt als berechtigt. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid anhand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrags (Begehren) zu prüfen. In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung dieser Beschwerde den erstinstanzlichen Bescheid beheben und dem Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX die Erlassung eines neuen Bescheides auftragen. Schon aus diesem Grund war es dem erkennenden Gericht untersagt, den bekämpften Bescheid abzuändern. Zudem wird es im fortgesetzten Verfahren auch erforderlich sein von der Zeugin und mitbeteiligten Partei eine Bescheinigung des Verdienstentgangs einzuholen. Dies ist auch deshalb erforderlich, um dem rechtlichen Gehör der mitbeteiligten Partei Genüge zu tun. Auch die Kosten für Zu- und Abreise XXXX / XXXX mit einem Massenbeförderungsmittel werden festzustellen sein.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und war diese auch zurecht nicht beantragt. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Schlagworte
Angestellte ausländischer Zeuge Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation Kilometergeld mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Massenbeförderungsmittel Revisor Zeugengebühr ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2228482.1.00Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020