TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 I405 2160955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2160955-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea-Bissau, vertreten durch "We move together - Beratung und Hilfe für Migrantinnen", Schönbrunnerstraße 213/508, 1120 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, stellte erstmals nach illegaler Einreise am 25.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dazu wurde er am 27.05.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Teilnahme an einer politisch motivierten Demonstration für die Rückkehr des früheren Premierministers von Militärangehörigen verfolgt worden sei. Das Asylverfahren des BF wurde am 07.08.2014 in Österreich zugelassen.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 16.11.2016 wiederholte der BF sein bisheriges Fluchtvorbringen und präzisierte es unter anderem dahingehend, dass er in der Partei PND die Jugendarbeit koordiniert habe. Er sei daher als registriertes Parteimitglied dem Militär und Geheimdienst bekannt und werde nun verfolgt.

4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.05.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea-Bissau (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 31.05.2017, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 01.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.06.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Mit Schreiben vom 09.09.2019 übermittelte die bisherige Rechtsvertreterin Mag. Brigitte Tchoukwe Tchoua, MA dem erkennenden Gericht die Zurückziehung ihrer Vertretungsvollmacht des BF vom 18.02.2019 und legte gleichzeitig eine gültige Vollmacht für den Verein "We move together-Beratung und Hilfe für Migrantinnen" vor.

8. Mit Schreiben vom 19.12.2019 teilte die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst mit, dass kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis mit dem BF bestehe.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2020 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache durch.

10. Am 18.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Urkundenkopien ein, bestehend aus der Geburtsurkunde des BF, den Geburtsurkunden seiner beiden Söhne sowie der Identitätskarte seiner Ehefrau. Am 23.03.2020 legte der BF ein Sprachzertifikat A2 des OIF vom 27.02.2020 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljähriger BF ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Fula an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF leidet an chronischen Kopfschmerzen, ist jedoch arbeitsfähig.

Der BF reiste selbstständig in der Nacht des 31.03.2014 ausgehend von Guinea-Bissau über Senegal nach Mauretanien. Von dort gelangte er schlepperunterstützt per Boot nach Tunesien und weiter über Italien und Deutschland illegal ins österreichische Bundesgebiet. Er hält sich seit mindestens 25.05.2014 dauerhaft in Österreich auf.

Der BF ist mit XXXX verheiratet und hat zwei Söhne, XXXX und XXXX. Die gesamte Familie des BF, des Weiteren bestehend aus seiner Mutter, seiner Schwester und seinen zwei Brüdern, lebt in Guinea-Bissau. Der BF steht im regelmäßigen und aufrechten telefonischen Kontakt zu seiner Verwandtschaft im Herkunftsstaat. In Guinea-Bissau besuchte der BF sechs Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre lang die Hauptschule. Anschließend arbeitete er sowohl im Landwirtschafts- als auch im Fischereiministerium als Sekretär. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am Arbeitsmarkt im Herkunftsland unterzukommen.

In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten. Der BF hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert.

Der BF besuchte mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2 und schloss diese auch positiv ab.

Er geht in Österreich seit 27.04.2015 einer gemeinnützigen Beschäftigung am XXXX nach. Dabei führt er wöchentlich 20 Stunden an Archivarbeiten durch und bringt dafür monatlich EUR 240,-- ins Verdienen.

Der BF war auch in einer Kirche aktiv, wo er gesungen hat.

Aufgrund seines dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis.

Der BF bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Die lange Verfahrensdauer ist nicht den BF anzulasten. Sie haben sich dem Verfahren nicht entzogen oder ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:

Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er als Präsident der Jugendbewegung der Partei "Partido da Nova Democracia" (PND) wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration zur Unterstützung des ersten Premierministers Carlos Gomes Junior vom Militär verfolgt werde, konnte nicht festgestellt werden.

Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass der BF in Guinea-Bissau aufgrund anderer Umstände, nämlich seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea-Bissau:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1.3.1.Politische Lage

Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der "Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte, kann ein Vetorecht gegen Gesetze einlegen und das Parlament auflösen (AA 10.2018).

Die Wahlen im Jahr 2014 haben das Land nach dem Militärputsch von 2012 wieder in Richtung demokratische Regierungsführung geführt (FH 1.2018). Vaz gewann im 2. Wahlgang im Mai 2014 mit 61,9 % der Stimmen. Premierminister seit 30.01.2018 ist Artur Da Silva, und Außenminister seit 12.12.2016 ist Jorge Malú. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 13.04.2014 statt. Die Wahlbeteiligung betrug 88,6 %; das Parlament hat 101 Sitze (AA 10.2018). Die Wahlen 2014 verzögerten sich aufgrund fehlender Mittel (FH 1.2018).

Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde 2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018).

Korruption bleibt ein großes Problem, das durch die kriminellen Aktivitäten des internationalen Drogenhandels verschärft wird (FH 1.2018). Es wird geschätzt, dass Kokain im Wert von mindestens einer Milliarde Dollar jährlich über Westafrika nach Europa transportiert wird. Dabei ist Guinea-Bissau ein Narco-Staat - der einzige in Afrika (NZZ 27.9.2018).

Die politische Krise hat zu einigen Fällen von Gewalt und Einschüchterung geführt. Im Oktober 2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der rivalisierenden PAIGC-Fraktionen (FH 1.2018).

Infolge der anhaltenden politischen Blockade im Jahr 2017 konnte das Parlament keine neuen Mitglieder der Nationalen Wahlkommission ernennen, weil deren Mandate bereits im Juni ausgelaufen waren. Darüber hinaus hatte der Präsident noch keine Termine für die anstehenden Parlamentswahlen 2018 festgelegt und schlug im Dezember 2017 vor, die Wahlen zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2019 abzuhalten (FH 1.2018).

Die Lage im Parlament ist derzeit sehr undurchsichtig und von internen Konflikten geprägt (AA 10.2018). Zum sowieso schon schwachen Staat kommt hinzu, dass sich Regierung und Parlament seit zwei 2015 gegenseitig blockieren. Die Verwaltung ist praktisch zusammengebrochen. Schulen, Spitäler, Polizei und Justiz funktionieren nur noch rudimentär. Die Postangestellten beispielsweise erhalten seit Jahren kein Salär mehr (NZZ 27.9.2018).

In Guinea-Bissau gibt es nur wenige demokratische Machtübertragungen zwischen rivalisierenden politischen Parteien, da zumeist die PAIGC oder die militärischen Machthaber seit der Unabhängigkeit regieren. Die Oppositionsparteien haben eine realistische Chance, ihre Vertretung bei den Parlamentswahlen 2018 zu erhöhen, sollte die derzeitige politische Blockade rechtzeitig aufgelöst werden (FH 1.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Länderinformationen, Überblick, Guinea-Bissau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissau/220330, Zugriff 18.10.2018

-BBC News (19.2.2018): Guinea-Bissau country profile, h ttps://www.bbc.com/news/world-africa- 13443186, Zugriff 18.10.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook - Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 18.10.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 18.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 18.10.2018

1.3.2. Sicherheitslage

Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtern sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD 23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vgl. FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018

-FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee-bissao/, Zugriff 23.10.2018

1.3.3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018).

Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung sowie unter anderem, das Recht über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und die Konsultation eines Anwalts seiner Wahl oder sich einen auf Kosten des Gerichts zur Verfügung stellen zu lassen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten (USDOS 20.4.2018). Nur sehr wenige Strafverfahren werden vor Gericht gebracht oder erfolgreich verfolgt, was zum Teil auf die begrenzten materiellen und personellen Ressourcen der Ermittler zurückzuführen ist. Der größte Teil der Bevölkerung hat in der Praxis keinen Zugang zur Justiz (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 10.10.2018

1.3.4. Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst (Geheimdienst), Grenzpolizei, schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 20.4.2018).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018).

Die zivilen Behörden haben Kontrolle über Polizei und Streitkräfte, obwohl die Regierung nur wenige Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch verfügt (USDOS 20.4.2018).

Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

1.3.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und die Streitkräfte und die Polizei respektieren dieses Verbot im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hütet sich, politisch Andersdenkende ins Gefängnis zu werfen, zu foltern oder umzubringen. Man will der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft Ecowas keinen Vorwand für einen Einmarsch liefern, so wie Anfang des Jahres im nahen Gambia (NZZ 27.9.2018).

In den letzten Jahren wurden aber einige Fälle von Folter und von Polizeigewalt gemeldet. Im Jänner 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem die Polizei ihn angeblich gefoltert hatte (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Guinea-Bissau sind die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; der Mangel an ordnungsgemäßen Verfahren; die Beeinträchtigung der Privatsphäre; behördliche Korruption, die durch Straffreiheit und die Beteiligung öffentlich Bediensteter am Drogenhandel verschärft wird; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt an und Diskriminierung von Frauen und Kindern; weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018).

Es gibt keine Berichte über extra-legale Tötungen durch Sicherheitskräfte oder über Verschwinden lassen von Personen (USDOS 20.4.2018). Polizeibeamte beachten oft nicht die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftung und Inhaftierung (FH 1.2018).

Einzelpersonen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen einlegen; es gibt aber keine spezifischen Verwaltungsmechanismen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung unternimmt Maßnahmen zur Untersuchung und Bestrafung von Beamten, die Missbräuche begangen haben, dennoch bleibt Straffreiheit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, es gibt jedoch Berichte, dass die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Unabhängige Medien sind aktiv und veröffentlichen ihre Ansichten ohne Einschränkung. Es gibt Berichte über Journalisten, die Drohungen erhielten und Selbstzensur ausübten. Die Regierung unternimmt keine Schritte, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten oder die Täter zu verfolgen (USDOS 20.4.2018).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im April kam es bei einem Marsch der politischen Opposition in Bissau zu Zusammenstößen mit der Polizei. Polizei und Demonstranten wurden verletzt (USDOS 20.4.2018). Die Polizei setzte dabei Tränengas gegen friedliche Demonstranten ein und verhaftete mehrere Aktivisten. Im Juni 2017 verbot die Regierung zwei zivilgesellschaftlichen Organisationen, geplante Proteste durchzuführen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei im Mai und November führten zu einer Reihe von Verletzten und Verhafteten (FH 1.2018).

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und anderer Personen zusammen (USDOS 20.4.2018).

Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch eine staatliche Menschenrechtsinstitution, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

1.3.7. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnissen in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, sowie Belüftung, Beleuchtung und Sanitäranlagen mangelhaft. Auch die Verpflegung bleibt unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018).

In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau sind die Häftlinge auf ihre Familien angewiesen. Untersuchungshäftlinge werden mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen festgehalten (USDOS 20.4.2018).

Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für Gefängnisse oder unabhängige Behörden, die glaubwürdige Behauptungen über unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

1.3.8.Todesstrafe

In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vgl. FD 2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (2018): Death Penalty - The global view, Death sentences and executions 2007-2017, Guinea-Bissau, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 11.10.2018

-FD - France Diplomatie (2018): Carte interactive: la peine de mort dans le monde, Guinée-Bissau, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politique-etrangere-de-la-france/droits-de-l-homme/peine-de-mort/la-peine-de-mort-dans-le-monde/carte-interactive-la-peine-de-mort-dans-le-monde/, Zugriff 11.10.2018

1.3.9. Grundversorgung

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vgl. FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018).

Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018).

Die legale Wirtschaft basiert auf Cashewnüssen und Fischfang. Illegaler Holzeinschlag und Drogenhandel spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Kombination aus begrenzten wirtschaftlichen Perspektiven, schwachen Institutionen und günstiger geographischen Lage, hat das Land zu einer Übergangsstation für Drogen auf ihrem Weg nach Europa gemacht (CIA 2.10.2018).

Mit einer Bevölkerung von 1,9 Millionen Menschen, im Jahr 2017 hat das Land ein BIP pro Kopf von 724 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 6,5% pro Jahr zwischen 2013 und 2017 (FD 7.2018). Der UN Sicherheitsrat stellt fest, dass die Wirtschaft in Guinea-Bissau 2017 trotz anhaltender politischer Blockaden und wiederkehrender Protestbewegungen zwar weiterwachsen kann, dass aber die Ursachen für die Instabilität in Guinea-Bissau nicht beseitigt sind, sodass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht nachhaltig sein werden (UNSC 13.9.2017).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.10.2018)): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 12.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 18.10.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 12.10.2018

-FAO - Food and Agricultural Organization (1.2018): WFP - World Food Programme: Monitoring food security in countries with conflict situations - A joint FAO/WFP update for the United Nations Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422839/1226_1516882153_i8386en.pdf, Zugriff 16.10.2018

-FD - France Diplomatie (7.2018): Fiche Repères économiques Pays, Guinée-Bissao, https://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/fichepays_guinee-bissau_20180809_1153_cle04db13.pdf, Zugriff 12.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-UNSC - UN Security Council (13.9.2017) Statement [made on behalf of the Security Council, at the 8045th meeting, 13 September 2017, in connection with the Council's consideration of the item entitled "The situation in Guinea-Bissau"], http://www.refworld.org/docid/59bbc3e44.html, Zugriff 12.10.2018

1.3.10. Medizinische Versorgung

Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 23.10.2018; vgl. AA 23.10.2018, EDA 24.10.2018). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patienten behandeln (EDA 24.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332#content_5, Zugriff 23.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.10.2018): Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 24.10.2018

1.3.11. Rückkehr

Es konnten keine spezifischen Informationen hinsichtlich einer Bedrohung (Strafbarkeit der Asylantragstellung, Schikanen bei der Wiedereinreise, Doppelbestrafung) oder Unterstützung für Rückkehrer gefunden werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea-Bissau (Stand 24.10.2018) sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2020.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (Protokolle vom 16.11.2016 und 08.01.2020). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen.

Der BF führte in der mündlichen Verhandlung seine chronischen Kopfschmerzen an, welche jedoch lediglich hin und wieder in der Nacht auftauchen würden und mit Schmerztabletten behandelbar seien. Obwohl der BF keinen Befund vorlegen konnte, waren die diesbezüglichen Angaben des BF glaubwürdig und wurde diesen gefolgt. Es liegt jedenfalls keine die Arbeitsfähigkeit ausschließende Krankheit vor.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die vorgelegte Kopie seiner Geburtsurkunde reicht für eine glaubhafte Identitätsfeststellung nicht aus.

Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen.

Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (Protokolle vom 16.11.2016 und 08.01.2020). Dazu korrespondierend legte der BF am 18.02.2020 Kopien der Geburtsurkunden seiner Kinder sowie eine Identitätskarte seiner Ehefrau bei.

Der BF vermochte es in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 08.01.2020) glaubwürdig zu schildern, dass er über einen aufrechten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt.

Die Feststellung zu seinem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 24.02.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass der BF nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, ergibt sich aus seinem aufrechten Bezug der Grundversorgung.

Hinsichtlich der gemeinnützigen Beschäftigung des BF ist auf seine gleichlautenden glaubwürdigen Aussagen im gesamten Verwaltungsverfahren sowie auf die zuletzt vorgelegte Bestätigung der XXXX vom 11.11.2019 zu verweisen.

Der Umstand, dass der BF bereits Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht hat, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Teilnahmebestätigungen. Die positive Ablegung der Sprachprüfung auf dem Niveau A2 ergibt sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat vom 27.02.2020.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung (Protokoll vom 27.05.2014), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 16.11.2016) sowie auf seinen Ausführungen vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 08.01.2020). Das Vorbringen des BF, wonach er als Präsident der Jugendbewegung der Partei PND wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration zur Unterstützung des ersten Premierministers Carlos Gomes Junior vom Militär verfolgt werde, ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen unglaubwürdig:

Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Der BF konnte in sämtlichen Befragungen Detailwissen zur damaligen politischen Situation in Guinea-Bissau präsentieren, schilderte das fluchtauslösenden Ereignis allerdings nur sehr vage und oberflächlich. Beispielsweise konnte der BF auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 08.01.2020) nicht präzisieren, wie viele Personen schätzungsweise an der Demonstration teilgenommen haben. Andererseits war es ihm nicht möglich, das Einschreiten des Militärs bei der gegenständlichen Demonstration trotz expliziter Nachfrage konkret zu beschreiben - der BF beschränkte seine Angaben auf die Adjektive "brutal" und "gewaltsam". Das erkennende Gericht erachtet es jedenfalls als nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass der BF keine konkreten und detaillierten Informationen zu einer solch gewaltsam beendeten Demonstration geben kann, welche ihn augenblicklich zur Flucht aus seinem Herkunftsstaat veranlasst habe. Das BFA stellte am 17.11.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation (AS 139f) zur Frage, ob im gegenständlichen Zeitraum eine Demonstration zur Unterstützung der Wiedereinsetzung von Carlos Gomes Junior als Premierminister stattgefunden habe und ob es Informationen zu Repressionen gegen Mitglieder der Partei PND gebe. Im Ergebnis konnten weder Informationen zum Stattfinden der gegenständlichen Demonstration noch zu Repressionen gegen Parteimitglieder generiert werden, sodass das Fehlen jeglicher Berichterstattung zu den genannten Themengebieten zusätzlich an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF zweifeln lässt.

Überdies konnte der BF keine konkrete Verfolgungshandlung gegen seine Person darlegen. Er führte in der mündlichen Verhandlung aus, er sei von der militärischen Gewalt am Tag der gegenständlichen Demonstration verschont geblieben. Allerdings habe er sich anschließend im Haus eines Freundes versteckt und sei noch in derselben Nacht aus Guinea-Bissau geflohen. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin gab er an, seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat würde nichts im Zusammenhang mit den Vorfällen berichten. Der BF erklärte lediglich, er telefoniere heimlich mit seiner Ehegattin und seiner Mutter. Aktuelle Verfolgungshandlungen gegen seine Person oder Bedrohungshandlungen gegen seine Familie erwähnte der BF zu keiner Zeit, andere stichhaltige Hinweise, dass er dort tatsächlich einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, brachte er nicht vor. Lediglich in seiner Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 16.11.2016) sprach er sehr vage von Drohungen der Militärangehörigen gegenüber seiner Familie, welche sich jedoch schon seit seiner Ausreise im Jahr 2014 bis zur Einvernahme vor dem BFA verringert hätten. Weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung erstattete der BF entsprechendes Vorbringen über anhaltende oder neuerliche konkrete Bedrohungshandlungen, sodass das erkennende Gericht nicht von einer derartigen Gefährdungslage des BF ausgehen konnte.

Des Weiteren ergaben sich Widersprüche zur Funktion des BF in der politischen Partei PND sowie deren Gründungsdatum:

Der BF gab hinsichtlich des Gründungsdatums vor dem BFA in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, die inoffizielle Gründung die Partei PND sei im Jahr 1999, die Legalisierung jedoch im Jahr 2002 erfolgt. Er sei registriertes Parteimitglied und koordiniere die Jugendarbeit. Überdies erklärte der BF im Laufe der Einvernahme auf die explizite Frage nach seiner Funktion innerhalb der Partei, er habe bei Wahlauszählungen die ungültigen Stimmen aussortiert. Er sei damals von der Partei zum Beitritt gebracht worden.

Demgegenüber erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, er sei Präsident der Jugendbewegung der Partei gewesen und habe dieses Amt offiziell bereits circa seit dem Jahr 2012 bekleidet. Inoffiziell habe er diese Funktion jedoch schon viel früher ausgeübt und sei bereits seit 1999 generell in der Partei tätig. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm auch illegal ein Mitgliedsausweis ausgestellt worden. Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der BF an, die Partei sei im Jahr 2002 gegründet worden, wobei als offizielles Gründungsjahr 2006 aufscheine. Erstmals brachte er in der mündlichen Verhandlung - das bisherige Vorbringen steigernd - vor, er sei Gründungsmitglied der PND gewesen.

Hinsichtlich des Widerspruchs zur Legalisierung der Partei rechtfertigte sich der BF in der mündlichen Verhandlung unter anderem mit einer Verwechslung des Gründungsdatums und einem großen Fest. Gemäß allgemein zugänglichen Informationen (https://en.wikipedia.org/wiki/New_Democracy_Party_(Guinea-Bissau), zuletzt aufgerufen am 25.02.2020), welche dem BF in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, erfolgte die Gründung der Partei PND allerdings erst im Jahr 2007. Der BF räumte daraufhin eine solche Möglichkeit ein, ohne genauer darauf einzugehen. Insofern ist den diesbezüglichen Ausführungen des BF nicht zu folgen. Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Antworten in Bezug darauf, ob er von der Partei angeworben wurde oder Gründungsmitglied war, gab er an, er habe wohl die Frage vor dem BFA falsch verstanden. Derartige Ausflüchte und sich unterscheidende Antworten auf dieselben Fragen sprechen für eine Konstruktion der Fluchtgeschichte des BF. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum der BF als zumindest langjähriges behauptetes Parteimitglied seine Partei betreffende Fragen nicht einheitlich beantworten kann. Darüber hinaus lässt auch die Steigerung seines Vorbringens an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln., woran auch der vorgelegte Parteimitgliedsausweis des BF nichts ändern konnte. Selbst wenn der BF tatsächlich registriertes Mitglied der PND ist, belegt ein solcher Umstand allein noch keine asylrelevante Verfolgung.

Der BF erklärte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bezüglich seiner vorgelegten Kopie des Parteimitgliedsausweises, es sei ihm gelungen diese Kopie in einer kleinen Mappe an seinem Körper auf seine Flucht mitzunehmen. Diese Angaben des BF erweisen sich als äußert unglaubwürdig. Einerseits habe er in sämtlichen Einvernahmen angegeben, er habe sich direkt nach der Demonstration bei einem Freund versteckt und sei in derselben Nacht aus dem Land geflohen. Es zeigt sich insofern als nicht nachvollziehbar, wann der BF diese Mappe mit der Kopie holen habe sollen. Andererseits erscheint auch die Annahme, er habe eine solche Mappe am Tag der Demonstration bei sich gehabt, äußerst unglaubwürdig. Weder behauptet der BF derartiges, noch wäre es nachvollziehbar, da er im Falle einer Festnahme bei der Demonstration durch seinen Ausweis gerade als registriertes Mitglied der PND aufscheinen würde.

In Zusammenschau sämtlicher Ermittlungsergebnisse im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gab der BF zu denselben Fragestellungen die unterschiedlichsten Angaben zu Protokoll. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass das BFA dem BF die Glaubwürdigkeit absprach. Das Fluchtvorbringen wirkt konstruiert und nicht plausibel, sodass dem Vorbringen des BF nicht gefolgt wird.

Die erkennende Richterin kommt daher - wie auch das BFA - zu dem Schluss, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt bzw. dass sein Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Guinea-Bissau samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Rechtsvertreterin des BF führte lediglich in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 08.01.2020) aus, dass die politische Situation derzeit instabil, die Versorgungslage in Guinea-Bissau schlecht sowie Korruption verbreitet sei. Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland mit dieser Stellungnahme nicht substantiiert entgegen, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen vollinhaltlich anschließt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF im gesamten Asylverfahren keine Fluchtgründe glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2055 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann der BF im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung finden, wie dies bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Fall war. Er hat auch mit seiner Reise nach Europa und seinen Aufenthalten in verschiedenen Ländern bewiesen, dass er im Stande ist, für seine existenziellen Bedürfnisse zu sorgen. Des Weiteren ist der BF mit den grundlegenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates weiterhin vertraut. Eine völlige Entwurzelung kann sohin nicht angenommen werden. Er wird daher, im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht ihm zudem ebenso offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten