Entscheidungsdatum
15.04.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W154 2182756-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX alias XXXX StA. Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.1.2018, Zahl: IFA 741521801/180023293, und die Anhaltung in Schubhaft vom 8.1.2018 bis 17.1.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.7.2004 unter seinem Alias-Geburtsdatum im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 04 15.218-BAW gem. § 7 AsylG 1997 und § 8 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das folgende Beschwerdeverfahren wurde in 2. Instanz gemäß § 24 AsylG eingestellt.
2. Am 18.3.2015 brachte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs am 28.11.2016 in Rechtskraft.
3. Am 10.1.2017 wurde der Beschwerdeführer am Villacher Hauptbahnhof einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und am selben Tag durch das Bundesamt niederschriftlich zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und zu seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet einvernommen. Dabei erklärte er im Wesentlichen, er hätte seinen zweiten Asylbescheid nicht erhalten, vermutlich deshalb, weil er zu diesem Zeitpunkt Österreich bereits Richtung Italien verlassen habe. Bereits unmittelbar nach seiner Einvernahme am 27.7.2016 sei er aus dem Bundesgebiet ausgereist. In Italien habe er ein Visum für ein Jahr erhalten. Vorgehalten, dieses Visum sei am 28.10.2016 abgelaufen, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte am 4.10.2016 um Verlängerung angesucht und legte das Ansuchen und die Einzahlungsbestätigung der entsprechenden Gebühr vor.
In Österreich halte er sich deshalb auf, weil er einen Freund in Wien besuchen wolle. Er wisse, dass er das nicht dürfe und gebe bekannt, sofort freiwillig nach Italien zu reisen, wo er als Pizzakoch tätig sei.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verfahrensanordnung erteilt, das Bundesgebiet unverzüglich mit dem nächsten Zug von Klagenfurt nach Italien zu verlassen und sich telefonisch mit seinem ehemaligen Unterkunftgeber in Verbindung zu setzen, damit dieser die Abmeldung vornehme. Falls er noch einmal im Bundesgebiet angetroffen werde, werde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung verhängt werden.
4. Am 8.1.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet bei einer polizeilichen Kontrolle aufgegriffen. Er führte einen gültigen indischen Reisepass und einen bis 27.10.2017 gültigen italienischen Aufenthaltstitel bei sich. Ebenfalls vorgefunden wurde eine Bahnfahrkarte von Mailand nach Wien.
5. Am selben Tag übermittelte das Bundesamt dem Polizeikooperationszentrum (PKZ) Thörl-Maglern mittels Email einen Scan des italienischen Aufenthaltstitels und des indischen Reisepasses mit der Bitte um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer für Italien einen Aufenthaltstitel besitze und er über Italien zum Aufenthalt für den Schengenraum berechtigt wäre. In Beantwortung des Emails gab das PKZ Thörl-Maglern bekannt, dass der italienische Aufenthaltstitel seit 28.10.2017 abgelaufen sei. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels liege nicht vor.
6. In weiterer Folge wurde auf Basis dieser Auskunft und der bestehenden, seit 28.11.2016 rechtskräftigen, Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
7. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und mittellos sei und über keine Krankenversicherung verfüge. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, gegen seine Person bestehe eine seit 28.11.2016 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG und es sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 12.12.2016 abgelaufen.
Zu seinem bisherigen Verhalten stellte das Bundesamt fest:
"Sie sind illegal nach Österreich eingereist.
- Gegen Ihre Person besteht eine seit 28.11.2016 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG und ist die Frist für die freiwillige Ausreise mit 12.12.2016 abgelaufen.
- Sie haben keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
- Sie haben keinen Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsberechtigung und auch kein Visum für das österreichische Bundesgebiet bzw. einen Mitgliedstaat des Schengenraumes.
- Sie haben keine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung.
- Sie besitzen einen Reisepass, [...]."
Gegen seine Person bestehe mit Bescheid des Bundesamts vom 27.10.2016 eine Rückkehrentscheidung. Das Vorliegen eines gem. § 8 EMRK und 9 BFA-VG schützenswerten Familien- und Privatleben im Bundesgebiet sei bescheidmäßig verneint worden und der Bescheid mit 28.11.2016 in Rechtskraft erwachsen. Im nunmehrigen Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der gegen seine Person bestehenden Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet ein Familienleben und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK und gem. § 9 BFA-VG entwickelt habe.
Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründeten folgende Kriterien eine Fluchtgefahr:
"Gegen Ihre Person besteht eine seit 28.11.2016 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist mit 12.12.2016 abgelaufen. Laut Auskunft des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 08.01.2017 sind Sie nicht in Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels und verlor Ihr italienischer Aufenthaltstitel ab 27.10.2017 seine Gültigkeit. Sie besitzen keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Schengenraum, dennoch halten Sie sich weiterhin und somit illegal im Schengenraum auf und reisten überdies auch zum wiederholten Male und trotz der gegen Ihre Person bestehenden Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung in das österreichische Bundesgebiet ein. Durch Ihre wiederholte illegale Einreise und Ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet demonstrieren Sie eingehend, dass Sie nicht gewillt sind, die gegen Ihre Person bestehende Rückkehrentscheidung zu beachten und dass Sie nicht gewillt sind in Ihr Heimatland freiwillig zurückzukehren bzw. das Gebiet der Schengenstaaten zu verlassen. Bereits in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.01.2017 wurde Ihnen bei nochmaligen Aufgriff im österreichischen Bundesgebiet die in Schubhaftnahme zur Sicherung der Außerlandesbringung in Aussicht gestellt.
Sie führen kein im Sinne Art. 8 EMRK und 9 BFA-VG Familienleben im Bundesgebiet. Sie haben keine Familienangehörigen und keine Verwandten im Bundesgebiet (vgl. Niederschrift vom 10.01.2017). Sachverhalte die auf eine soziale und/oder berufliche Integration im Bundesgebiet Rückschluss bieten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie haben keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Ihnen ist die Arbeitsaufnahme nicht erlaubt. Dass Sie über ausreichend Existenzmittel oder über eine soziale und berufliche Verankerung verfügen hat sich im Verfahren überdies nicht ergeben. Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist somit nicht gegeben.
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden; ist doch davon auszugehen, dass Sie sich durch Untertauchen dem Verfahren welches der Sicherung Ihrer Abschiebung und der Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. im Schengengebiet dient, entziehen werden.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten. Eine Arbeitsaufnahme ist Ihnen nicht gestattet."
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 8.1.2018 persönlich übernommen.
8. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer um 19:20 Uhr in Schubhaft genommen.
9. Am 11.1.2018 wurde dieser zur Anordnung der Schubhaft und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich im Polizeianhaltezentrum einvernommen.
Dass bei seiner Anhaltung eine Bahnfahrkarte von Mailand nach Wien vorgefunden wurde, erklärte der Beschwerdeführer damit: " Ich wollte von Mailand nach Neapel reisen und bin leider versehentlich nach Wien gereist. Dieses Ticket hat mir ein Bekannter gekauft." Er sei betrunken gewesen. Seit 2012 sei er in Italien aufhältig. Dass er in der Zwischenzeit in Österreich Asylverfahren betrieben habe, begründete er folgendermaßen: "Ich bin damals irrtümlich nach Österreich eingereist." Außer seinem Reisepass habe er keine Dokumente.
Der Beschwerdeführer habe die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels beantragt. Dieser Antrag sei auch bei den Effekten bei der Polizei. Anhand dieser Bestätigung dürfe er sich in Italien aufhalten, bis er diese Verlängerung bekomme. Nach Öffnung der Effektenbox zeigte er auf eine Einzahlungsbestätigung samt Erlagschein. Diese Einzahlungsbestätigung belege, dass der Beschwerdeführer um Verlängerung des Aufenthaltstitels ersucht habe. Er weise sie bei einer Polizeikontrolle in Italien vor und es passiere ihm deshalb nichts.
Der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in Österreich, sei aktuell hier nicht erwerbstätig, habe kein Geld, keine Familienangehörigen und könne nicht Deutsch. Gegen eine Rückverbringung in sein Heimatland spreche, dass er lieber nach Italien wolle.
10. Mit 11.1.2018 wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Der Bescheid wurde samt Verfahrensanordnungen am 11.1.2018 durch den Beschwerdeführer übernommen.
11. Gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 8.1.2018 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde am 12.1.2018 rechtzeitig Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG erhoben.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel für Italien verfüge und rechtzeitig vor dessen Ablauf eine Verlängerung beantragt und eine entsprechende Bestätigung erhalten habe. Am 5.1.2018 sei er bei den italienischen Behörden vorstellig geworden, wo man ihm mitgeteilt hätte, dass die weitere Bearbeitung des Verlängerungsantrages noch rund einen Monat dauere. Am 8.1.2018 habe er sich aus Versehen nach Österreich begeben.
Das Bestätigungsschreiben der italienischen Behörden über den rechtzeitig vor Ablauf seines italienischen Aufenthaltstitels gestellten Antrag auf dessen Verlängerung habe der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung mitgeführt und befinde sich bei seinen Effekten.
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei;
* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen;
* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
12. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 12.1.2018 nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwei Asylverfahren betrieben habe und gegen ihn eine seit 28.11.2016 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege.
Am 10.1.2017 sei er am Villacher Hauptbahnhof einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und auch am selben Tag durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme habe er eingeräumt, in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit seines Handelns in das österreichische Bundesgebiet von Italien aus eingereist zu sein und sich hier bewusst unrechtmäßig aufzuhalten. Daraufhin sei er angewiesen worden, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.
Am 08.1.2017 (gemeint: 2018) sei er erneut im Bundesgebiet bei einer polizeilichen Kontrolle durch Organe der LPD Mödling aufgegriffen worden, wobei er einen gültigen indischen Reisepass und einen bis 27.10.2017 gültigen italienischen Aufenthaltstitel bei sich geführt habe. Am selben Tag sei an das Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern mittels Email ein Scan des italienischen Aufenthaltstitels und des indischen Reisepasses mit der Bitte um Mitteilung gesandt worden, ob der Fremde für Italien einen Aufenthaltstitel besitze und er von Italien zum Aufenthalt für den Schengenraum berechtigt sei. In Beantwortung des Emails habe das PKZ Thörl-Maglern bekannt gegeben, dass der italienische Aufenthaltstitel seit 28.10.2017 abgelaufen sei und eine Verlängerung nicht vorliege.
Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels. Er sei in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit seines Handelns wiederholt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe sich auch in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Abgesehen davon habe er Asylverfahren unter einer falschen Identität betrieben, entspreche doch sein in den Asylverfahren angegebenes Geburtsdatum nicht den Tatsachen.
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den Bescheid des Bundesamtes bestätigen
2. den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes und allenfalls des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde verpflichten.
13. Am 17.1.2018 wurde der Beschwerdeführer erfolgreich nach Indien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Er stellte am 27.7.2004 unter seinem Alias-Geburtsdatum im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das folgende Beschwerdeverfahren wurde in 2. Instanz gemäß § 24 AsylG eingestellt.
Am 18.3.2015 brachte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs am 28.11.2016 in 1. Instanz in Rechtskraft.
Am 10.1.2017 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und am selben Tag durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, in Österreich halte er sich deshalb auf, weil er einen Freund in Wien besuchen wolle. Er wisse, dass er das nicht dürfe und gebe bekannt, sofort freiwillig Richtung Italien zu reisen. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die Verfahrensanordnung erteilt, das Bundesgebiet unverzüglich mit dem nächsten Zug von Klagenfurt nach Italien zu verlassen. Falls er noch einmal im Bundesgebiet angetroffen werde, werde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung verhängt werden.
Am 8.1.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet bei einer polizeilichen Kontrolle aufgegriffen. Er führte einen gültigen indischen Reisepass und einen bis 27.10.2017 gültigen italienischen Aufenthaltstitel bei sich. Ebenfalls vorgefunden wurde eine Bahnfahrkarte von Mailand nach Wien. Am selben Tag übermittelte das Bundesamt dem Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern mittels Email einen Scan des italienischen Aufenthaltstitels und des indischen Reisepasses mit der Bitte um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer für Italien einen Aufenthaltstitel besitze und er über Italien zum Aufenthalt für den Schengenraum berechtigt wäre. In Beantwortung des Emails gab das PKZ Thörl-Maglern bekannt, dass der italienische Aufenthaltstitel seit 28.10.2017 abgelaufen ist und keine Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegt.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung abgelaufen und nicht verlängert. Der Beschwerdeführer verfügte somit über keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Schengenraum.
Bereits im Januar 2017 hielt sich der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde am 10.1.2017 bewusst - illegal im Bundesgebiet auf. Trotz Androhung einer Schubhaftverhängung im Falle einer neuerlichen Einreise kehrte er nach Österreich zurück.
Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer versehentlich nach Österreich eingereist ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Arbeitserlaubnis. Er hatte knapp ? 95 bei sich.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung und Vollziehung der Schubhaft haftfähig.
Am 11.1.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Am 17.1.2018 wurde der Beschwerdeführer erfolgreich nach Indien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung und das Zentrale Melderegister sowie das Betreuungsinformationssystem und das Zentrale Fremdenregister.
Dass eine versehentliche Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nicht glaubwürdig ist, basiert auf folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Anhaltung am 8.1.2018 eine Fahrkarte Mailand-Wien bei sich, sodass schon deshalb nicht glaubwürdig ist, er hätte nach Neapel gewollt. Die vagen Erklärungen, ein Freund hätte die Karte für ihn gekauft, begründen nicht, warum er trotzdem nach Wien gefahren ist, selbst dann nicht, wenn er tatsächlich betrunken gewesen wäre, wie von ihm behauptet. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer, der wegen seiner beiden Asylverfahren über Ortskenntnisse im Bundesgebiet verfügen muss, dann in der Badener Bahn aufgegriffen wurde, anstatt sich sofort von Wien nach Neapel zurückzubegeben. Zudem ist anzumerken, dass er bei seiner Einvernahme am 11.1.2018 auf die Frage hin, warum er trotz seines angeblich seit 2012 andauernden Aufenthaltes in Italien Asylverfahren in Österreich betrieben habe, ebenfalls antwortete, (bereits) damals irrtümlich in das Bundesgebiet eingereist zu sein.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):
3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
[...]"
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:
§ 76 FPG (aF) lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
3.2.4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zwei Asylverfahren in Österreich waren negativ entschieden worden.
Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung abgelaufen und nicht verlängert. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Schengenraum.
Bereits im Januar 2017 hielt sich der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde am 10.1.2017 bewusst - illegal im Bundesgebiet auf. Trotz Androhung einer Schubhaftverhängung im Falle einer neuerlichen Einreise kehrte er nach Österreich zurück.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet, verfügte über keine Arbeitserlaubnis und hatte knapp ? 95 bei sich.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet weder Verwandte noch Familienangehörige.
Im vorliegenden Fall scheidet, abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 des § 77 FPG aus.
Insbesondere aber durch sein bisheriges oben erörtertes Verhalten, vor allem, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2017 trotz aufrechter Rückkehrentscheidung - wie er selbst eingestand - bewusst unrechtmäßig wieder in das Bundesgebiet eingereist war, sich zwar zur sofortigen Ausreise bereiterklärt hatte und ihm im Falle einer neuerlichen Einreise die Verhängung der Schubhaft angedroht wurde, er jedoch trotzdem wieder unrechtmäßig einreiste, musste sich für die Behörde auch nicht der Schluss aufdrängen, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" .
Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage.
Insgesamt war die Schubhaft somit rechtmäßig.
Wie oben ausgeführt, begegnet auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken und ist verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde am 8.1.2018 in Schubhaft genommen. Bei seiner Anhaltung hatte er einen gültigen indischen Reisepass bei sich getragen, die belangte Behörde führte das Verfahren zur Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme zügig durch und der Beschwerdeführer wurde am 17.1.2018 erfolgreich nach Indien abgeschoben.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2182756.1.00Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020